Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 35 Abs 2 Z 7 VBG besteht (beim Enden des Dienstverhältnisses: § 35 Abs 1 VBG) der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustandekommt. Sieht man zunächst von der in der Revision erhobenen Rüge ab, das Berufungsgericht hätte ohne Beweiswiederholung nicht von der Feststellung des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang abgehen dürfen, wonach die Klägerin ihr Dienstverhältnis selbst aufgekündigt habe (so daß ihr auch nach dem AngG und nach dem ArbAbfG kein Abfertigungsanspruch zustehe), so gebührt der Klägerin nur dann ein Abfertigungsanspruch, wenn der in ihrem Dienstvertrag als lex contractus vereinbarten Anwendung des VBG (und damit auch dessen § 35 Abs 2 Z 7) zwingende Bestimmungen des AngGGemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, VBG besteht (beim Enden des Dienstverhältnisses: Paragraph 35, Absatz eins, VBG) der Anspruch auf Abfertigung nicht, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustandekommt. Sieht man zunächst von der in der Revision erhobenen Rüge ab, das Berufungsgericht hätte ohne Beweiswiederholung nicht von der Feststellung des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang abgehen dürfen, wonach die Klägerin ihr Dienstverhältnis selbst aufgekündigt habe (so daß ihr auch nach dem AngG und nach dem ArbAbfG kein Abfertigungsanspruch zustehe), so gebührt der Klägerin nur dann ein Abfertigungsanspruch, wenn der in ihrem Dienstvertrag als lex contractus vereinbarten Anwendung des VBG (und damit auch dessen Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7,) zwingende Bestimmungen des AngG
(§ 40 AngG iVm § 23 AngG) oder des ArbAbfG (§ 3 ArbAbfG iVm § 2 ArbAbfG und § 23 AngG) entgegenstehen. Ist hingegen auf das Dienstverhältnis der Klägerin das VBG unmittelbar anzuwenden, hat sie auch bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Abfertigungsanspruch.(Paragraph 40, AngG in Verbindung mit Paragraph 23, AngG) oder des ArbAbfG (Paragraph 3, ArbAbfG in Verbindung mit Paragraph 2, ArbAbfG und Paragraph 23, AngG) entgegenstehen. Ist hingegen auf das Dienstverhältnis der Klägerin das VBG unmittelbar anzuwenden, hat sie auch bei einverständlicher Auflösung des Dienstverhältnisses keinen Abfertigungsanspruch.
Das Bundesgesetz vom 14.Oktober 1921, BGBl. Nr. 569, betreffend "DIE A*** DER W*** IN W***" idF des Gesetzes vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 115, enthält keine Bestimmungen darüber, welche Vorschriften auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zur "Ö*** A*** DER W***", die eine unter demDas Bundesgesetz vom 14.Oktober 1921, Bundesgesetzblatt Nr. 569, betreffend "DIE A*** DER W*** IN W***" in der Fassung des Gesetzes vom 9. Mai 1947, Bundesgesetzblatt Nr. 115, enthält keine Bestimmungen darüber, welche Vorschriften auf privatrechtliche Dienstverhältnisse zur "Ö*** A*** DER W***", die eine unter dem
besonderen Schutz des Bundes stehende juristische Person ist, anzuwenden sind. § 17 der Satzung der Ö*** A*** DER W*** enthält nur die Bestimmung, daß die Bediensteten entweder Bundesangestellte sind, die im Einvernehmen mit der Akademie vom Bundesministerium für Unterricht zur Verfügung gestellt werden, oder Bedienstete der Akademie und daß die Anstellung von Bediensteten der Akademie, die aus Bundesmitteln entlohnt werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht bedarf. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des AngG zur Anwendung kommen, weil die beklagte Partei mit dem von ihr betriebenen Verlag der Ö*** A*** DER W***besonderen Schutz des Bundes stehende juristische Person ist, anzuwenden sind. Paragraph 17, der Satzung der Ö*** A*** DER W*** enthält nur die Bestimmung, daß die Bediensteten entweder Bundesangestellte sind, die im Einvernehmen mit der Akademie vom Bundesministerium für Unterricht zur Verfügung gestellt werden, oder Bedienstete der Akademie und daß die Anstellung von Bediensteten der Akademie, die aus Bundesmitteln entlohnt werden, der Genehmigung durch das Bundesministerium für Unterricht bedarf. Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Bestimmungen des AngG zur Anwendung kommen, weil die beklagte Partei mit dem von ihr betriebenen Verlag der Ö*** A*** DER W***
