Entscheidung 9 ObA 70/24w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
23.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Stepanowsky (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Forsthuber & Partner Rechtsanwälte in Baden bei Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen 40.085,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2024, GZ 9 Ra 11/24i-52, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.römisch eins. Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Anberaumung einer Revisionsverhandlung wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] I. Die außerordentliche Revision ist gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). [1] römisch eins. Die außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[2] II. Für eine Revisionsverhandlung, deren Anberaumung im Ermessen des Obersten Gerichtshofs liegt (§ 509 ZPO; Lovrek in Fasching/Konecny3 § 509 Rz 3 mwH, RS0043679 [T4]) besteht nach den Umständen des vorliegenden Falls keine Veranlassung. [2] römisch zwei. Für eine Revisionsverhandlung, deren Anberaumung im Ermessen des Obersten Gerichtshofs liegt (Paragraph 509, ZPO; Lovrek in Fasching/Konecny3 Paragraph 509, Rz 3 mwH, RS0043679 [T4]) besteht nach den Umständen des vorliegenden Falls keine Veranlassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00070.24W.1023.000
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Dokumentnummer
JJT_20241023_OGH0002_009OBA00070_24W0000_000