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Entscheidung 9 ObA 65/19b×

Entscheidung 9 ObA 65/19b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA65/19b

Entscheidungsdatum

02.07.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. D***** W*****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathausstraße 4, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Rechtsanwälte Kommandit-Partnerschaft in Wien, wegen 47.646,23 EUR brutto sA und Feststellung (11.000 EUR), über die Revisionen und Rekurse der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 42.409,37 EUR; Rekursinteresse: 5.000 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 5.236,86 EUR; Rekursinteresse: 6.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. September 2015, GZ 10 Ra 57/15y-17, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 10. April 2015, GZ 33 Cga 97/14x-11, teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das unter der AZ 9 ObA 65/19b unterbrochene Verfahren wird fortgeführt.

2. Der Oberste Gerichtshof zieht seinen am 17. Dezember 2019 an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG) gestellten Antrag (AZ: G 116 aus 2020,) zurück.

Text

Begründung:

Im vorliegenden Verfahren hat der Oberste Gerichtshof am 17. 12. 2019 einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt, darin näher genannte Bestimmungen der DO 1994 LGBl Wien 2014/34, VBO 1995 LGBl Wien 1995/50 und BO 1994 LGBl Wien 1995/55 als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, dass diese Bestimmungen verfassungswidrig waren. Der diesem Antrag zugrunde liegende Rechtsstreit betrifft die Anrechnung aller Vordienstzeiten der Klägerin, bestehend aus Zeiten des Schulbesuchs, des Studiums und der Dienstverhältnisse nicht nur zu Gebietskörperschaften, sondern auch in der Privatwirtschaft.

Nach Vorlage des Aktes an den Verfassungsgerichtshof (dortige AZ: G 116 aus 2020,) gab die Beklagte bekannt, dass mit der kurz davor ergangenen 4. Dienstrechtsnovelle 2019 eine Änderung der für den Ausgang des Rechtsstreits maßgeblichen Bestimmungen insofern erfolgte, als nunmehr die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten „zur Gänze und unbeschränkt“ zu erfolgen habe, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig seien. Zudem sei mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2019 angeordnet worden, dass anhängige Verfahren, in denen unter anderem die Anrechnung bestimmter zusätzlicher Vordienstzeiten zu beurteilen sei, bis zur Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen sei.

Die Klägerin sieht in ihrer vom Senat freigestellten Äußerung die Unterbrechung nicht als zweckmäßig an.

Rechtliche Beurteilung

Mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2019, LGBl Wien 2019/63, ausgegeben am 13. 12. 2019, mit der die die Behandlung von Vordienstzeiten betreffenden Regelungen unter anderem in der DO 1994, der BO 1994 und der VBO 1994 geändert wurden, wurde die in Wien durch die Dienstrechts-Novelle 2015 geschaffene Rechtslage in Anlehnung an die neue – infolge der Entscheidung EuGH 8. 5. 2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund im Zuge der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 des Bundes, BGBl 2019/58, geschaffene – Bundesrechtslage grundlegend überarbeitet. Damit wurde das Ziel verfolgt, altersdiskriminierende Regelungen vollständig zu beseitigen und die aus der Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer resultierenden Maßnahmen zu beseitigen (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1).

Dieses Ziel wurde unter anderem durch folgende Maßnahmen umgesetzt:

Alle Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw den zuvor genannten Stichtag anknüpft. Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften Schulstufe angerechnet. Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1 f).

Diese Bestimmungen traten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (Artikel römisch sechs, der 4. Dienstrechts-Novelle 2019).

Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (RS0031419; 9 ObA 63/19h ua). Da dies hier der Fall ist, ist die neue Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.

Infolge der neuen Rechtslage erscheint es nicht mehr angezeigt, den am 17. 12. 2019 an den VfGH gestellten Antrag auf Überprüfung von Gesetzesbestimmungen, die alte landesgesetzliche Regelung betreffend, weiter aufrecht zu erhalten. Dass die im Antrag genannten und vom VfGH zu überprüfenden Gesetzesbestimmungen durch die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht (zur Gänze) berührt werden, ändert nichts daran, dass aufgrund dieser Novelle nunmehr eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (auch) der Klägerin durch Mitteilung der Dienstgeberin zu erfolgen hat (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995). Die Klägerin geht in ihrer Äußerung davon aus, dass nunmehr alle einschlägigen Vordienstzeiten anzurechnen seien, womit sie aber letztlich klaglos gestellt wäre.

Das unterbrochene Verfahren war daher trotz anhängigem Verfahren beim VfGH vergleiche Paragraph 62, Absatz 3, VfGG) von Amts wegen fortzusetzen, weil die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der neuen Rechtslage (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr präjudiziell sind. Der an den VfGH gestellte Antrag war zurückzuziehen (Paragraph 62, Absatz 4, VfGG).

Textnummer

E129556

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00065.19B.0702.000

Im RIS seit

06.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2020

Dokumentnummer

JJT_20200702_OGH0002_009OBA00065_19B0000_000