Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den Umfang der Geltung des Kollektivvertrages (vgl dazu schon Arb 7318) oder darauf an, wie dieser Kollektivvertrag seit 1.7.1972 gehandhabt wird (Arb 8003), sondern darauf, ob die Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge unter dem höherrangigen gesetzlichen Aspekt der Sanktion des § 879 ABGB überhaupt zulässig ist (vgl Krejci in Rummel2, ABGB § 879 Rz 44; Schwarz-Löschnigg, ArbR4 190 f; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 I 251 f ua). Im Hinblick auf den gesetzlich etablierten Kündigungsschutz ist nämlich das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit gegenüber jenem auf unbestimmte Zeit zur Ausnahme geworden, da es dem sozialstaatlich erwünschten Regelungstatbestand nicht in dem Maße entspricht wie ein unbefristetes (vgl Mayer-Maly in FS Strasser (1983), Neue Probleme bei der Befristung von Dienstverhältnissen 87 ff; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 195). Nach ständiger Rechtsprechung sind sogenannte Kettendienstverträge nur dann rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstverträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, die der Dienstgeber zu beweisen hat, gerechtfertigt wird. Der Grund für die Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden können, liegt in der Gefahr der Umgehung zwingender, den Dienstnehmer schützenden Rechtsnormen durch den Dienstgeber und in einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmißbräuchlichen Gestaltung von Dienstverträgen. So verlieren die Dienstnehmer dadurch etwa den gesetzlichen Kündigungsschutz und ihre dienstzeitabhängigen Ansprüche; sie werden hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Naturalurlaub (für die Anrechnung allerdings § 3 Abs 1 UrlG iVm § 2 Abs 3 UrlG), Entgeltfortzahlung und Abfertigung (vgl 9 Ob A 101/88 = infas 1989 A 8; bedenklich lange Dauer der Unterbrechung: RdW 1985, 55) benachteiligt. Dieser sozial unerwünschte Zustand zeigt sich auch in der Überwälzung des Unternehmerrisikos (vgl etwa § 11 Abs 2 Z 1 und Z 4 AÜG) und darin, daß die Dienstnehmer bis zum letzten Tag im Ungewissen gelassen werden, ob ihr Dienstverhältnis nach den Ferien fortgesetzt wird (vgl ZAS 1974/8; Arb 10.149 = DRdA 1985/7 [Pfeil]; Arb 10.527 = DRdA 1987/22 [Pfeil]; WBl 1988, 27; Arb 10.972 uva).Entgegen der Ansicht der beklagten Partei kommt es im vorliegenden Fall nicht auf den Umfang der Geltung des Kollektivvertrages vergleiche dazu schon Arb 7318) oder darauf an, wie dieser Kollektivvertrag seit 1.7.1972 gehandhabt wird (Arb 8003), sondern darauf, ob die Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge unter dem höherrangigen gesetzlichen Aspekt der Sanktion des Paragraph 879, ABGB überhaupt zulässig ist vergleiche Krejci in Rummel2, ABGB Paragraph 879, Rz 44; Schwarz-Löschnigg, ArbR4 190 f; Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR3 römisch eins 251 f ua). Im Hinblick auf den gesetzlich etablierten Kündigungsschutz ist nämlich das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit gegenüber jenem auf unbestimmte Zeit zur Ausnahme geworden, da es dem sozialstaatlich erwünschten Regelungstatbestand nicht in dem Maße entspricht wie ein unbefristetes vergleiche Mayer-Maly in FS Strasser (1983), Neue Probleme bei der Befristung von Dienstverhältnissen 87 ff; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch7 195). Nach ständiger Rechtsprechung sind sogenannte Kettendienstverträge nur dann rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen auf bestimmte Zeit abgeschlossener Dienstverträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe, die der Dienstgeber zu beweisen hat, gerechtfertigt wird. Der Grund für die Unzulässigkeit von Kettendienstverträgen, die auf diese Weise nicht gerechtfertigt werden können, liegt in der Gefahr der Umgehung zwingender, den Dienstnehmer schützenden Rechtsnormen durch