eine Unternehmung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 AngG sei, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung finde. Die beklagte Partei beruft sich hingegen auf § 1 Abs 2 VBG und meint, daß sie eine Anstalt sei, die von Personen verwaltet werde, die hiezu von Organen des Bundes bestellt seien.eine Unternehmung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AngG sei, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung finde. Die beklagte Partei beruft sich hingegen auf Paragraph eins, Absatz 2, VBG und meint, daß sie eine Anstalt sei, die von Personen verwaltet werde, die hiezu von Organen des Bundes bestellt seien.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage folgendes erwogen:
Die Bestimmungen des AngG finden gemäß § 2 Abs 1 Z 1 leg cit auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetriebe von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern angestellt sind, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet. Wird eine Unternehmung der in den §§ 1 oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen gemäß § 3 AngG den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Für die Dienstverhältnisse der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen (zu den Fonds nach Art II Abs 2 AngG siehe unten) gilt § 3 AngG nicht. Das Dienstverhältnis dieser Personen wird gemäß § 4 AngG durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Mit den in § 4 AngG genannten "Bediensteten des Bundes" sind die Vertragsbediensteten gemeint, deren Dienst- und Besoldungsrecht im VBG geregelt ist (Martinek-Schwarz, AngG6, 111). Soweit der Bund als Träger einer Anstalt auftritt, kommen für die bei dieser in Verwendung stehenden Bediensteten die Bestimmungen des AngG nicht zur Anwendung, gleichgültig, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Anstalt handelt, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Gemäß § 1 Abs 2 VBG kommt dieses Gesetz sinngemäß zur Anwendung (Martinek-Schwarz aaO 112). Daraus folgt, daß die Anwendung des VBG - wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 2 VBG vorliegen - der Anwendung des AngG vorgeht. Mangels einer Sonderbestimmung muß dies auch dann gelten, wenn der Bedienstete des Bundes in einer Einrichtung tätig ist, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet. Allerdings sind zahlreiche Gruppen von Vertragsbediensteten in "privatwirtschaftlichen Tätigkeiten" im Verordnungsweg (auf der Grundlage des § 1 Abs 5 VBG) von der Anwendung des VBG ausgenommen worden. Eine solche Ausnahmeregelung wurde für Bedienstete der beklagten Partei nicht erlassen. Eine gegenteilige Regelung besteht allerdings gemäß Art II Abs 2 AngG für die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Dienstverhältnisse von Personen, die zur Leistung kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei einem durch Bundesgesetz errichteten Fonds mit Rechtspersönlichkeit angestellt sind (was allerdings mit einem durch Bundesorgane verwalteten Fonds nicht gleichbedeutend ist). Auf die Frage, welche Fonds einerseits unter § 1 Abs 2 VBG und andererseits unter Art II Abs 2 AngG fallen, ist aber im vorliegenden Fall nicht einzugehen, weil die beklagte Partei kein Fonds, sondern, ähnlich den Universitäten, eine - allerdings im Gegensatz zu diesen mit voller Rechtspersönlichkeit ausgestattete - selbständige Anstalt, also eine zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln ist, die dauernd bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 299, auch 301; ähnlich Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 294). AufDie Bestimmungen des AngG finden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit auf das Dienstverhältnis von Personen Anwendung, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetriebe von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern angestellt sind, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet. Wird eine Unternehmung der in den Paragraphen eins, oder 2 bezeichneten Art von einem öffentlichen Fonds, von einem Lande, von einem Bezirk oder von einer Gemeinde betrieben, so unterliegen die in diesen Unternehmungen vorwiegend zu kaufmännischen oder zu höheren, nicht kaufmännischen Diensten oder zu Kanzleiarbeiten verwendeten Personen gemäß Paragraph 3, AngG den Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann, wenn ihr Dienstverhältnis auf einem privatrechtlichen Vertrag beruht. Für die Dienstverhältnisse der als Beamte oder Bedienstete des Bundes, einer Bundesanstalt oder eines vom Bund verwalteten Fonds angestellten Personen (zu den Fonds nach Artikel römisch zwei, Absatz 