Entscheidung 9 ObA 69/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****AG, *****, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung gem § 54 Abs 1 ASGG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2004, GZ 9 Ra 157/03d-12, denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann und Dr. Herbert Stegmüller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat ***** der A*****AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****AG, *****, vertreten durch Jarolim Singer Specht Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Feststellung gem Paragraph 54, Absatz eins, ASGG, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. März 2004, GZ 9 Ra 157/03d-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn ein anzuwendender Kollektivvertrag eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656 [T15]).
Das Berufungsgericht hat - wie schon zuvor das Erstgericht - aufgezeigt, dass schon die Wortinterpretation des in der Kollektivvertragsbestimmung gewählten Ausdrucks "Einsatz" eindeutig auf eine geleistete und nicht nur eine - sei es auch kurzfristig - geplante Tätigkeit abzielt. Genauso zwingend ist aber auch die im Wege der systematisch-logischen Auslegung gewonnene Erkenntnis, dass mit den Klammerausdrücken "geplant oder kurzfristig eingeteilt" nur eine Gleichstellung tatsächlich geleisteter Einsätze im Hinblick auf deren Entstehungsart bewirkt, nicht aber schon die bloße Inaussichtnahme einer (Mehr-)Diensteinteilung des Arbeitnehmers durch zusätzliche Freizeit honoriert werden soll.
Die mit den üblichen Grundsätzen der Auslegung von Kollektivverträgen nicht vereinbare Auffassung der klagenden Partei vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Die mit den üblichen Grundsätzen der Auslegung von Kollektivverträgen nicht vereinbare Auffassung der klagenden Partei vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:009OBA00069.04V.0609.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20040609_OGH0002_009OBA00069_04V0000_000