den Dienstgeber und in einer darin zum Ausdruck kommenden rechtsmißbräuchlichen Gestaltung von Dienstverträgen. So verlieren die Dienstnehmer dadurch etwa den gesetzlichen Kündigungsschutz und ihre dienstzeitabhängigen Ansprüche; sie werden hinsichtlich ihrer Ansprüche auf Naturalurlaub (für die Anrechnung allerdings Paragraph 3, Absatz eins, UrlG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, UrlG), Entgeltfortzahlung und Abfertigung vergleiche 9 Ob A 101/88 = infas 1989 A 8; bedenklich lange Dauer der Unterbrechung: RdW 1985, 55) benachteiligt. Dieser sozial unerwünschte Zustand zeigt sich auch in der Überwälzung des Unternehmerrisikos vergleiche etwa Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, AÜG) und darin, daß die Dienstnehmer bis zum letzten Tag im Ungewissen gelassen werden, ob ihr Dienstverhältnis nach den Ferien fortgesetzt wird vergleiche ZAS 1974/8; Arb 10.149 = DRdA 1985/7 [Pfeil]; Arb 10.527 = DRdA 1987/22 [Pfeil]; WBl 1988, 27; Arb 10.972 uva).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen beschäftigt die beklagte Partei einen Teil der betroffenen Personengruppe mit aneinandergereihten befristeten Dienstverträgen, weil auch ein auflösend bedingter Dienstvertrag nur ein Unterfall des befristeten Dienstvertrages ist (Schaub aaO 207). Da auch eine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch die Theaterferien die Qualifikation eines einheitlichen Dienstvertrages nicht ausschließt, wenn diesbezüglich alle Merkmale vorliegen, aus denen auch unmittelbar aufeinanderfolgende Kettenverträge als unzulässig angesehen werden müßten (Arb 7595), ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Aneinanderreihung der Dienstverträge der Dienstnehmer der Publikumsdienste durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt ist. Dies ist bei den betroffenen Dienstnehmern in der Regel ohne weitere Begründung nicht der Fall.
Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, kommt es für die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Dienstverhältnisses als unbefristet weder auf Pensionsvorschriften, die Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der Pensionsanwartschaft festlegen (vgl 477 BlgNR 8. GP, 9) noch auf den Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes an (Arb 7209 ua). Gesetzliche Vorschriften, welche für diese Dienstnehmergruppe die Zulässigkeit von Kettendienstverträgen ausdrücklich bejahen (vgl § 17 RFG; Mayer-Maly aaO, 90 f, der diese Ausnahme als bedenklich und verunglückt ansieht; Schwarz-Löschnigg aaO 192) bestehen nicht. Der wesentliche Einwand der beklagten Partei betrifft demnach die Rechtfertigung ihres Vorgehens aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen. Da nach ihrem Vorbringen sämtliche anderen Dienstnehmer des technischen Personals, wozu gemäß § 3 Z 6 des Kollektivvertrages auch die Dienstnehmer des Publikumsdienstes gehören, auch während der Theaterferien ihre Dienstleistungen erbringen, liegt kein Fall der Stillegung des Betriebes etwa während der "toten Saison" vor (WBl 1989, 376 mwH). In der von der Revisionswerberin zitierten und den Publikumsdienst der Staatsoper betreffenden Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (23 Cga 148 und 152/91) blieb es dahingestellt, ob die mehrfache Befristung der Beschäftigungsverhältnisse als sittenwidrig zu beurteilen ist, da diese Entscheidung lediglich auf eine adäquate Repräsentation der Dienstnehmergruppen im Betriebsrat (Betriebsratswahl) abstellt. Aber selbst aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff eines Saisonbetriebes gemäß § 53 Abs 6 ArbVG kann nach dem Vorbringen der beklagten Partei in bezug auf die Tätigkeit des technischen Personals insgesamt noch kein typischer Saisonbetrieb entnommen werden. Die Arbeitsleistungen insbesondere auch des Publikumsdienstes werden nicht (witterungsbedingt) zu bestimmten Jahreszeiten erbracht (wie etwa bei