Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung SZ 59/177 = Arb
10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) ausgesprochen, daß die
Rechtsfolgeanordnung des § 9 Abs 1 und 2 (nunmehr Abs 3) UrlG auch
auf den Fall der Ex- lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14
Abs 2 lit d BAG in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres zu erstrecken
sei. Aus der Systematik der im § 9 Abs 1 UrlG aufgezählten
Endigungsgründe lasse sich der Grundsatz ableiten, daß der
Arbeitnehmer für den gesamten unverbrauchten Urlaub des laufenden
Urlaubsjahres entschädigt werden soll, wenn die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses a) entweder auf Gründen beruht, die der
Arbeitnehmer nicht als Verschulden zu vertreten hat, b) oder durch
Umstände herbeigeführt wurde, die zur Gänze in der Sphäre des
Dienstgebers liegen oder c) wenigstens auf einem gemeinsamen
Willensentschluß beider Vertragsteile oder einer
Arbeitnehmerkündigung beruht, wenn bereits mehr als die Hälfte des
Urlaubsjahres verstrichen ist. In den typischen Fällen der Beendigung
eines Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt, Kündigung,
Zeitablauf, einvernehmliche Lösung, Tod) solle die
Urlaubsentschädigung dem Arbeitnehmer nur dann nicht gebühren, wenn
er aus seinem Verschulden entlassen wird, ohne wichtigen Grund
vorzeitig austritt, wenn ihm bei mindestens dreimonatiger
Kündigungsfrist der Urlaubsverbrauch möglich und zumutbar war oder
wenn der Zeitablauf, die einvernehmliche Lösung des
Dienstverhältnisses oder die Kündigung durch den Arbeitnehmer bereits
im ersten Urlaubshalbjahr erfolgt .
Der zur Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses führende Grund nach § 14 Abs 2 lit d BAG sei dadurch gekennzeichnet, daß er ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers liege, durch dessen freie Entschließung (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) herbeigeführt wurde, der Lehrling daran nicht mitgewirkt habe und ihn keinerlei Verschulden treffe. "Außerdem war" (so wörtlich in der zitierten Vorentscheidung) "bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen, als dieser Endigungsgrund eintrat". Dem Gesetzgeber des Urlaubsgesetzes könne nicht unterstellt werden, daß er einen solchen Endigungsgrund der vom Arbeitnehmer (Lehrling) verschuldeten Entlassung oder der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Arbeitnehmers in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres gleichstellen wollte. Es wäre, anders betrachtet, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch, wenn die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus unverschuldeter Entlassung und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, Einvernehmen der Vertragsparteien und Arbeitnehmerkündigung in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres umfangreicher wären als beim vorliegenden Ex-lege-Endigungsgrund, der alle motivierenden Merkmale jener Fälle aufweise. Es sei daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Vergütung fälligen, aber unverbrauchten Urlaubes nur die typischen Endigungsgründe von Arbeitsverhältnissen vor Augen gehabt habe und außer dem Ex-lege-Endigungsgrund des Todes des Arbeitnehmers weitere sondergesetzliche Ex-lege-Endigungsgründe von Arbeits- und Lehrverhältnissen nicht bedacht habe. Diese verdeckte Gesetzeslücke sei durch Analogie zu schließen, um erhebliche Wertungswidersprüche zu vermeiden. Der nicht besonders angeführte Fall (des § 14 Abs 2 lit d BAG) enthalte alle motivierenden Merkmale des geregelten Falles. Das Prinzip der Norm in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz fordere auch in einem dem geregelten Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung. Es wäre mit den Wertungen des Urlaubsgesetzes nicht zu vereinbaren, die Urlaubsentschädigung den Erben des Lehrlings bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Tod oder dem Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres selbst kündigt, zu gewähren, sie aber dem Lehrling zu versagen, der infolge der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Dienstgeber kraft Gesetzes in diesem Zeitraum um den Lehrplatz gebracht wird.Der zur Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses führende Grund nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG sei dadurch gekennzeichnet, daß er ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers liege, durch dessen freie Entschließung (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) herbeigeführt wurde, der Lehrling daran nicht mitgewirkt habe und ihn keinerlei Verschulden treffe. "Außerdem war" (so wörtlich in der zitierten Vorentscheidung) "bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen, als dieser Endigungsgrund eintrat". Dem Gesetzgeber des Urlaubsgesetzes könne nicht unterstellt werden, daß er einen solchen Endigungsgrund der vom Arbeitnehmer (Lehrling) verschuldeten Entlassung oder der Endigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, einvernehmliche Lösung oder Kündigung seitens des Arbeitnehmers in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres gleichstellen wollte. Es wäre, anders betrachtet, ein schwerwiegender Wertungswiderspruch, wenn die Ansprüche eines Arbeitnehmers aus unverschuldeter Entlassung und bei Lösung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf, Einvernehmen der Vertragsparteien und Arbeitnehmerkündigung in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres umfangreicher wären als beim vorliegenden Ex-lege-Endigungsgrund, der alle motivierenden Merkmale jener Fälle aufweise. Es sei daher anzunehmen, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Vergütung fälligen, aber unverbrauchten Urlaubes nur die typischen Endigungsgründe von Arbeitsverhältnissen vor Augen gehabt habe und außer dem Ex-lege-Endigungsgrund des Todes des Arbeitnehmers weitere sondergesetzliche Ex-lege-Endigungsgründe von Arbeits- und Lehrverhältnissen nicht bedacht habe. Diese verdeckte Gesetzeslücke sei durch Analogie zu schließen, um erhebliche Wertungswidersprüche zu vermeiden. Der nicht besonders angeführte Fall (des Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG) enthalte alle motivierenden Merkmale des geregelten Falles. Das Prinzip der Norm in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz fordere auch in einem dem geregelten Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung. Es wäre mit den Wertungen des Urlaubsgesetzes nicht zu vereinbaren, die Urlaubsentschädigung den Erben des Lehrlings bei Beendigung des Lehrverhältnisses durch Tod oder dem Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres selbst kündigt, zu gewähren, sie aber dem Lehrling zu versagen, der infolge der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Dienstgeber kraft Gesetzes in diesem Zeitraum um den Lehrplatz gebracht wird.
Die in der Entscheidung SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) zur Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG ausgesprochenen Grundsätze führen auch im vorliegenden Fall, in dem das Lehrverhältnis, anders als dort, in der ersten Hälfte eines Urlaubsjahres beendet wurde, zur analogen Anwendung der Rechtsfolgeanordnung des § 9 Abs 1 und 2 (jetzt: 3) UrlG und damit zum Zuspruch der Urlaubsentschädigung.Die in der Entscheidung SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) zur Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG ausgesprochenen Grundsätze führen auch im vorliegenden Fall, in dem das Lehrverhältnis, anders als dort, in der ersten Hälfte eines Urlaubsjahres beendet wurde, zur analogen Anwendung der Rechtsfolgeanordnung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 (jetzt: 3) UrlG und damit zum Zuspruch der Urlaubsentschädigung.
Die Voraussetzungen , unter denen das Gesetz in § 9 Abs 1 und 3 UrlG den (gegenüber der Urlaubsabfindung nach § 10 Abs 1 UrlG regelmäßig höheren) Anspruch auf Urlaubsentschädigung gewährt, beruhen auf ganz unterschiedlichen Erwägungen und Wertungen. Das führt dazu, daß bei einer analogen Anwendung des § 9 UrlG auf andere Beendigungsarten des Arbeits-(Lehr-)verhältnisses mit ganz verschiedenen Wertungsgesichtspunkten, die eine Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung dieser Norm auf gesetzlich nicht unmittelbar geregelte Fälle rechtfertigen oder nicht zulassen, argumentiert werden kann.Die Voraussetzungen , unter denen das Gesetz in Paragraph 9, Absatz eins und 3 UrlG den (gegenüber der Urlaubsabfindung nach Paragraph 10, Absatz eins, UrlG regelmäßig höheren) Anspruch auf Urlaubsentschädigung gewährt, beruhen auf ganz unterschiedlichen Erwägungen und Wertungen. Das führt dazu, daß bei einer analogen Anwendung des Paragraph 9, UrlG auf andere Beendigungsarten des Arbeits-(Lehr-)verhältnisses mit ganz verschiedenen Wertungsgesichtspunkten, die eine Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung dieser Norm auf gesetzlich nicht unmittelbar geregelte Fälle rechtfertigen oder nicht zulassen, argumentiert werden kann.
