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Entscheidung 9 ObA 69/90×

Entscheidung 9 ObA 69/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA69/90

Entscheidungsdatum

14.03.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Karl Amsz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hanna K***, Schauspielerin, Wien 3., Dietrichgasse 18 a (auch Stuttgart, c/o Staatstheater Stuttgart, BRD), vertreten durch Dr. Heinrich Keller und Dr. Rainer Cuscoleca, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S*** B*** MBH, Wien 9.,

Porzellangasse 19, vertreten durch Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen 164.838,70 S s.A, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juni 1989, GZ 33 Ra 35/89-36, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17.Juni 1988, GZ 19 Cga 850/86-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.410,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.235,10 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes zu erwidern:

Gemäß Paragraph 11, Absatz 5, SchauSpG ist der Schauspieler verpflichtet, dem Unternehmer ohne Verzug die Dienstverhinderung anzuzeigen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen vereinbarte die Klägerin mit Annemarie T***, sie werde nach dem Besuch der Ärztin Dr. Dolores P*** im Theater anrufen. Sie erklärte dann der Ärztin, sie müsse zwar erbrechen und habe Durchfall, hoffe aber, spielen zu können, wisse das aber nicht genau. Die Klägerin konnte daher nicht damit rechnen, die Ärztin werde die beklagte Partei davon verständigen, daß die Klägerin am Abend nicht spielen könne. Dafür, daß der der Klägerin sodann von einer Freundin geschickte Arzt Dr. Abdulrazzah H*** in Kontakt mit der beklagten Partei gestanden wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt, sodaß die Argumentation der Revisionswerberin, die beklagte Partei hätte auch aus diesem Arztbesuch Schlüsse ziehen können, ins Leere geht. In diesem Zusammenhang sei bemerkt, daß die Klägerin nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen keinem der beiden Ärzte den Auftrag erteilt hat, die beklagte Partei zu verständigen. Die Klägerin hat daher pflichtwidrig die Verständigung der beklagten Partei unterlassen, daß sie bei der Abendvorstellung am 18.Juni 1986 nicht auftreten könne. Da die Klägerin eine tragende Rolle hatte und wegen der Unterlassung der rechtzeitigen Verständigung von ihrem Ausfall eine Ersatzbesetzung nicht vorgenommen werden konnte, mußte die Vorstellung abgesagt werden. Auch wenn die für den 18.Juni 1986 vorgesehene ORF-Aufzeichnung späte nachgeholt wurde, ist der beklagten Partei ein erheblicher Schaden durch die Rücknahme der insgesamt 271 verkauften Karten entstanden. Die Vorinstanzen sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin mit ihrem die Interessen der beklagten Partei erheblich gefährdenden fahrlässigen Verhalten den Entlassungstatbestand nach Paragraph 38, Ziffer 4, SchauSpG erfüllt hat. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E20136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00069.9.0314.000

Dokumentnummer

JJT_19900314_OGH0002_009OBA00069_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung