Entscheidung 9 ObA 66/94
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.04.1994
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*****bank, ***** vertreten durch Dr.Felix Hurdes, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*****handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 70.000,-- sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Dezember 1993, GZ 31 Ra 132/93-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8.September 1992, GZ 20 Cga 60/90-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekutionsbewilligung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, daß Leistungen aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die für das Revisionsverfahren allein entscheidende Frage, ob der der Drittschuldnerklage zugrundeliegenden Exekutionsbewilligung mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, daß Leistungen aus einem fortdauernden Vertragsverhältnis gepfändet und zur Einziehung überwiesen worden sind, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 40 und 50 ZPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:009OBA00066.94.0420.000
Dokumentnummer
JJT_19940420_OGH0002_009OBA00066_9400000_000