Die Revision ist zulässig, weil der Streitwert S 30.000 übersteigt (- die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind unzutreffend, aber irrelevant -); sie ist aber im Ergebnis nicht berechtigt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es reiche aus, wenn der Beklagte ein Tatsachenvorbringen erstattet habe, das auf einen berechtigten Entlassungsgrund schließen lasse. Der Beklagte habe sich ausdrücklich auf eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gestützt. Diese Auflösung sei zwar wirksam, nicht aber der Verzicht des Klägers auf seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag. Die Feststellungen, die für eine Entlassung sprechen würden, kämen wegen der "Sperrwirkung des Aufhebungsvertrages" nicht zum Zuge. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte gemäß § 243 Abs 2 ZPO nur diejenigen Tatsachen behaupten muß, auf die sich seine Einwendungen gegen den Klagsanspruch gründen, er jedoch keine rechtliche Qualifikation vornehmen muß. Der Umstand, daß eine Partei einen Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, schließt die richtige rechtliche Beurteilung durch das Gericht nicht aus (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1268 und 508).Der Kläger vertritt die Auffassung, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es reiche aus, wenn der Beklagte ein Tatsachenvorbringen erstattet habe, das auf einen berechtigten Entlassungsgrund schließen lasse. Der Beklagte habe sich ausdrücklich auf eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses gestützt. Diese Auflösung sei zwar wirksam, nicht aber der Verzicht des Klägers auf seine Ansprüche aus dem Dienstvertrag. Die Feststellungen, die für eine Entlassung sprechen würden, kämen wegen der "Sperrwirkung des Aufhebungsvertrages" nicht zum Zuge. Es ist zwar richtig, daß der Beklagte gemäß Paragraph 243, Absatz 2, ZPO nur diejenigen Tatsachen behaupten muß, auf die sich seine Einwendungen gegen den Klagsanspruch gründen, er jedoch keine rechtliche Qualifikation vornehmen muß. Der Umstand, daß eine Partei einen Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt, schließt die richtige rechtliche Beurteilung durch das Gericht nicht aus (Fasching, Lehrbuch2 Rz 1268 und 508).
Der Beklagte hat sich im vorliegenden Verfahren aber wiederholt und ausdrücklich (Einwendungen gegen die Klage ON 6, Berufung ON 19, Revisionsbeantwortung ON 26) darauf gestützt, daß der Kläger gegen ihn keine Ansprüche mehr hätte, weil sie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses vereinbart hätten. Er hätte zwar genügend Gründe für die Entlassung gehabt; wegen dieser Gründe habe er aber mit dem Kläger die einvernehmliche Auflösung vereinbart (ganz deutlich ON 19 S. 5 unten, 6 oben und Revisionsbeantwortung S. 2 unten).
Unter diesen Umständen scheidet die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung des Vorbringens des Klägers in die Behauptung, er habe den Kläger berechtigt entlassen, aus. Das an sich eine Entlassung rechtfertigende Verhalten des Klägers war für den Beklagten nur das Motiv, die vorzeitige einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses anzustreben. Sie ist auch rechtsgültig zustandegekommen.