Ziegeleien, Seilbahnen, Fremdenverkehrsbetrieben, Betrieben des Baugewerbes ua) und auch eine starke Fluktuation der Dienstnehmer allein würde den Betrieb noch nicht zum Saisonbetrieb machen (vgl Floretta in Floretta-Strasser, Handkommz ArbVG 308; Schwarz-Löschnigg aaO 523; Martinek-Schwarz, Abfertigung 327; Schaub aaO 1117 ua). Mit ihren Einwand, die Dienstnehmer des technischen Personals würden regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres jedenfalls "erheblich verstärkt" arbeiten, übersieht die Revisionswerberin, daß die Haupttätigkeit zwar in 10 Monaten geleistet wird, daß aber gerade in der Zeit der Theaterferien (Juli und August) die Urlaube konsumiert werden können, was bei der vorgegebenen betriebsbedingten Inanspruchnahme des Publikumsdienstes während der ganzen Spielzeit ebenso der Fall sein kann. Insoferne kann die (erheblich verstärkte) Normalarbeit während der Spielzeit gegenüber der (arbeitsfreien) Urlaubszeit nicht als Argument für einen Saisonbetrieb herangezogen werden. Der naheliegende Vergleich mit den Vertragslehrern (Urlaub in den Ferien) zeigt, daß es der Ausnahmeregelung des § 38 Abs 3 VBG (besondere betriebliche Gründe: Vertretung, vorübergehende Verwendung) bedarf, daß durch die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses dieses gemäß § 4 Abs 4 VBG nicht zu einem unbefristeten wird. Die Nichtbeschäftigung der Dienstnehmer während der Schulferien spielt dabei keine Rolle. Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann demnach grundsätzlich nur einmal verlängert werden (vgl etwa auch § 9 Abs 3 LArbG). Dem Einwand, die Aneinderreihung einer unbeschränkten Anzahl befristeter Dienstverhältnisse sei durch die Theaterferien, in denen für den Publikumsdienst keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, gerechtfertigt, kann daher in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Ob die beklagte Partei damit auch gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, kann demnach dahingestellt bleiben.Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannte, kommt es für die arbeitsrechtliche Qualifikation eines Dienstverhältnisses als unbefristet weder auf Pensionsvorschriften, die Mindestvoraussetzungen für den Erwerb der Pensionsanwartschaft festlegen vergleiche 477 BlgNR 8. GP, 9) noch auf den Stellenplan des Bundesfinanzgesetzes an (Arb 7209 ua). Gesetzliche Vorschriften, welche für diese Dienstnehmergruppe die Zulässigkeit von Kettendienstverträgen ausdrücklich bejahen vergleiche Paragraph 17, RFG; Mayer-Maly aaO, 90 f, der diese Ausnahme als bedenklich und verunglückt ansieht; Schwarz-Löschnigg aaO 192) bestehen nicht. Der wesentliche Einwand der beklagten Partei betrifft demnach die Rechtfertigung ihres Vorgehens aus wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen. Da nach ihrem Vorbringen sämtliche anderen Dienstnehmer des technischen Personals, wozu gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, des Kollektivvertrages auch die Dienstnehmer des Publikumsdienstes gehören, auch während der Theaterferien ihre Dienstleistungen erbringen, liegt kein Fall der Stillegung des Betriebes etwa während der "toten Saison" vor (WBl 1989, 376 mwH). In der von der Revisionswerberin zitierten und den Publikumsdienst der Staatsoper betreffenden Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien (23 Cga 148 und 152/91) blieb es dahingestellt, ob die mehrfache Befristung der Beschäftigungsverhältnisse als sittenwidrig zu beurteilen ist, da diese Entscheidung lediglich auf eine adäquate Repräsentation der Dienstnehmergruppen im Betriebsrat (Betriebsratswahl) abstellt. Aber selbst aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Begriff eines Saisonbetriebes gemäß Paragraph 53, Absatz 6, ArbVG kann nach dem Vorbringen der beklagten Partei in bezug auf die Tätigkeit des technischen Personals insgesamt noch kein typischer Saisonbetrieb entnommen werden. Die