[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten und der Zeugin ist nicht zulässig.
1. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten:
[7] 1.1. Die Zurückweisung des Rekurses gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschluss durch die zweite Instanz ist grundsätzlich mit Revisionsrekurs bekämpfbar (vgl 4 Ob 73/22x Rz 6). In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs nicht nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig (RS0043969 [T11]). [7] 1.1. Die Zurückweisung des Rekurses gegen einen nicht abgesondert anfechtbaren erstgerichtlichen Beschluss durch die zweite Instanz ist grundsätzlich mit Revisionsrekurs bekämpfbar vergleiche 4 Ob 73/22x Rz 6). In einem solchen Fall ist der Revisionsrekurs nicht nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig (RS0043969 [T11]).
[8] 1.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die (ausführlich begründete) Zurückweisung des Rekurses des Beklagten durch das Rekursgericht unrichtig sein sollte (RS0043603 [T9, T16]; RS0043312 [T13]). [8] 1.2. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten zeigt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO auf. Insbesondere wird nicht dargelegt, aus welchen Gründen die (ausführlich begründete) Zurückweisung des Rekurses des Beklagten durch das Rekursgericht unrichtig sein sollte (RS0043603 [T9, T16]; RS0043312 [T13]).
2. Zum außerordentlichen Revisionrekurs der Zeugin:
[9] 2.1. Die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses begründet die Zeugin damit, dass ein Aussageverweigerungsgrund aufgrund des Neuerungsverbots im Rekursverfahren trotz Verhängung einer hohen Geldstrafe nicht berücksichtigt worden sei. Bei „Sanktionen, die inhaltsgleich einer hohen permanenten Strafdrohung entsprächen“ habe das Neuerungsverbot zurückzutreten, um gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten und damit einer berechtigten Aussageverweigerung zum Durchbruch zu verhelfen.
[10] 2.2. Dieser Argumentation steht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegen, wonach im Rekursverfahren grundsätzlich das Neuerungsverbot gilt (RS0042091; RS0108589). Es umfasst sowohl das Verbot, neue Ansprüche und neue Einreden zu erheben, als auch das Verbot, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 482 ZPO Rz 1). [10] 2.2. Dieser Argumentation steht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegen, wonach im Rekursverfahren grundsätzlich das Neuerungsverbot gilt (RS0042091; RS0108589). Es umfasst sowohl das Verbot, neue Ansprüche und neue Einreden zu erheben, als auch das Verbot, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen (A. Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraph 482, ZPO Rz 1).
[11] 2.3. Davon hat der Gesetzgeber zwar für verschiedene zivilgerichtliche Verfahrensarten Ausnahmen vorgesehen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 § 482 ZPO Rz 4 ff), die aber hier nicht einschlägig sind. [11] 2.3. Davon hat der Gesetzgeber zwar für verschiedene zivilgerichtliche Verfahrensarten Ausnahmen vorgesehen vergleiche Pimmer in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 482, ZPO Rz 4 ff), die aber hier nicht einschlägig sind.
[12] 2.4. Vom Neuerungsverbot ausgenommen sind außerdem Tatsachen und Beweismittel, die von Amts wegen zu beachtende bzw wahrzunehmende Umstände betreffen (vgl RS0119356; RS0108589; RS0042091 [T2, T3]). Auch solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Aussageverweigerungs-
gründe nach § 321 ZPO sind nicht von Amts wegen zu beachten, sondern vom Zeugen geltend zu machen (vgl RS0108824; Frauenberger in Fasching/Konecny3 III/1 § 321 ZPO Rz 3 mwN; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 321–322 ZPO Rz 2) und allenfalls zu bescheinigen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 §§ 321–322 ZPO Rz 2; vgl auch § 323 Abs 1 ZPO). [12] 2.4. Vom Neuerungsverbot ausgenommen sind außerdem Tatsachen und Beweismittel, die von Amts wegen zu beachtende bzw wahrzunehmende Umstände betreffen vergleiche RS0119356; RS0108589; RS0042091 [T2, T3]). Auch solche Umstände liegen hier aber nicht vor. Aussageverweigerungs-, gründe nach Paragraph 321, ZPO sind nicht von Amts wegen zu beachten, sondern vom Zeugen geltend zu machen vergleiche RS0108824; Frauenberger in Fasching/Konecny3 III/1 Paragraph 321, ZPO Rz 3 mwN; Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraphen 321 –, 322, ZPO Rz 2) und allenfalls zu bescheinigen (Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka, ZPO5 Paragraphen 321 –, 322, ZPO Rz 2; vergleiche auch Paragraph 323, Absatz eins, ZPO).
[13] 2.5. Das Vorbringen des Beklagten (und nicht der Zeugin) im erstinstanzlichen Verfahren, die Klägerin habe ihre selbstständige und eigenverantwortliche Tätigkeit als Tierärztin im Rahmen einer gemeinsamen Tierarzttätigkeit zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung von Praxiseinrichtungen, wie dies auch nach dem Tierärztegesetz (TÄG) zulässig sei, ausgeübt, stellt keine Geltendmachung eines konkreten Aussageverweigerungsgrundes durch die Zeugin dar.
[14] 2.6. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine (Geld-)Strafe verhängt wurde, gebietet weder noch rechtfertigt eine Durchbrechung des Neuerungsverbots (vgl für das Exekutionsverfahren RS0002371). Auch aus der Kommentierung von Körber-Risak in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar § 325 ZPO Rz 5, auf die sich die Zeugin stützt, ergibt sich nichts Gegenteiliges. [14] 2.6. Allein der Umstand, dass im vorliegenden Fall eine (Geld-)Strafe verhängt wurde, gebietet weder noch rechtfertigt eine Durchbrechung des Neuerungsverbots vergleiche für das Exekutionsverfahren RS0002371). Auch aus der Kommentierung von Körber-Risak in Höllwerth/Ziehensack, ZPO Praxiskommentar Paragraph 325, ZPO Rz 5, auf die sich die Zeugin stützt, ergibt sich nichts Gegenteiliges.
[15] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist der außerordentliche Revisionrekurs des Beklagten und der Zeugin zurückzuweisen. [15] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist der außerordentliche Revisionrekurs des Beklagten und der Zeugin zurückzuweisen.