Für die analoge Anwendung des § 9 UrlG auf den Fall der Ex-lege-Beendigung nach § 14 Abs 2 lit d BAG war in SZ 59/177 = ArbFür die analoge Anwendung des Paragraph 9, UrlG auf den Fall der Ex-lege-Beendigung nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG war in SZ 59/177 = Arb
10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) in erster Linie entscheidend, daß dieser Endigungsgrund ausschließlich in der Sphäre des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) liegt, durch dessen freie Entschließung (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) herbeigeführt wird und den Lehrling an der Beendigung, die ohne sein Zutun erfolgt, kein Verschulden trifft. Damit wurden mehrere, allenfalls schon für sich allein die Rechtsfolgenanordnung des § 9 UrlG rechtfertigende Wertungsgesichtspunkte des § 9 Abs 1 Z 1 - 3 UrlG angesprochen. Am nächsten von allen in § 9 Abs 1 UrlG aufgezählten Fällen kommt die Ex-lege-Beendigung nach § 14 Abs 2 lit d BAG dem Fall der Arbeitgeberkündigung (§ 9 Abs 1 Z 3 UrlG), auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluß hat und die in der Regel auch nicht durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten veranlaßt sein muß. Ähnliches gilt auch für den Anspruchsgrund nach § 9 Abs 1 Z 2 UrlG (begründeter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers), bei dem allerdings auch ein gewisses pönales Element zu Lasten des Arbeitgebers mitspielen dürfte. Daß der Gesetzgeber dieses Element für die Anspruchsbegründung aber nicht allgemein fordert, zeigt neben § 9 Abs 1 Z 3 UrlG (Kündigung durch den Arbeitgeber) auch § 9 Abs 1 Z 1 UrlG, der nach herrschender Ansicht eine Entlassung voraussetzt, die sich auf einen gesetzlich anerkannten Grund stützt, der aber dem Arbeitnehmer nicht als Verschulden vorzuwerfen ist (zB § 27 Z 2 AngG) (Cerny, Urlaubsrecht5, 162 f). Der ungerechtfertigt entlassene Arbeitnehmer kann nämlich seinen Anspruch auf die Urlaubsentschädigung schon aus der Kündigungsfiktion des § 1162 b ABGB (§ 29 AngG) iVm § 9 Abs 1 Z 3 (und 4) UrlG ableiten. § 9 Abs 1 Z 1 UrlG zeigt, daß sogar ein - freilich unverschuldetes - Arbeitnehmerverhalten, das den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, den Anspruch auf die Urlaubsentschädigung entstehen läßt.10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) in erster Linie entscheidend, daß dieser Endigungsgrund ausschließlich in der Sphäre des Arbeitgebers (Lehrberechtigten) liegt, durch dessen freie Entschließung (Zurücklegung der Gewerbeberechtigung) herbeigeführt wird und den Lehrling an der Beendigung, die ohne sein Zutun erfolgt, kein Verschulden trifft. Damit wurden mehrere, allenfalls schon für sich allein die Rechtsfolgenanordnung des Paragraph 9, UrlG rechtfertigende Wertungsgesichtspunkte des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, - 3 UrlG angesprochen. Am nächsten von allen in Paragraph 9, Absatz eins, UrlG aufgezählten Fällen kommt die Ex-lege-Beendigung nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG dem Fall der Arbeitgeberkündigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG), auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluß hat und die in der Regel auch nicht durch ein von ihm zu vertretendes Verhalten veranlaßt sein muß. Ähnliches gilt auch für den Anspruchsgrund nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG (begründeter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers), bei dem allerdings auch ein gewisses pönales Element zu Lasten des Arbeitgebers mitspielen dürfte. Daß der Gesetzgeber dieses Element für die Anspruchsbegründung aber nicht allgemein fordert, zeigt neben Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, UrlG (Kündigung durch den Arbeitgeber) auch Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UrlG, der nach herrschender Ansicht eine Entlassung voraussetzt, die sich auf einen gesetzlich anerkannten Grund stützt, der aber dem Arbeitnehmer nicht als Verschulden vorzuwerfen ist (zB Paragraph 27, Ziffer 2, AngG) (Cerny, Urlaubsrecht5, 162 f). Der ungerechtfertigt entlassene Arbeitnehmer kann nämlich seinen Anspruch auf die Urlaubsentschädigung schon aus der Kündigungsfiktion des Paragraph 1162, b ABGB (Paragraph 29, AngG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, (und 4) UrlG ableiten. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, UrlG zeigt, daß sogar ein - freilich unverschuldetes - Arbeitnehmerverhalten, das den Arbeitgeber zur vorzeitigen Auflösung berechtigt, den Anspruch auf die Urlaubsentschädigung entstehen läßt.
Keiner der Gründe des § 9 Abs 1 Z 1-4 UrlG hängt von der weiteren Voraussetzung ab, daß im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits-(Lehr-)verhältnisses bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist. Diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung (die sich auf den ganzen Satzteil "Wenn das Arbeitsverhältnis ... endet" bezieht [Cerny aaO 171; Klein-Martinek, Urlaubsrecht 115; AB 276 BlgNR 14. GP 4 f; RdW 1992, 246]), gilt nur in Beendigungsfällen, bei denen der Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung (Zeitablauf; einvernehmliche Lösung) an der Beendigung mitwirkt oder diese sogar allein herbeiführt (Kündigung).Keiner der Gründe des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 4, UrlG hängt von der weiteren Voraussetzung ab, daß im Zeitpunkt der Auflösung des Arbeits-(Lehr-)verhältnisses bereits mehr als die Hälfte des Urlaubsjahres verstrichen ist. Diese zusätzliche Anspruchsvoraussetzung (die sich auf den ganzen Satzteil "Wenn das Arbeitsverhältnis ... endet" bezieht [Cerny aaO 171; Klein-Martinek, Urlaubsrecht 115; Ausschussbericht 276 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 4 f; RdW 1992, 246]), gilt nur in Beendigungsfällen, bei denen der Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung (Zeitablauf; einvernehmliche Lösung) an der Beendigung mitwirkt oder diese sogar allein herbeiführt (Kündigung).
Da im Falle der E SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) auch die zusätzliche Voraussetzung der Beendigung des Lehrverhältnisses in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres gegeben war, hat der OGH bei der Prüfung der analogen Anwendung des § 9 UrlG auch diesen Wertungsgesichtspunkt berücksichtigt. Es handelte sich aber dabei nur um ein zusätzliches, den Analogieschluß durch Heranziehen auch des § 9 Abs 1 Z 5 UrlG verstärkendes Argument, das einen überzeugenden Größenschluß erlaubte: Wenn sogar ein Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres selbst kündigt, Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat, wäre es ein Wertungswiderspruch, sie dem Lehrling zu versagen, der infolge Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Lehrberechtigten ohne sein Zutun und Verschulden im zweiten Urlaubshalbjahr um seinen Lehrplatz gebracht wird. Die Entscheidung RdW 1992, 246 hat nur auf diese Analogie verwiesen, zur analogen Berücksichtigung der übrigen Endigungsgründe des § 9 UrlG aber nicht Stellung bezogen.Da im Falle der E SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) auch die zusätzliche Voraussetzung der Beendigung des Lehrverhältnisses in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres gegeben war, hat der OGH bei der Prüfung der analogen Anwendung des Paragraph 9, UrlG auch diesen Wertungsgesichtspunkt berücksichtigt. Es handelte sich aber dabei nur um ein zusätzliches, den Analogieschluß durch Heranziehen auch des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG verstärkendes Argument, das einen überzeugenden Größenschluß erlaubte: Wenn sogar ein Arbeitnehmer, der in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres selbst kündigt, Anspruch auf Urlaubsentschädigung hat, wäre es ein Wertungswiderspruch, sie dem Lehrling zu versagen, der infolge Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Lehrberechtigten ohne sein Zutun und Verschulden im zweiten Urlaubshalbjahr um seinen Lehrplatz gebracht wird. Die Entscheidung RdW 1992, 246 hat nur auf diese Analogie verwiesen, zur analogen Berücksichtigung der übrigen Endigungsgründe des Paragraph 9, UrlG aber nicht Stellung bezogen.