Arbeitsleistungen insbesondere auch des Publikumsdienstes werden nicht (witterungsbedingt) zu bestimmten Jahreszeiten erbracht (wie etwa bei Ziegeleien, Seilbahnen, Fremdenverkehrsbetrieben, Betrieben des Baugewerbes ua) und auch eine starke Fluktuation der Dienstnehmer allein würde den Betrieb noch nicht zum Saisonbetrieb machen vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, Handkommz ArbVG 308; Schwarz-Löschnigg aaO 523; Martinek-Schwarz, Abfertigung 327; Schaub aaO 1117 ua). Mit ihren Einwand, die Dienstnehmer des technischen Personals würden regelmäßig zu gewissen Zeiten des Jahres jedenfalls "erheblich verstärkt" arbeiten, übersieht die Revisionswerberin, daß die Haupttätigkeit zwar in 10 Monaten geleistet wird, daß aber gerade in der Zeit der Theaterferien (Juli und August) die Urlaube konsumiert werden können, was bei der vorgegebenen betriebsbedingten Inanspruchnahme des Publikumsdienstes während der ganzen Spielzeit ebenso der Fall sein kann. Insoferne kann die (erheblich verstärkte) Normalarbeit während der Spielzeit gegenüber der (arbeitsfreien) Urlaubszeit nicht als Argument für einen Saisonbetrieb herangezogen werden. Der naheliegende Vergleich mit den Vertragslehrern (Urlaub in den Ferien) zeigt, daß es der Ausnahmeregelung des Paragraph 38, Absatz 3, VBG (besondere betriebliche Gründe: Vertretung, vorübergehende Verwendung) bedarf, daß durch die Verlängerung eines befristeten Dienstverhältnisses dieses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, VBG nicht zu einem unbefristeten wird. Die Nichtbeschäftigung der Dienstnehmer während der Schulferien spielt dabei keine Rolle. Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis kann demnach grundsätzlich nur einmal verlängert werden vergleiche etwa auch Paragraph 9, Absatz 3, LArbG). Dem Einwand, die Aneinderreihung einer unbeschränkten Anzahl befristeter Dienstverhältnisse sei durch die Theaterferien, in denen für den Publikumsdienst keine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe, gerechtfertigt, kann daher in dieser allgemeinen Form nicht beigepflichtet werden. Ob die beklagte Partei damit auch gegen das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, kann demnach dahingestellt bleiben.
An diesem Ergebnis kann auch die mehrere Saisonverträge eines Dirigenten mit einer Rundfunkgesellschaft betreffende Entscheidung Arb 7595 nichts ändern. Die Befristungen wurden im wesentlichen deshalb für zulässig erachtet, weil sie wegen der Besonderheiten des dafür in Betracht kommenden Lebenskreises künstlerischer Darbietungen und Dienste wirtschaftlich und sozial unbedenklich erschienen sind. Wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeitsmerkmale eines Dirigenten mit denen eines dem SchauspG (§§ 29 ff) unterliegenden Kapellmeisters sollte kein anderer Maßstab angelegt werden. Diese Ausnahme entspricht der Typologie der anerkannten Befristungen für bestimmte Branchen, bei denen wegen des Abwechlungsbedürfnisses oder des Publikumsgeschmacks Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen (Schaub aaO 196 f).An diesem Ergebnis kann auch die mehrere Saisonverträge eines Dirigenten mit einer Rundfunkgesellschaft betreffende Entscheidung Arb 7595 nichts ändern. Die Befristungen wurden im wesentlichen deshalb für zulässig erachtet, weil sie wegen der Besonderheiten des dafür in Betracht kommenden Lebenskreises künstlerischer Darbietungen und Dienste wirtschaftlich und sozial unbedenklich erschienen sind. Wegen der Ähnlichkeit der Tätigkeitsmerkmale eines Dirigenten mit denen eines dem SchauspG (Paragraphen 29, ff) unterliegenden Kapellmeisters sollte kein anderer Maßstab angelegt werden. Diese Ausnahme entspricht der Typologie der anerkannten Befristungen für bestimmte Branchen, bei denen wegen des Abwechlungsbedürfnisses oder des Publikumsgeschmacks Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden dürfen (Schaub aaO 196 f).
