Die Begründung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die mit der Novelle BGBl I 35/2006 in § 36 AngG vorgesehenen weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Entgelts im letzten Monat für die Wirksamkeit dieser davor vereinbarten Konkurrenzklausel noch nicht anzuwenden sind, ist zutreffend. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (vgl § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Begründung des Berufungsgerichts, dass im vorliegenden Fall die mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 35 aus 2006, in Paragraph 36, AngG vorgesehenen weiteren Einschränkungen hinsichtlich der Höhe des Entgelts im letzten Monat für die Wirksamkeit dieser davor vereinbarten Konkurrenzklausel noch nicht anzuwenden sind, ist zutreffend. Insoweit kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden vergleiche Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es ergibt sich schon aus Art X Abs 2 Z 10, dass § 36 AngG idF der Novelle BGBl I Nr 35/2006 nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel gilt. Dies entspricht auch der völlig einhelligen Lehre (vgl Reissner in Zeller Komm § 36 Rz 89, Resch in Löschnigg AngG II § 36 Rz 8). Auch den Ausführungen von Reissner aaO Rz 90 kann nicht entnommen werden, dass die Bestimmung rückwirkend in dem Sinne anzuwenden wäre, dass früher abgeschlossene Konkurrenzklauseln bei einem unter der Grenze des § 36 Abs 2 AngG idF BGBl I 2006/35 liegenden Einkommen unwirksam wären. Der Ansatz, durch Interpretation rückwirkend den Betrag des § 36 Abs 2 AngG in der neuen Fassung bei der Interessensabwägung im Sinne der alten Rechtsprechung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe heranzuziehen (vgl Reissner aaO Rz 90), ist nur insoweit gedeckt, als bereits nach der bisherigen Rechtsprechung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Angestellten, insbesondere seine Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse neben Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie des dadurch dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen waren (vgl allgemein dazu RIS-Justiz RS0029967 ebenso Reissner in MGA AngG § 38 Rz 20). Nur insoweit bietet § 36 Abs 2 AngG eine gewisse Orientierung dafür, bei welchen Einkommensverhältnissen der Gesetzgeber von eher einem geringeren Einkommen ausgeht und kann dies im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe Berücksichtigung finden, ohne die Wirksamkeit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel auszuschließen.Es ergibt sich schon aus Artikel römisch zehn, Absatz 2, Ziffer 10,, dass Paragraph 36, AngG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 35 aus 2006, nur für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel gilt. Dies entspricht auch der völlig einhelligen Lehre vergleiche Reissner in Zeller Komm Paragraph 36, Rz 89, Resch in Löschnigg AngG römisch zwei Paragraph 36, Rz 8). Auch den Ausführungen von Reissner aaO Rz 90 kann nicht entnommen werden, dass die Bestimmung rückwirkend in dem Sinne anzuwenden wäre, dass früher abgeschlossene Konkurrenzklauseln bei einem unter der Grenze des Paragraph 36, Absatz 2, AngG in der Fassung BGBl römisch eins 2006/35 liegenden Einkommen unwirksam wären. Der Ansatz, durch Interpretation rückwirkend den Betrag des Paragraph 36, Absatz 2, AngG in der neuen Fassung bei der Interessensabwägung im Sinne der alten Rechtsprechung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe heranzuziehen vergleiche Reissner aaO Rz 90), ist nur insoweit gedeckt, als bereits nach der bisherigen Rechtsprechung die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Angestellten, insbesondere seine Einkommens- bzw Vermögensverhältnisse neben Art und Ausmaß des Verschuldens an der Vertragsverletzung sowie des dadurch dem Arbeitgeber entstandenen Schadens zu berücksichtigen waren vergleiche allgemein dazu RIS-Justiz RS0029967 ebenso Reissner in MGA AngG Paragraph 38, Rz 20). Nur insoweit bietet Paragraph 36, Absatz 2, AngG eine gewisse Orientierung dafür, bei welchen Einkommensverhältnissen der Gesetzgeber von eher einem geringeren Einkommen ausgeht und kann dies im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Mäßigung der Konventionalstrafe Berücksichtigung finden, ohne die Wirksamkeit der Vereinbarung der Konkurrenzklausel auszuschließen.
Gegenteiliges ist aber auch den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.
Es war daher dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt fußt auf den §§ 2 ASGG und 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt fußt auf den Paragraphen 2, ASGG und 52 ZPO.