2, AngG siehe unten) gilt Paragraph 3, AngG nicht. Das Dienstverhältnis dieser Personen wird gemäß Paragraph 4, AngG durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt. Mit den in Paragraph 4, AngG genannten "Bediensteten des Bundes" sind die Vertragsbediensteten gemeint, deren Dienst- und Besoldungsrecht im VBG geregelt ist (Martinek-Schwarz, AngG6, 111). Soweit der Bund als Träger einer Anstalt auftritt, kommen für die bei dieser in Verwendung stehenden Bediensteten die Bestimmungen des AngG nicht zur Anwendung, gleichgültig, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Anstalt handelt, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG kommt dieses Gesetz sinngemäß zur Anwendung (Martinek-Schwarz aaO 112). Daraus folgt, daß die Anwendung des VBG - wenn die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und 2 VBG vorliegen - der Anwendung des AngG vorgeht. Mangels einer Sonderbestimmung muß dies auch dann gelten, wenn der Bedienstete des Bundes in einer Einrichtung tätig ist, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet. Allerdings sind zahlreiche Gruppen von Vertragsbediensteten in "privatwirtschaftlichen Tätigkeiten" im Verordnungsweg (auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 5, VBG) von der Anwendung des VBG ausgenommen worden. Eine solche Ausnahmeregelung wurde für Bedienstete der beklagten Partei nicht erlassen. Eine gegenteilige Regelung besteht allerdings gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, AngG für die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhenden Dienstverhältnisse von Personen, die zur Leistung kaufmännischer oder höherer nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten bei einem durch Bundesgesetz errichteten Fonds mit Rechtspersönlichkeit angestellt sind (was allerdings mit einem durch Bundesorgane verwalteten Fonds nicht gleichbedeutend ist). Auf die Frage, welche Fonds einerseits unter Paragraph eins, Absatz 2, VBG und andererseits unter Artikel römisch zwei, Absatz 2, AngG fallen, ist aber im vorliegenden Fall nicht einzugehen, weil die beklagte Partei kein Fonds, sondern, ähnlich den Universitäten, eine - allerdings im Gegensatz zu diesen mit voller Rechtspersönlichkeit ausgestattete - selbständige Anstalt, also eine zur juristischen Person erhobene Einrichtung mit einem Bestand an sachlichen und persönlichen Mitteln ist, die dauernd bestimmten Zwecken der öffentlichen Verwaltung gewidmet sind (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2 299, auch 301; ähnlich Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 294). Auf
Personen, die in einem Dienstverhältnis zu ....... Anstalten stehen,
die ....... von Personen ....... verwaltet werden, die hiezu von
Organen des Bundes bestellt sind, sind aber gemäß § 1 Abs 2 VBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.Organen des Bundes bestellt sind, sind aber gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VBG die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist.
Die Ö*** A*** DER W*** fällt unter
diese Bestimmung, weil sie von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Gemäß § 9 der Satzung der Ö*** A*** DER W*** hat der Präsident mitdiese Bestimmung, weil sie von Personen verwaltet wird, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind. Gemäß Paragraph 9, der Satzung der Ö*** A*** DER W*** hat der Präsident mit
dem Vizepräsidenten und den Sekretären für den geregelten Gang der Tätigkeit der Akademie zu sorgen. Sie vertreten die Ö*** A*** DER W*** auch nach außen (siehe Beilage F1 und F2). Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der zweite Sekretär werden gemäß § 8 Abs 3 der Satzung in Gesamtsitzungen der Akademie aus den wirklichen Mitgliedern gewählt. Gemäß § 3 des zitierten Bundesgesetzes betreffend "Ö*** A*** DER W***" übt die Ö*** A*** DERdem Vizepräsidenten und den Sekretären für den geregelten Gang der Tätigkeit der Akademie zu sorgen. Sie vertreten die Ö*** A*** DER W*** auch nach außen (siehe Beilage F1 und F2). Der Präsident, der Vizepräsident, der Generalsekretär und der zweite Sekretär werden gemäß Paragraph 8, Absatz 3, der Satzung in Gesamtsitzungen der Akademie aus den wirklichen Mitgliedern gewählt. Gemäß Paragraph 3, des zitierten Bundesgesetzes betreffend "Ö*** A*** DER W***" übt die Ö*** A*** DER