Da die Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 14 Abs 2 lit d BAG als ausschließlich in der Sphäre des Lehrberechtigten gelegener, vom Lehrling auch nicht (mit-)verschuldeter Endigungsgrund ihrem Gewicht nach - wie bereits ausgeführt - den Beendigungsgründen nach § 9 Abs 1 Z 1-3 UrlG gleichkommt, hängt die analoge Anwendung des § 9 UrlG nicht davon ab, daß die Ex-lege-Beendigung zusätzlich auch noch in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres erfolgt.Da die Ex-lege-Beendigung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG als ausschließlich in der Sphäre des Lehrberechtigten gelegener, vom Lehrling auch nicht (mit-)verschuldeter Endigungsgrund ihrem Gewicht nach - wie bereits ausgeführt - den Beendigungsgründen nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, UrlG gleichkommt, hängt die analoge Anwendung des Paragraph 9, UrlG nicht davon ab, daß die Ex-lege-Beendigung zusätzlich auch noch in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres erfolgt.
Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin kommt es auch nicht darauf an, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Fällen des § 9 Abs 1 Z 1-3 UrlG durch Willenserklärungen, nach § 14 Abs 2 lit d BAG aber kraft Gesetzes erfolgt. Von Bedeutung ist nur die Gleichwertigkeit des Sachverhaltes; daß aber der Gesetzgeber Fälle der Ex-lege-Beendigung nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des § 9 UrlG ausnehmen wollte ergibt sich aus § 9 Abs 3 UrlG. Bezüglich sonstiger Ex-lege-Beendigungsfälle liegt, wie bereits in der Entscheidung SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) gesagt wurde, eine verdeckte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist.Entgegen der Meinung der Revisionsgegnerin kommt es auch nicht darauf an, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Fällen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 3, UrlG durch Willenserklärungen, nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera d, BAG aber kraft Gesetzes erfolgt. Von Bedeutung ist nur die Gleichwertigkeit des Sachverhaltes; daß aber der Gesetzgeber Fälle der Ex-lege-Beendigung nicht grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich des Paragraph 9, UrlG ausnehmen wollte ergibt sich aus Paragraph 9, Absatz 3, UrlG. Bezüglich sonstiger Ex-lege-Beendigungsfälle liegt, wie bereits in der Entscheidung SZ 59/177 = Arb 10.560 = DRdA 1987, 428 (Cerny) gesagt wurde, eine verdeckte Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist.
Nicht vergleichbar und daher hier nicht zu untersuchen ist die in der Revisionsbeantwortung angeführte vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses nach § 15 BAG und die Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf, weil der Gesetzgeber für diese Endigungsgründe in § 9 Abs 1 Z 1, 2 und 5 UrlG ohnehin Vorsorge getroffen hat und sohin keine Gesetzeslücke vorliegt.Nicht vergleichbar und daher hier nicht zu untersuchen ist die in der Revisionsbeantwortung angeführte vorzeitige Beendigung des Lehrverhältnisses nach Paragraph 15, BAG und die Beendigung des Lehrverhältnisses durch Zeitablauf, weil der Gesetzgeber für diese Endigungsgründe in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 UrlG ohnehin Vorsorge getroffen hat und sohin keine Gesetzeslücke vorliegt.
Der Revision ist daher Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kosten nicht verzeichnet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin Kosten nicht verzeichnet.