Begründung:
Der Kläger war vom 1. 5. 2006 bis 31. 3. 2007 bei der Beklagten beschäftigt und wurde auf eine Baustelle in Kanada entsendet. Er bezog neben dem Grundgehalt eine Auslandszulage, mit der „alle Mehrarbeitsleistungen (inkl. Feiertags-, Nacht- und Sonntagsarbeit), Zulagen und Zuschläge ..." abgegolten sein sollten. Der Kläger hatte die geleisteten Arbeitsstunden täglich in einem von der Beklagten aufgelegten Tätigkeitsbericht festzuhalten. In den ihm zum Tätigkeitsbericht ausgefolgten Anleitungen wird ua ausgeführt, dass alle Gehaltsansprüche kalendermonatlich abgerechnet werden. Regelmäßige Bezüge (Gehalt, Verwendungszulage, Überstundenpauschale) werden nach dieser Anleitung bis zum jeweiligen Monatsletzten in voller Höhe vorausgezahlt; die Restabrechnung aus den Nebenbezügen im Kalendermonat (Überstunden, Erschwerniszulagen, Bauzulagen, Trennungsgelder und Reisekosten) werde bis zum 15. des Folgemonats überwiesen.
Der Kläger begehrt den Zuspruch von 7.096,72 EUR brutto an Überstundenentgelt, Trennungszulage und Abgeltung der Ersatzruhe. Die von ihm bezogene Auslandszulage decke nur einen Teil der von ihm geleisteten Überstunden, sodass er im Sinne der ständigen Rechtsprechung berechtigt sei, darüber hinausgehende Überstunden geltend zu machen. Den Berechnungen des Klägers liegen Beobachtungszeiträume von jeweils einem Monat zugrunde. Dies entspreche den getroffenen Vereinbarungen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Für die Vergütung der Mehrarbeitsleistungen sei ein Durchrechnungszeitraum von einem Jahr vereinbart worden. Zudem sei der geltend gemachte Anspruch verfallen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und folgte der Rechtsauffassung des Klägers und erachtete dessen Anspruch nicht als verfallen.
Das Berufungsgericht hob über Berufung der Beklagten das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Die Vereinbarung, dass die Auslandszulage alle Ansprüche aus Mehrarbeitsleistungen abdecke, sei zulässig, hindere den Arbeitnehmer aber im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht, über das vereinbarte Überstundenpauschale hinausgehende Ansprüche zu erheben, wenn und soweit sein Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeitsleistung durch die vereinbarte Pauschalentlohnung nicht gedeckt sei.
Das Charakteristikum eines derartigen Überstundenpauschales bestehe darin, die in einem bestimmten Zeitraum voraussichtlich zu leistenden Überstunden pauschal ohne weitere Aufzeichnungen festzusetzen und zu vergüten. Der Beobachtungszeitraum für die Festsetzung des Pauschales sei dadurch gekennzeichnet, dass in einem Lohnzahlungszeitraum mehr und in einem anderen weniger Überstunden anfallen, die dann einer Durchschnittsbetrachtung unterzogen werden. Das Pauschale dürfe den Arbeitnehmer im Durchschnitt des Beobachtungszeitraums nicht ungünstiger stellen als bei einer Überstundenentlohnung durch Einzelverrechnung. Eine Bestimmung wie in der (allgemeinen) Anleitung zum Tätigkeitsbericht der Beklagten, wonach alle Gehaltsansprüche kalendermonatlich abgerechnet werden und die Restabrechnung aus den Nebenbezügen bis zum 15. des Folgemonats überwiesen werden, stehe der Pauschalentlohnung von Überstunden nicht entgegen. Eine solche Regelung betreffe als Regelfall jedoch nur Dienstnehmer, mit denen keine Pauschalvereinbarung über die Überstundenentlohnung zustande gekommen sei. Nur in diesem Fall bestehe eine Abrechnungspflicht des Dienstgebers für die monatlichen Überstunden, die aber bei der Pauschalberechnung entfalle. Jede andere Interpretation wäre sinnwidrig. Eine monatliche Abrechnung im Fall einer Pauschalvereinbarung würde dem Zweck der Puaschalvereinbarung, die ja durch eine Durchschnittsbetrachtung gekennzeichnet sei, widersprechen. Erst bei der Nachforderung durch den Dienstnehmer nach Ablauf des Beobachtungszeitraums und nach dessen Nachweis des das Pauschale überschreitenden Überhangs an Überstunden erlange die tatsächliche Anzahl an Überstunden wieder Bedeutung.
Hier stehe weder fest, dass die Parteien einen einjährigen Beobachtungszeitraum vereinbart haben, noch sei den Feststellungen die Vereinbarung eines Beobachtungszeitraums von einem Monat zu entnehmen. Die Parteien haben in Wahrheit gar keinen Beobachtungszeitraum vereinbart. Mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums erachte die Rechtsprechung den Zeitraum von einem Jahr als angemessen für die Durchschnittsberechnung der durch ein Pauschale erfassten Überstunden. Da der Kläger nur von Mai 2006 bis März 2007 beschäftigt gewesen sei, sei daher die gesamte Dauer seines Dienstverhältnisses als Beobachtungszeitraum heranzuziehen. Ob bei einer Berechnung auf dieser Grundlage das dem Kläger gewährte Überstundenpauschale die von ihm geleisteten Überstunden abdecke, stehe aber nicht fest, sodass sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig erweise.
Da erst nach Ablauf des Beobachtungszeitraums festgestellt werden könne, ob über das Pauschale hinausgehende Überstunden gefordert werden, seien die vom Kläger behaupteten Ansprüche auf Abgeltung der durch die Auslandszulage nicht gedeckten Mehrleistungen nicht verfallen.
Das Berufungsgericht erachtete den Rekurs „aus prozessökonomischen Gründen" als zulässig, weil bei Zugrundelegung eines monatlichen Durchrechnungszeitraums dem Klagebegehren stattzugeben wäre.