Begründung:
Die Klägerin war seit November 1978 als Angestellte bei der Beklagten beschäftigt, ab 1.8.1987 war sie Einzelprokuristin neben einem allein zeichnungsberechtigten Geschäftsführer. Die Beklagte kündigte am 24.3.1995 das Dienstverhältnis zum 30.9.1995 auf.
Mit ihrer auf §§ 105, 107 ArbVG gestützten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin, die am 24.3.1995 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären.Mit ihrer auf Paragraphen 105, 107, ArbVG gestützten Anfechtungsklage begehrt die Klägerin, die am 24.3.1995 ausgesprochene Kündigung für unwirksam zu erklären.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter anderem mit der Begründung, daß die Klägerin leitende Angestellte gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG sei, somit nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des ArbVG gelte und daher zur Kündigungsanfechtung nicht legitimiert sei. Sie stellte dazu einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Klägerin am 30.9.1995 als leitende Angestellte Dienstnehmerin der beklagten Partei gewesen sei. Die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung sei nicht nur im vorliegenden Verfahren präjudiziell, sondern gehe in ihrer Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinaus. Sollte sich nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten herausstellen, daß die Klägerin keine leitende Angestellte gewesen sei, müßte sie die von ihr bezogene gesetzliche Abfertigung zurückzahlen und sich auf ihren laufenden Entgeltanspruch das anrechnen lassen, was sie erworben bzw absichtlich zu erwerben versäumt habe.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens unter anderem mit der Begründung, daß die Klägerin leitende Angestellte gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG sei, somit nicht als Arbeitnehmerin im Sinne des ArbVG gelte und daher zur Kündigungsanfechtung nicht legitimiert sei. Sie stellte dazu einen Zwischenantrag auf Feststellung, daß die Klägerin am 30.9.1995 als leitende Angestellte Dienstnehmerin der beklagten Partei gewesen sei. Die Entscheidung über den Zwischenantrag auf Feststellung sei nicht nur im vorliegenden Verfahren präjudiziell, sondern gehe in ihrer Rechtskraftwirkung über den Rechtsstreit hinaus. Sollte sich nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten herausstellen, daß die Klägerin keine leitende Angestellte gewesen sei, müßte sie die von ihr bezogene gesetzliche Abfertigung zurückzahlen und sich auf ihren laufenden Entgeltanspruch das anrechnen lassen, was sie erworben bzw absichtlich zu erwerben versäumt habe.
Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil in der Sache selbst, indem es das Feststellungsbegehren mit der Begründung abwies, daß die Klägerin keine leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG gewesen sei.Das Erstgericht entschied mit Zwischenurteil in der Sache selbst, indem es das Feststellungsbegehren mit der Begründung abwies, daß die Klägerin keine leitende Angestellte im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG gewesen sei.
Das Berufungsgericht, welches wie das Erstgericht offenbar implicite von der Zulässigkeit des Zwischenantrages auf Feststellung ausging, bestätigte dieses Urteil und vertrat ebenfalls die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keine leitende Angestellte gewesen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Zwischenfeststellungsantrag Folge gegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin wies in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Zwischenfeststellungsantrages hin und beantragte, der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben.
Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlaß der Revision erwogen: