Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Ungeachtet der (zutreffenden) Argumentation der Vorinstanzen will der Revisionswerber sein Hauptbegehren, also seinen Anspruch auf Herausgabe der Versicherungspolizze, weiterhin allein aus der diesbezüglichen Vertragsklausel in § 6 der Versorgungszusage ableiten. Rein obligatorische Herausgabeansprüche können jedoch nicht gegen die Konkursmasse geltend gemacht werden. Sie stellen bloße Konkursforderungen dar, die lediglich mit ihrem Geldwert anzumelden - und entsprechend der Konkursquote zu befriedigen - sind (§ 14 Abs 1 KO). Auch die Berufung auf ein (vermeintliches) Absonderungsrecht ist nicht geeignet, einen Herausgabeanspruch zu begründen. Selbst in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich sieht § 11 Abs 1 Satz 2 BPG, der ausdrücklich auf § 48 Abs 1 KO verweist, lediglich einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus einer Wertpapierdeckung vor, jedoch keinen auf Herausgabe von Wertpapieren gerichteten Aussonderungsanspruch. Aufgrund welcher Erwägungen sich ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Versicherungspolizze im Konkurs seines Dienstgebers ergeben sollte, ist somit insgesamt nicht zu erkennen. In Ansehung des Hauptbegehrens erweist sich die Revision daher als unberechtigt.Ungeachtet der (zutreffenden) Argumentation der Vorinstanzen will der Revisionswerber sein Hauptbegehren, also seinen Anspruch auf Herausgabe der Versicherungspolizze, weiterhin allein aus der diesbezüglichen Vertragsklausel in Paragraph 6, der Versorgungszusage ableiten. Rein obligatorische Herausgabeansprüche können jedoch nicht gegen die Konkursmasse geltend gemacht werden. Sie stellen bloße Konkursforderungen dar, die lediglich mit ihrem Geldwert anzumelden - und entsprechend der Konkursquote zu befriedigen - sind (Paragraph 14, Absatz eins, KO). Auch die Berufung auf ein (vermeintliches) Absonderungsrecht ist nicht geeignet, einen Herausgabeanspruch zu begründen. Selbst in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich sieht Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 BPG, der ausdrücklich auf Paragraph 48, Absatz eins, KO verweist, lediglich einen Anspruch auf vorrangige Befriedigung aus einer Wertpapierdeckung vor, jedoch keinen auf Herausgabe von Wertpapieren gerichteten Aussonderungsanspruch. Aufgrund welcher Erwägungen sich ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Versicherungspolizze im Konkurs seines Dienstgebers ergeben sollte, ist somit insgesamt nicht zu erkennen. In Ansehung des Hauptbegehrens erweist sich die Revision daher als unberechtigt.
Zu Recht zieht der Revisionswerber die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Versicherungspolizzen nicht um Wertpapiere im Sinne des § 11 Abs 1 BPG iVm § 14 Abs 5 EStG handelt, nicht mehr in Zweifel. Er vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen als "Rückdeckungsversicherung" nehme die Funktion einer Wertpapierdeckung ein. Da es der offensichtliche Wille des Gesetzgebers sei, die Ansprüche der aus einer Betriebspensionszusage anwartschafts- und leistungsberechtigten Arbeitnehmer durch Vermögenswerte, nämlich durch Wertpapiere, die dem Zugriff sonstiger Gläubiger entzogen sind, zu sichern und zu schützen, müssten den betroffenen Arbeitnehmern in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 1 (zu ergänzen: Satz 2) BPG Absonderungsansprüche im Sinne des § 48 Abs 1 KO auch an jenen Vermögenswerten zustehen, die bei Konkurseröffnung in Form von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei der Gemeinschuldnerin vorhanden waren.Zu Recht zieht der Revisionswerber die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei den hier zu beurteilenden Versicherungspolizzen nicht um Wertpapiere im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, BPG in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz 5, EStG handelt, nicht mehr in Zweifel. Er vertritt jedoch weiterhin die Auffassung, der Abschluss von Lebensversicherungsverträgen als "Rückdeckungsversicherung" nehme die Funktion einer Wertpapierdeckung ein. Da es der offensichtliche Wille des Gesetzgebers sei, die Ansprüche der aus einer Betriebspensionszusage anwartschafts- und leistungsberechtigten Arbeitnehmer durch Vermögenswerte, nämlich durch Wertpapiere, die dem Zugriff sonstiger Gläubiger entzogen sind, zu sichern und zu schützen, müssten den betroffenen Arbeitnehmern in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, (zu ergänzen: Satz 2) BPG Absonderungsansprüche im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO auch an jenen Vermögenswerten zustehen, die bei Konkurseröffnung in Form von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen bei der Gemeinschuldnerin vorhanden waren.
