Entscheidung 9 ObA 70/07w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.08.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Umfahrer und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef P*****, Arbeiter, *****, vertreten durch Dr. Peter Döller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Nemetz & Nemetz Rechtsanwalts-KEG in Wien, wegen EUR 1.264,- brutto zuzüglich EUR 45,40 netto sA (Revisionsinteresse EUR 865,75 brutto), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2007, GZ 10 Ra 144/06d-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Revisionsausführungen des Klägers nicht in Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt stehen und daher unbeachtlich sind, vermisst er Feststellungen darüber, wann welche Betriebsteile der Post AG stufenweise auf die Beklagte übergegangen bzw wann die Inhaberschaft über den Teilbetrieb „Paketzustellung" auf die Beklagte übertragen worden sei. Diese Feststellungswünsche sind durch erstinstanzliches Vorbringen nicht gedeckt. In erster Instanz hat sich der Kläger im hier interessierenden Zusammenhang auf die bloße Behauptung eines nicht näher konkretisierten Betriebsübergangs bzw - über Aufforderung, sein Vorbringen zu ergänzen - auf die Behauptung beschränkt, er sei gemeinsam mit anderen Dienstnehmern an die Beklagte ausgegliedert worden; Aufgabe und Kundenstock seien gleich geblieben. Konkrete Tatsachenbehauptungen, aus denen abgeleitet werden könnte, dass die nach den Feststellungen bereits im April 2004 von der Post AG mit der Paketzustellung beauftragte Beklagte später - nämlich zu jenem Zeitpunkt, als das befristete Arbeitsverhältnis des Klägers zur Post AG auslief und er über seinen Wunsch von der Beklagten aufgenommen wurde - einen Teilbetrieb der Post AG übernahm, hat er nie aufgestellt (und stellt er im Übrigen auch in der Revision nicht auf). Er kann sich daher durch das Unterbleiben entsprechender Feststellungen nicht beschwert erachten.
Anmerkung
E84974
9ObA70.07w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00070.07W.0808.000
Dokumentnummer
JJT_20070808_OGH0002_009OBA00070_07W0000_000