Mit der 4. Dienstrechtsnovelle 2019, LGBl Wien 2019/63, ausgegeben am 13. 12. 2019, mit der die die Behandlung von Vordienstzeiten betreffenden Regelungen unter anderem in der DO 1994, der BO 1994 und der VBO 1994 geändert wurden, wurde die in Wien durch die Dienstrechts-Novelle 2015 geschaffene Rechtslage in Anlehnung an die neue – infolge der Entscheidung EuGH 8. 5. 2019, C-24/17, Österreichischer Gewerkschaftsbund im Zuge der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 des Bundes, BGBl 2019/58, geschaffene – Bundesrechtslage grundlegend überarbeitet. Damit wurde das Ziel verfolgt, altersdiskriminierende Regelungen vollständig zu beseitigen und die aus der Verletzung des Grundsatzes der Freizügigkeit der Arbeitnehmer resultierenden Maßnahmen zu beseitigen (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1).
Dieses Ziel wurde unter anderem durch folgende Maßnahmen umgesetzt:
Alle Bediensteten, deren Vorrückungsstichtag bei der Anrechnung unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag bzw vor dem 1. Juli des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe zwölf Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde, werden von Amts wegen nach einem einheitlichen Regelwerk neu eingestuft, das nicht mehr an den 18. Geburtstag bzw den zuvor genannten Stichtag anknüpft. Dabei erhalten alle Bediensteten, bei denen die Zeiten an einer höheren Schule anzurechnen sind, die Schulzeit einheitlich ab dem 1. September der zwölften Schulstufe angerechnet. Die zusätzliche Anrechnung von bisher nicht oder nur zum Teil berücksichtigten in einem Dienstverhältnis zurückgelegten Vordienstzeiten kann im Rahmen des Parteiengehörs im amtswegigen Verfahren geltend gemacht werden. Die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten hat zur Gänze und unbeschränkt zu erfolgen, wenn die dabei ausgeübten Tätigkeiten den zu Beginn der Dienstzeit bei der Stadt Wien auszuübenden Tätigkeiten gleichwertig sind. Im Rahmen der amtswegigen Neueinstufung erfolgen auch amtswegige Nachzahlungen, ohne dass es einer gesonderten individuellen Geltendmachung bedarf (Erläuternde Bemerkungen zum Gesetzesentwurf Beilage 36/209, 1 f).
Diese Bestimmungen traten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (Art VI der 4. Dienstrechts-Novelle 2019).Diese Bestimmungen traten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (Artikel römisch sechs, der 4. Dienstrechts-Novelle 2019).
Auf eine Änderung der Rechtslage hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens Bedacht zu nehmen, sofern die neuen Bestimmungen nach ihrem Inhalt auf das in Streit stehende Rechtsverhältnis anzuwenden sind (RS0031419; 9 ObA 63/19h ua). Da dies hier der Fall ist, ist die neue Rechtslage auch im vorliegenden Verfahren zu beachten.
Infolge der neuen Rechtslage erscheint es nicht mehr angezeigt, den am 17. 12. 2019 an den VfGH gestellten Antrag auf Überprüfung von Gesetzesbestimmungen, die alte landesgesetzliche Regelung betreffend, weiter aufrecht zu erhalten. Dass die im Antrag genannten und vom VfGH zu überprüfenden Gesetzesbestimmungen durch die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht (zur Gänze) berührt werden, ändert nichts daran, dass aufgrund dieser Novelle nunmehr eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (auch) der Klägerin durch Mitteilung der Dienstgeberin zu erfolgen hat (§ 18 Abs 2 Z 2 VBO 1995). Die Klägerin geht in ihrer Äußerung davon aus, dass nunmehr alle einschlägigen Vordienstzeiten anzurechnen seien, womit sie aber letztlich klaglos gestellt wäre.Infolge der neuen Rechtslage erscheint es nicht mehr angezeigt, den am 17. 12. 2019 an den VfGH gestellten Antrag auf Überprüfung von Gesetzesbestimmungen, die alte landesgesetzliche Regelung betreffend, weiter aufrecht zu erhalten. Dass die im Antrag genannten und vom VfGH zu überprüfenden Gesetzesbestimmungen durch die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht (zur Gänze) berührt werden, ändert nichts daran, dass aufgrund dieser Novelle nunmehr eine Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (auch) der Klägerin durch Mitteilung der Dienstgeberin zu erfolgen hat (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1995). Die Klägerin geht in ihrer Äußerung davon aus, dass nunmehr alle einschlägigen Vordienstzeiten anzurechnen seien, womit sie aber letztlich klaglos gestellt wäre.
Das unterbrochene Verfahren war daher trotz anhängigem Verfahren beim VfGH (vgl § 62 Abs 3 VfGG) von Amts wegen fortzusetzen, weil die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der neuen Rechtslage (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr präjudiziell sind. Der an den VfGH gestellte Antrag war zurückzuziehen (§ 62 Abs 4 VfGG).Das unterbrochene Verfahren war daher trotz anhängigem Verfahren beim VfGH vergleiche Paragraph 62, Absatz 3, VfGG) von Amts wegen fortzusetzen, weil die angefochtenen Bestimmungen aufgrund der neuen Rechtslage (aus derzeitiger Sicht) nicht mehr präjudiziell sind. Der an den VfGH gestellte Antrag war zurückzuziehen (Paragraph 62, Absatz 4, VfGG).