Hält man sich die Situation am 14.Mai 1988 vor Augen, nämlich, daß der Beklagte allen Grund gehabt hätte, den Kläger gemäß § 27 Z 4 AngG wegen beharrlicher Pflichtverletzung zu entlassen - es geht auch bei einem Discjockey nicht an, daß er trotz Ermahnung bereits alkoholisiert zum Dienst erscheint -, war es ein Entgegenkommen des Beklagten, nicht die Entlassung auszusprechen, sondern an den Kläger mit dem Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses heranzutreten. Dieser einvernehmlichen Auflösung hat der Kläger zugestimmt, ohne einen Vorbehalt zu erklären; daß er sich "vornahm", in der Folge gegen den Kläger Geldansprüche geltend zu machen, ist eine unbeachtliche Mentalreservation. Davon, daß sich der Kläger bei Unterfertigung der Beilage ./1 in einer ungerechtfertigten Zwangslage befunden hätte, kann keine Rede sein. Hätte der Kläger die Beilage ./1 in der vorliegenden Form nicht unterfertigen wollen, weil er mit der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung nicht einverstanden war, hätte er dies eben unterlassen müssen; seinem Einwand, dann hätte ihm der Beklagte auch das ihm noch zustehende Entgelt für die drei Tage in der Höhe von S 3.000 netto nicht gezahlt, ist zu entgegnen, daß einerseits gar nicht feststeht, daß ihm der Beklagte dies angedroht hat, andererseits konnte dieser zu Recht eine Bestätigung dafür verlangen, daß er dem Kläger sein bis zur einvernehmlichen Auflösung fällig gewordenes Entgelt gezahlt hat (§ 1426 ABGB). Hätte sich der Beklagte tatsächlich geweigert, dem Kläger ohne Unterfertigung der Beilage ./1 in der vorliegenden Form den restlichen Lohn zu zahlen, hätte dieser den Betrag jederzeit einklagen können. Aus all dem ergibt sich, daß sich der Kläger frei von ungerechtfertigtem Zwang mit der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat. Da seine Lohnforderungen bis zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung voll befriedigt wurden, stehen ihm gegen den Beklagten keine Forderungen aus dem Dienstverhältnis mehr zu, sodaß das Klagebegehren im Ergebnis zur Gänze berechtigt abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Hält man sich die Situation am 14.Mai 1988 vor Augen, nämlich, daß der Beklagte allen Grund gehabt hätte, den Kläger gemäß Paragraph 27, Ziffer 4, AngG wegen beharrlicher Pflichtverletzung zu entlassen - es geht auch bei einem Discjockey nicht an, daß er trotz Ermahnung bereits alkoholisiert zum Dienst erscheint -, war es ein Entgegenkommen des Beklagten, nicht die Entlassung auszusprechen, sondern an den Kläger mit dem Anbot einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses heranzutreten. Dieser einvernehmlichen Auflösung hat der Kläger zugestimmt, ohne einen Vorbehalt zu erklären; daß er sich "vornahm", in der Folge gegen den Kläger Geldansprüche geltend zu machen, ist eine unbeachtliche Mentalreservation. Davon, daß sich der Kläger bei Unterfertigung der Beilage ./1 in einer ungerechtfertigten Zwangslage befunden hätte, kann keine Rede sein. Hätte der Kläger die Beilage ./1 in der vorliegenden Form nicht unterfertigen wollen, weil er mit der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung nicht einverstanden war, hätte er dies eben unterlassen müssen; seinem Einwand, dann hätte ihm der Beklagte auch das ihm noch zustehende Entgelt für die drei Tage in der Höhe von S 3.000 netto nicht gezahlt, ist zu entgegnen, daß einerseits gar nicht feststeht, daß ihm der Beklagte dies angedroht hat, andererseits konnte dieser zu Recht eine Bestätigung dafür verlangen, daß er dem Kläger sein bis zur einvernehmlichen Auflösung fällig gewordenes Entgelt gezahlt hat (Paragraph 1426, ABGB). Hätte sich der Beklagte tatsächlich geweigert, dem Kläger ohne Unterfertigung der Beilage ./1 in der vorliegenden Form den restlichen Lohn zu zahlen, hätte dieser den Betrag jederzeit einklagen können. Aus all dem ergibt sich, daß sich der Kläger frei von ungerechtfertigtem Zwang mit der einvernehmlichen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses einverstanden erklärt hat. Da seine Lohnforderungen bis zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung voll befriedigt wurden, stehen ihm gegen den Beklagten keine Forderungen aus dem Dienstverhältnis mehr zu, sodaß das Klagebegehren im Ergebnis zur Gänze berechtigt abgewiesen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.