Abgesehen davon, daß drei Dienstnehmer ihre Tätigkeit im Publikumsdienst ohnehin hauptberuflich ausüben, kann auch der Einwand, es handle sich dabei nur um eine Nebenbeschäftigung mit einem bescheidenen Anstellungsprofil (Taglöhner), wobei die Dienstnehmer auf das Entgelt nicht angewiesen seien, die Aneinanderreihung befristeter Dienstverträge nicht rechtfertigen. Nach der von der beklagten Partei vorgelegten Dienstinstruktion können im Monat durchgehend 26 Dienste (zusätzlich vier bezahlte Dienstfreistellungen) geleistet werden. Die Dienstnehmer des Publikumsdienstes haben sich in der Volksoper jeweils bereits 65 Minuten vor der Vorstellung in ordentlicher Dienstkleidung auf dem zugewiesenen Platz einzufinden und dürfen diesen erst verlassen, wenn sich dort keine Besucher mehr befinden. Bei Annahme einer durchschnittlichen täglichen Dienstleistung von rund 4 - 5 Stunden ist diese Beschäftigung daher nicht so unwesentlich oder geringfügig, daß sie für den Dienstgeber oder die Dienstnehmer keine weitere Bedeutung hätte.
Abschließend ist jedoch festzuhalten, daß die besonderen wirtschaftlichen (etwa die in der Revision angeführten Schließzeiten kleinerer Theater während vier bis fünf Monaten) oder sozialen Gründe (Schaub aaO, 198; Schwarz-Löschnigg aaO 190 f; Floretta aaO 251 f und die bereits zitierte Judikatur), die Kettenverträge rechtfertigen, nicht generalisiert werden können, sondern in jedem einzelnen Fall geprüft werden müssen (Arb 10.149). Insoweit bedarf die begehrte Feststellung einer weiteren Einschränkung. Im vorliegenden Fall einer Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG kann lediglich darauf verwiesen werden, daß die von der beklagten Partei geltendgemachten allgemeinen Gründe schlechthin für eine solche Rechtfertigung nicht ausreichen.Abschließend ist jedoch festzuhalten, daß die besonderen wirtschaftlichen (etwa die in der Revision angeführten Schließzeiten kleinerer Theater während vier bis fünf Monaten) oder sozialen Gründe (Schaub aaO, 198; Schwarz-Löschnigg aaO 190 f; Floretta aaO 251 f und die bereits zitierte Judikatur), die Kettenverträge rechtfertigen, nicht generalisiert werden können, sondern in jedem einzelnen Fall geprüft werden müssen (Arb 10.149). Insoweit bedarf die begehrte Feststellung einer weiteren Einschränkung. Im vorliegenden Fall einer Feststellungsklage gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG kann lediglich darauf verwiesen werden, daß die von der beklagten Partei geltendgemachten allgemeinen Gründe schlechthin für eine solche Rechtfertigung nicht ausreichen.
Die gegenüber dem gestellten Feststellungsbegehren erforderlich gewordenen Einschränkungen führen gemäß den §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO zu einer gegenseitigen Kostenaufhebung.Die gegenüber dem gestellten Feststellungsbegehren erforderlich gewordenen Einschränkungen führen gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO zu einer gegenseitigen Kostenaufhebung.