Mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2019, LGBl Wien 2019/63, ausgegeben am 13. 12. 2019, mit der die die Behandlung von Vordienstzeiten betreffenden Regelungen unter anderem in der DO 1994, der BO 1994 und der VBO 1994 geändert wurden, wurde die in Wien durch die Dienstrechts-Novelle 2015 geschaffene Rechtslage in Anlehnung an die neue – infolge der Entscheidung EuGH 8. 5. 2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund im Zuge der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 des Bundes, BGBl 2019/58, geschaffene – Bundesrechtslage grundlegend überarbeitet. Damit wurde das Ziel verfolgt, altersdiskriminierende Regelungen vollständig zu beseitigen und die aus der Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer resultierenden Maßnahmen zu beseitigen (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1).
Dieses Ziel – soweit im vorliegenden Verfahren relevant – wurde unter anderem durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1 f).
Diese Bestimmungen traten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (Art VI der 4. Dienstrechts-Novelle 2019).Diese Bestimmungen traten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (Artikel römisch sechs, der 4. Dienstrechts-Novelle 2019).
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (RS0031419; 9 ObA 63/19h ua). Da dies hier der Fall ist, ist die neue Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
Unabhängig von der Ankündigung der Klägerin, die Klage nach Vergleichsabschluss mit der Beklagten in absehbarer Zukunft zurückzuziehen, erscheint es bereits derzeit infolge der neuen Rechtslage nicht mehr angezeigt, den am 17. 12. 2019 an den VfGH gestellten Antrag auf Überprüfung von Gesetzesbestimmungen, die alte landesgesetzliche Regelung betreffend, weiter aufrecht zu erhalten. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (auch) der Klägerin hat durch Mitteilung der Dienstgeberin zu erfolgen (§ 18 Abs 2 Z 2 VBO 1995).Unabhängig von der Ankündigung der Klägerin, die Klage nach Vergleichsabschluss mit der Beklagten in absehbarer Zukunft zurückzuziehen, erscheint es bereits derzeit infolge der neuen Rechtslage nicht mehr angezeigt, den am 17. 12. 2019 an den VfGH gestellten Antrag auf Überprüfung von Gesetzesbestimmungen, die alte landesgesetzliche Regelung betreffend, weiter aufrecht zu erhalten. Die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (auch) der Klägerin hat durch Mitteilung der Dienstgeberin zu erfolgen (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995).
Das unterbrochene Verfahren war daher trotz anhängigem Verfahren beim VfGH (vgl § 62 Abs 3 VfGG) von Amts wegen fortzusetzen, weil die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der neuen Rechtslage (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr präjudiziell sind. Der an den VfGH gestellte Antrag war zurückzuziehen (§ 62 Abs 4 VfGG).Das unterbrochene Verfahren war daher trotz anhängigem Verfahren beim VfGH vergleiche Paragraph 62, Absatz 3, VfGG) von Amts wegen fortzusetzen, weil die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der neuen Rechtslage (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr präjudiziell sind. Der an den VfGH gestellte Antrag war zurückzuziehen (Paragraph 62, Absatz 4, VfGG).