Begründung:
Der am 7.Februar 1942 geborene Kläger war vom 1.August 1975 bis 31. Dezember 1990 bei der beklagten Partei und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Vom 11.Dezember 1984 bis 31.Dezember 1990 war er Vorsitzender des Vorstandes der beklagten Partei mit einem Jahresbezug von 3,356.628 S, wobei die Anwendung des Angestelltengesetzes auf dieses Dienstverhältnis vereinbart war. Das Dienstverhältnis endete, da die beklagte Partei die Funktion des Klägers nicht über den 31.Dezember 1990 hinaus verlängerte. Bis einschließlich September 1991 zahlte die beklagte Partei die fälligen Abfertigungsraten.
Der Dienstvertrag des Klägers mit der beklagten Partei enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 4 (2) Die Gehaltsansprüche des Herrn Dr.S***** werden auf der Basis des für die Aktiengesellschaft anwendbaren Kollektivvertrages wertgesichert, selbst dann, wenn Vorstandsbezüge nach Inhalt des Kollektivvertrages hievon ausgenommen sind.
§ 7 (1) Herrn Dr.S*****, seiner Ehegattin, Frau Brigitte S***** und seinen aus dieser Ehe stammenden Kindern stehen nachstehende Pensionsansprüche zu:Paragraph 7, (1) Herrn Dr.S*****, seiner Ehegattin, Frau Brigitte S***** und seinen aus dieser Ehe stammenden Kindern stehen nachstehende Pensionsansprüche zu:
1.) Alterspension:
Herrn Dr.S***** steht mit Vollendung des 65.Lebensjahres ein Anspruch auf Alterspension in der Höhe von 80 % seines letzten Aktivbezuges zu. Endet das Dienstverhältnis zur Gesellschaft vor der Erreichung des 65.Lebensjahres aus Gründen, die Dr.S***** nicht zu vertreten hat, dann steht ihm ab dem Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses ein Pensionsanspruch in jener Höhe zu, die dem Verhältnis der Anzahl der anrechenbaren vollen Dienstjahre, die er bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses in den Diensten der Gesellschaft zurückgelegt hat, zur gesamten voraussichtlichen Dienstzeit bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres entspricht. Es werden ihm daher für die Berechnung der Frühpension für jedes vollendete oder anrechenbare Dienstjahr 80/44 = 1,8181 % des endgültigen Pensionsanspruches zuerkannt. Ab 1.Juli 1985 würde daher der Pensionsanspruch für das Dienstjahr 1985/86 40 % des gesamten Aktivbezuges oder 50 % der Pensionsbemessungsgrundlage (80 % des vereinbarten Aktivbezuges) betragen.
........(4) Die Pensionsanwartschaft sämtlicher Pensionsberechtigter erlischt, wenn das Dienstverhältnis zu Herrn Dr.S***** vor Eintritt eines Pensionsfalles aus Gründen, die er schuldhaft zu vertreten hat, endet. Als solche Gründe gelten insbesondere Kündigung seitens des Herrn Dr.S***** oder Austritt ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes oder Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Gesellschaft wegen Vorliegens eines wichtigen (Entlassungs-)Grundes.
(5) Wird Herr Dr.S***** jeweils nach Ablauf einer Funktionsperiode nicht mehr zu gleichen oder besseren Bedingungen, wie in diesem Dienstvertrag festgelegt, wieder für eine gesetzlich höchstzulässige Funktionsdauer zum Vorsitzenden des Vorstandes bestellt, dann entstehen seine Pensionsansprüche mit dem Ablauf der Funktionsdauer, es sei denn, daß die Nichtverlängerung seiner Position auf von ihm schuldhaft zu vertretende Gründe zurückzuführen ist, deren Beweis der Gesellschaft obliegt. Der Pensionsanspruch endet auch, wenn Herr Dr.S***** die Verlängerung seiner Organstellung und damit seines Dienstverhältnisses ohne von ihm zu beweisenden wichtigen Grund ablehnt."
Der Kläger begehrte 1,420.023,67 S netto sA. Die beklagte Partei habe die ab Oktober 1991 fälligen Zahlungen mit dem Argument eingestellt, der Kläger habe den Aufsichtsrat der beklagten Partei unrichtig informiert. Die von der beklagten Partei behaupteten Verfehlungen lägen nicht vor.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der beklagten Partei habe dem Kläger am 4.September 1991 mitgeteilt, daß eine Untersuchung besorgniserregende Umstände über Abmachungen des Klägers mit den Kunden an den Tag gebracht habe. Die beklagte Partei verdächtige den Kläger, gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoßen zu haben. Am 25.September 1991 seien dem Kläger die Verfehlungen schriftlich mitgeteilt worden. Wären sie vor Beendigung des Angestelltenverhältnisses entdeckt worden, hätten sie zur Entlassung des Klägers geführt. Dies berechtige die beklagte Partei zur Einstellung jeglicher Abfertigungs- und Pensionszahlungen; die beklagte Partei behalte sich überdies die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen den Kläger vor.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Allfällige nach Beendigung des Dienstverhältnisses hervorgekommene Entlassungsgründe berührten weder den Anspruch auf Abfertigung noch den Pensionsanspruch; es fehle an einer ausdrücklichen Vereinbarung, daß vor Beendigung des Dienstverhältnisses begangene und nachher entdeckte Verfehlungen des Klägers zum Verlust der Pensionsleistungen führten.
Das Berufungsgericht bestätigte mit Teilurteil den Zuspruch eines Betrages von 823.531 S netto sA aus dem Titel der Abfertigung, gab der Berufung der beklagten Partei im übrigen Folge, hob das Ersturteil im Umfang eines Zuspruches von 596.492,67 S netto aus dem Titel der Betriebspension auf, verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes sei die einseitige Einstellung der Betriebspension zulässig, wenn nachträglich grobe Treuepflichtverstöße des Pensionisten hervorkämen, denen das Gewicht eines Entlassungsgrundes zukomme, sofern der Dienstgeber diese Verstöße ohne schuldhafte Verzögerung geltend gemacht habe. Hingegen habe die Berufungswerberin nicht dargelegt, warum der Zuspruch der Abfertigungsbeträge verfehlt sei.
Gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs des Klägers aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.