Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Klägerin entlassen oder das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Fragen, ob die Klägerin entlassen oder das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:
Es ist weder dem Klagevorbringen entnehmbar noch aus dem Verfahren hervorgekommen, daß der Gatte der Beklagten überhaupt befugt war, eine Entlassung der Klägerin namens der Beklagten auszusprechen oder aber, daß diese eine Entlassung nachträglich genehmigt hätte.
Die Feststellungen über die Ereignisse des 12. 4. 1996 geben ebenfalls keinen Anhaltspunkt, daß, wie zunächst in der Klage vorgebracht, an diesem Tage eine Entlassung erfolgt wäre. Der vom Erstgericht von Amts wegen und somit unter Verstoß gegen § 405 ZPO herangezogene weitere mögliche Anspruchsgrund einer einvernehmlichen Auflösung ist wohl beachtlich, weil eine diesbezügliche Mängelrüge in der Berufung unterblieb, doch läßt sich aus den getroffenen Feststellungen eine solche einvernehmliche Auflösung nicht ableiten. Insbesondere hat die beklagte Dienstgeberin, welche mit dem Ausscheiden der Klägerin nicht einverstanden war und dies auch zum Ausdruck gebracht hat, kein Verhalten gesetzt, aus dem auf ihre Zustimmung zu schließen wäre. Demgegenüber konnte die unter Sachwalterschaft stehende Klägerin ihre neue Arbeitsstelle wirksam nur mit Zustimmung der Sachwalterin antreten. Folgerichtig hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß die Sachwalterin dadurch den vorzeitigen Austritt der Klägerin schlüssig genehmigt und damit in Wirksamkeit gesetzt hat. Dieser Beurteilung vermag die Klägerin auch in ihrer Revision keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten.Die Feststellungen über die Ereignisse des 12. 4. 1996 geben ebenfalls keinen Anhaltspunkt, daß, wie zunächst in der Klage vorgebracht, an diesem Tage eine Entlassung erfolgt wäre. Der vom Erstgericht von Amts wegen und somit unter Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO herangezogene weitere mögliche Anspruchsgrund einer einvernehmlichen Auflösung ist wohl beachtlich, weil eine diesbezügliche Mängelrüge in der Berufung unterblieb, doch läßt sich aus den getroffenen Feststellungen eine solche einvernehmliche Auflösung nicht ableiten. Insbesondere hat die beklagte Dienstgeberin, welche mit dem Ausscheiden der Klägerin nicht einverstanden war und dies auch zum Ausdruck gebracht hat, kein Verhalten gesetzt, aus dem auf ihre Zustimmung zu schließen wäre. Demgegenüber konnte die unter Sachwalterschaft stehende Klägerin ihre neue Arbeitsstelle wirksam nur mit Zustimmung der Sachwalterin antreten. Folgerichtig hat das Berufungsgericht daraus den Schluß gezogen, daß die Sachwalterin dadurch den vorzeitigen Austritt der Klägerin schlüssig genehmigt und damit in Wirksamkeit gesetzt hat. Dieser Beurteilung vermag die Klägerin auch in ihrer Revision keine überzeugenden Argumente entgegenzuhalten.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO begründet.