Entgegen den Vorinstanzen vermag der erkennende Senat keine sachliche Rechtfertigung dafür zu sehen, die durch direkte Leistungszusagen begünstigten Arbeitnehmer nur dann im Insolvenzfall gegenüber den übrigen Konkursgläubigern zu privilegieren, wenn der Dienstgeber bei der Bildung seiner Pensionsrückstellungen gesetzeskonform vorgegangen ist und eine entsprechende Wertpapierdeckung gebildet hat. Zweifellos steht der Schutz der durch direkte Leistungszusagen begünstigten Arbeitnehmer bei der Regelung des § 11 Abs 1 BPG ganz im Vordergrund. Weder die beklagte Partei noch die Vorinstanzen konnten ausreichende Gründe dafür anführen, weshalb der eindeutig intendierte Schutz der betroffenen Dienstnehmer dann - gegenüber den Interessen der übrigen Konkursgläubiger - zurückstehen sollte, wenn der Dienstgeber zwar zu Zwecken der Pensionsrückstellung gewidmetes Vermögen gebildet hat, dies jedoch in anderer Form geschehen ist, als es der gesetzlichen Anordnung entspricht.Entgegen den Vorinstanzen vermag der erkennende Senat keine sachliche Rechtfertigung dafür zu sehen, die durch direkte Leistungszusagen begünstigten Arbeitnehmer nur dann im Insolvenzfall gegenüber den übrigen Konkursgläubigern zu privilegieren, wenn der Dienstgeber bei der Bildung seiner Pensionsrückstellungen gesetzeskonform vorgegangen ist und eine entsprechende Wertpapierdeckung gebildet hat. Zweifellos steht der Schutz der durch direkte Leistungszusagen begünstigten Arbeitnehmer bei der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, BPG ganz im Vordergrund. Weder die beklagte Partei noch die Vorinstanzen konnten ausreichende Gründe dafür anführen, weshalb der eindeutig intendierte Schutz der betroffenen Dienstnehmer dann - gegenüber den Interessen der übrigen Konkursgläubiger - zurückstehen sollte, wenn der Dienstgeber zwar zu Zwecken der Pensionsrückstellung gewidmetes Vermögen gebildet hat, dies jedoch in anderer Form geschehen ist, als es der gesetzlichen Anordnung entspricht.
Insbesondere kann der Rechtsauffassung des Klägers nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe - in einem Begutachtungsentwurf zur späteren Novelle BGBl 1996/754 (vgl Zl 51.085/1-1/96 des BMAS) - erwogen, anstelle der Wertpapierdeckung auch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zugunsten des Arbeitnehmers zuzulassen, diesen Gedanken aber wieder verworfen. Abgesehen davon, dass keine nachvollziehbaren Argumente dafür zu finden sind, warum diese Wahlmöglichkeit schließlich weder in die Regierungsvorlage zur Novelle noch in diese selbst aufgenommen wurde, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber weiterhin eine Deckung ausschließlich durch bestimmte Wertpapiere zwingend vorschreiben wollte. Die Regelungen in § 11 Abs 1 Satz 2 und Satz 3 BPG haben daher ersichtlich nur jene Dienstgeber im Auge, die in diesem Sinne, also gesetzeskonform, Pensionsrückstellungen gebildet haben. Die Frage, ob bzw inwieweit der vom Gesetz zweifellos angestrebte Schutz auch Dienstnehmern zustehen soll, deren Dienstgeber auf andere Weise Vermögen zu Zwecken der Pensionsrückstellung gewidmet haben, wird vom Gesetz nicht beantwortet.Insbesondere kann der Rechtsauffassung des Klägers nicht entgegengehalten werden, der Gesetzgeber habe - in einem Begutachtungsentwurf zur späteren Novelle BGBl 1996/754 vergleiche Zl 51.085/1-1/96 des BMAS) - erwogen, anstelle der Wertpapierdeckung auch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung zugunsten des Arbeitnehmers zuzulassen, diesen Gedanken aber wieder verworfen. Abgesehen davon, dass keine nachvollziehbaren Argumente dafür zu finden sind, warum diese Wahlmöglichkeit schließlich weder in die Regierungsvorlage zur Novelle noch in diese selbst aufgenommen wurde, kann daraus nur der Schluss gezogen werden, dass der Gesetzgeber weiterhin eine Deckung ausschließlich durch bestimmte Wertpapiere zwingend vorschreiben wollte. Die Regelungen in Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 und Satz 3 BPG haben daher ersichtlich nur jene Dienstgeber im Auge, die in diesem Sinne, also gesetzeskonform, Pensionsrückstellungen gebildet haben. Die Frage, ob bzw inwieweit der vom Gesetz zweifellos angestrebte Schutz auch Dienstnehmern zustehen soll, deren Dienstgeber auf andere Weise Vermögen zu Zwecken der Pensionsrückstellung gewidmet haben, wird vom Gesetz nicht beantwortet.
Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 11 Abs 1 Satz 2 (und auch des Satzes 3) BPG ausschließlich den Interessengegensatz zwischen den allgemeinen Konkursgläubigern und den durch direkte Leistungszusagen des Dienstgebers begünstigten Dienstnehmern in einer bestimmten Weise gelöst hat, ist nicht zu erkennen, warum die hinter den genannten Normen stehenden Wertungen nicht auch auf Fälle wie den hier zu beurteilenden übertragen werden sollten. Auch hier geht es nur darum, ob das in Form von Forderungsrechten gegen den Versicherer vorhandene "Sondervermögen" in die allgemeine Masse fallen oder aber - in gewissem Umfang - den betroffenen Dienstnehmern zur vorrangigen Befriedigung dienen soll. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Fälle in den wesentlichen Aspekten sachlich gleichgelagert, sodass die vom Kläger angeregte Analogie zu bejahen ist. Inwieweit dies auch für andere Schutzbestimmungen des Gesetzes (§ 11 Abs 2 Satz 2, § 9 letzter Halbsatz BPG) zutreffen könnte, ist hier nicht zu prüfen; dort könnte allerdings unter Umständen der Aspekt der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit der Rechtslage für Dritte einer (umfassenden) Analogie entgegenstehen.Berücksichtigt man, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 (und auch des Satzes 3) BPG ausschließlich den Interessengegensatz zwischen den allgemeinen Konkursgläubigern und den durch direkte Leistungszusagen des Dienstgebers begünstigten Dienstnehmern in einer bestimmten Weise gelöst hat, ist nicht zu erkennen, warum die hinter den genannten Normen stehenden Wertungen nicht auch auf Fälle wie den hier zu beurteilenden übertragen werden sollten. Auch hier geht es nur darum, ob das in Form von Forderungsrechten gegen den Versicherer vorhandene "Sondervermögen" in die allgemeine Masse fallen oder aber - in gewissem Umfang - den betroffenen Dienstnehmern zur vorrangigen Befriedigung dienen soll. Nach Auffassung des erkennenden Senats sind diese Fälle in den wesentlichen Aspekten sachlich gleichgelagert, sodass die vom Kläger angeregte Analogie zu bejahen ist. Inwieweit dies auch für andere Schutzbestimmungen des Gesetzes (Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2, Paragraph 9, letzter Halbsatz BPG) zutreffen könnte, ist hier nicht zu prüfen; dort könnte allerdings unter Umständen der Aspekt der Rechtssicherheit und der Vorhersehbarkeit der Rechtslage für Dritte einer (umfassenden) Analogie entgegenstehen.
Im Hinblick auf zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Rückdeckungsversicherungen sind derartige Hindernisse hingegen nicht zu sehen. Durch den Abschluss eigener Versicherungsverträge "für" den einzelnen Begünstigten wird die Widmung zu Rückstellungszwecken auch objektiv deutlich erkennbar. Dritte Gläubiger können auch regelmäßig nicht mit der Möglichkeit eines späteren Zugriffs auf derartige Vermögenswerte rechnen, zumal ersichtlich die Interessen bestimmter Dienstnehmer durch die jeweiligen Versicherungsverträge geschützt sein sollen. Darüber hinaus muss jeder (potenzielle) Gläubiger des Dienstgebers davon ausgehen, dass dieser bestimmte Teile seines Vermögens in gesetzmäßiger Weise der Rückstellung von Pensionsansprüchen gewidmet hat, womit dieser Teil dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger zumindest in gewissem Umfang entzogen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hervorzuheben, dass die Bejahung einer Analogie nicht dazu führt, dass es dem Dienstgeber entgegen dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 Satz 1 BPG nun freistünde, seine Rückstellungen auch auf andere Weise zu bilden. Er handelt - ebenso wie derjenige, der gar keine Rückstellungen bildet - rechtswidrig und muss insbesondere mit nachteiligen steuerlichen Konsequenzen (vgl § 14 Abs 5 Z 2 EStG) rechnen; allenfalls könnte auch eine Schadenersatzpflicht der für den Dienstgeber handelnden Personen (Organe) eintreten.Im Hinblick auf zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Rückdeckungsversicherungen sind derartige Hindernisse hingegen nicht zu sehen. Durch den Abschluss eigener Versicherungsverträge "für" den einzelnen Begünstigten wird die Widmung zu Rückstellungszwecken auch objektiv deutlich erkennbar. Dritte Gläubiger können auch regelmäßig nicht mit der Möglichkeit eines späteren Zugriffs auf derartige Vermögenswerte rechnen, zumal ersichtlich die Interessen bestimmter Dienstnehmer durch die jeweiligen Versicherungsverträge geschützt sein sollen. Darüber hinaus muss jeder (potenzielle) Gläubiger des Dienstgebers davon ausgehen, dass dieser bestimmte Teile seines Vermögens in gesetzmäßiger Weise der Rückstellung von Pensionsansprüchen gewidmet hat, womit dieser Teil dem Zugriff der allgemeinen Gläubiger zumindest in gewissem Umfang entzogen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist hervorzuheben, dass die Bejahung einer Analogie nicht dazu führt, dass es dem Dienstgeber entgegen dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 1 BPG nun freistünde, seine Rückstellungen auch auf andere Weise zu bilden. Er handelt - ebenso wie derjenige, der gar keine Rückstellungen bildet - rechtswidrig und muss insbesondere mit nachteiligen steuerlichen Konsequenzen vergleiche , Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer 2, EStG) rechnen; allenfalls könnte auch eine Schadenersatzpflicht der für den Dienstgeber handelnden Personen (Organe) eintreten.