W*** ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedarf die Wahl der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten. Wie sich aus dem Worte "ebenso" ergibt, handelt es sich bei der Bestätigung durch den Bundespräsidenten um eine zur Gültigkeit der Bestellung dieser Organe notwendige Mitwirkung des Bundespräsidenten an dem aus der Wahl und der Bestätigung bestehenden Bestellungsvorgang und nicht nur um eine bloße Beurkundung des ordnungsgemäßen Zustandekommens der Wahl (in diesem Sinn auch Kirchschläger, 12 Jahre Schirmherrschaft über die Ö*** A*** DER
W*** 6 f). Dies bestätigt auch die Verwaltungspraxis: Aus dem Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung vom 18.Dezember 1979 betreffend die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung der Präsidiumsmitglieder (Beilage F2) geht hervor, daß die vertretungsbefugten Organe der Ö*** A*** DER W*** jeweils mit Entschließung des Bundespräsidenten bestellt werden. Die vertretungsbefugten Organe der Ö*** A*** DER W*** sind daher
Personen, die im Sinne des § 1 Abs 2 VBG von Organen des Bundes zur Verwaltung einer Anstalt bestellt werden. Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu solchen Anstalten stehen, ist aber das Vertragsbedienstetengesetz dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Anordnung wurde für die Ö*** A*** DER W*** nichtPersonen, die im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VBG von Organen des Bundes zur Verwaltung einer Anstalt bestellt werden. Auf Personen, die in einem Dienstverhältnis zu solchen Anstalten stehen, ist aber das Vertragsbedienstetengesetz dem Sinne nach soweit anzuwenden, als nicht etwas anderes bestimmt ist. Eine solche abweichende Anordnung wurde für die Ö*** A*** DER W*** nicht
getroffen (anders etwa jüngst § 2 Abs 4 UOG idF der UOG-Novelle 1987 BGBl. 1987/654 und § 1 Abs 5 AkademieOrganisationsG 1988 (AOG) BGBl. 1988/25; nach diesen Bestimmungen ist auf Dienstverträge, die von den Universitäten und ihren Einrichtungen bzw. der Akademie im Rahmen einer Teilrechtspersönlichkeit abgeschlossen werden, das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß das Vertragsbedienstetengesetz auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht als lex contractus, sondern kraft § 1 Abs 2 VBG unmittelbar sinngemäß anzuwenden ist. Sie hat daher bei einverständlicher Auflösung des Dienstvertrages mangels einer besonderen Vereinbarung gemäß § 35 Abs 2 Z 7 VBG keinen Anspruch auf Abfertigung. Daher kann die Frage, ob das Erstgericht ohne Verletzung der §§ 496 Abs 2 und 499 ZPO (vgl dazu Fasching IV 213; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 1820) von der Annahme des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, die Klägerin habe nicht gekündigt, auf Grund der Durchführung einer ergänzend angebotenen Beweisaufnahme (AS 97) abgehen durfte oder gegen Bindungsvorschriften verstoßen hat, so daß die zweite Instanz im zweiten Rechtsgang ohne neuerliche Beweiswiederholung die Feststellungen des ersten Rechtsganges zugrundezulegen hatte, auf sich beruhen.getroffen (anders etwa jüngst Paragraph 2, Absatz 4, UOG in der Fassung der UOG-Novelle 1987 BGBl. 1987/654 und Paragraph eins, Absatz 5, AkademieOrganisationsG 1988 (AOG) BGBl. 1988/25; nach diesen Bestimmungen ist auf Dienstverträge, die von den Universitäten und ihren Einrichtungen bzw. der Akademie im Rahmen einer Teilrechtspersönlichkeit abgeschlossen werden, das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Daraus ergibt sich, daß das Vertragsbedienstetengesetz auf das Dienstverhältnis der Klägerin nicht als lex contractus, sondern kraft Paragraph eins, Absatz 2, VBG unmittelbar sinngemäß anzuwenden ist. Sie hat daher bei einverständlicher Auflösung des Dienstvertrages mangels einer besonderen Vereinbarung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 7, VBG keinen Anspruch auf Abfertigung. Daher kann die Frage, ob das Erstgericht ohne Verletzung der Paragraphen 496, Absatz 2 und 499 ZPO vergleiche dazu Fasching römisch vier 213; derselbe Zivilprozeßrecht Rz 1820) von der Annahme des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang, die Klägerin habe nicht gekündigt, auf Grund der Durchführung einer ergänzend angebotenen Beweisaufnahme (AS 97) abgehen durfte oder gegen Bindungsvorschriften verstoßen hat, so daß die zweite Instanz im zweiten Rechtsgang ohne neuerliche Beweiswiederholung die Feststellungen des ersten Rechtsganges zugrundezulegen hatte, auf sich beruhen.
Der Revision ist sohin Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.