Durch die Bejahung der analogen Anwendung des § 11 Abs 1 Satz 2 BPG auf die Fälle der Versicherungsdeckung kann der Kläger selbstverständlich nicht günstiger gestellt sein, als er dies wäre, wenn die nunmehrige Gemeinschuldnerin die gesetzlich angeordnete Wertpapierdeckung aufgebaut hätte. Aus dem Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Satz des § 11 Abs 1 BPG ergibt sich, dass im Falle gesetzmäßiger Wertpapierdeckung den durch direkte Leistungszusagen begünstigten Dienstnehmern nicht die gesamten tatsächlich vorhandenen Wertpapiere als Sondermasse im Sinne des § 48 Abs 1 KO zur Verfügung stehen, sondern die Deckung auf jenen Teil davon beschränkt ist, der der gesetzlich angeordneten Mindestdeckung entspricht (in diesem Sinne etwa Schrammel, Betriebspensionsgesetz 144, Schauer, GesRZ 1997, 163, Bednar/Reisch, ecolex 1996, 112, Schulyok in Konecny/Schubert, § 48 KO Rz 190, ua). Gemäß § 14 Abs 5 Z 1 EStG muss die Abfertigungsrückstellung in der Form durch Wertpapiere gedeckt werden, dass am Schluss jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrags im Betriebsvermögen vorhanden sind.Durch die Bejahung der analogen Anwendung des Paragraph 11, Absatz eins, Satz 2 BPG auf die Fälle der Versicherungsdeckung kann der Kläger selbstverständlich nicht günstiger gestellt sein, als er dies wäre, wenn die nunmehrige Gemeinschuldnerin die gesetzlich angeordnete Wertpapierdeckung aufgebaut hätte. Aus dem Vergleich zwischen dem zweiten und dem dritten Satz des Paragraph 11, Absatz eins, BPG ergibt sich, dass im Falle gesetzmäßiger Wertpapierdeckung den durch direkte Leistungszusagen begünstigten Dienstnehmern nicht die gesamten tatsächlich vorhandenen Wertpapiere als Sondermasse im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, KO zur Verfügung stehen, sondern die Deckung auf jenen Teil davon beschränkt ist, der der gesetzlich angeordneten Mindestdeckung entspricht (in diesem Sinne etwa Schrammel, Betriebspensionsgesetz 144, Schauer, GesRZ 1997, 163, Bednar/Reisch, ecolex 1996, 112, Schulyok in Konecny/Schubert, Paragraph 48, KO Rz 190, ua). Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, EStG muss die Abfertigungsrückstellung in der Form durch Wertpapiere gedeckt werden, dass am Schluss jedes Wirtschaftsjahres Wertpapiere im Nennbetrag von mindestens 50 % des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrags im Betriebsvermögen vorhanden sind.
Wenn der Kläger nun uneingeschränkt Zahlung seiner Ansprüche bei sonstiger Exekution "in den Rückkaufswert der Versicherung" begehrt, so kann diesem Begehren nur dann zur Gänze Berechtigung zukommen, wenn der Rückkaufswert den Betrag der gesetzlich angeordneten Mindestwertpapierdeckung nicht übersteigt. Dies wird mit den Streittteilen im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und der Kläger allenfalls zu einer Modifikation seines Begehrens anzuleiten sein. Ebenso wird der Kläger bei einer Neuformulierung seines Begehrens klarzustellen haben, ob die (einschränkende) Formulierung "unter Berücksichtigung des gemäß § 11 Abs 3 BPG dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Teilbetrages" als Verminderung seines Anspruchs oder aber des Haftungsfonds verstanden werden soll und welchen Betrag diese Reduktion ausmacht.Wenn der Kläger nun uneingeschränkt Zahlung seiner Ansprüche bei sonstiger Exekution "in den Rückkaufswert der Versicherung" begehrt, so kann diesem Begehren nur dann zur Gänze Berechtigung zukommen, wenn der Rückkaufswert den Betrag der gesetzlich angeordneten Mindestwertpapierdeckung nicht übersteigt. Dies wird mit den Streittteilen im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und der Kläger allenfalls zu einer Modifikation seines Begehrens anzuleiten sein. Ebenso wird der Kläger bei einer Neuformulierung seines Begehrens klarzustellen haben, ob die (einschränkende) Formulierung "unter Berücksichtigung des gemäß Paragraph 11, Absatz 3, BPG dem Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zustehenden Teilbetrages" als Verminderung seines Anspruchs oder aber des Haftungsfonds verstanden werden soll und welchen Betrag diese Reduktion ausmacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz eins und Absatz 2, ZPO.