Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1.September 1968 als Angestellte beschäftigt. Ihre wöchentliche Normalarbeitszeit betrug im Jänner 1990 38,5 Stunden und begann jeweils um
7.36 Uhr. Es war zwar im Sinne des § 10 Abs 1 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst, eine Gleitzeit (Kernzeit ab 9 Uhr) vereinbart, doch zählen bei der Beklagten Abwesenheiten aus Gründen des § 8 Abs 3 AngG auch während der Gleitzeit, soweit diese in die Normalarbeitszeit fällt, als Arbeitszeit. Am Morgen des 23.Jänner 1990 (einem Dienstag) wurde in der Wohnung der Klägerin eine Telefonstörung behoben. Aus diesem Grunde trat die Klägerin ihren Dienst erst um 8.12 Uhr an.7.36 Uhr. Es war zwar im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst, eine Gleitzeit (Kernzeit ab 9 Uhr) vereinbart, doch zählen bei der Beklagten Abwesenheiten aus Gründen des Paragraph 8, Absatz 3, AngG auch während der Gleitzeit, soweit diese in die Normalarbeitszeit fällt, als Arbeitszeit. Am Morgen des 23.Jänner 1990 (einem Dienstag) wurde in der Wohnung der Klägerin eine Telefonstörung behoben. Aus diesem Grunde trat die Klägerin ihren Dienst erst um 8.12 Uhr an.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie an diesem Tag für die Zeit von 7.36 Uhr bis 8.12 Uhr Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung gemäß § 8 Abs 3 AngG habe und daher nicht zur Einarbeitung der entfallenen Arbeitszeit verpflichtet sei. Ihre Anwesenheit in der Wohnung während der Telefonreparatur sei zwingend erforderlich gewesen. Von der Beklagten sei zwar kein Einwand gegen ihre Abwesenheit erhoben worden, doch weigere sich die Beklagte, die kurzfristige und unverschuldete Dienstverhinderung als Arbeitszeit anzuerkennen.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß sie an diesem Tag für die Zeit von 7.36 Uhr bis 8.12 Uhr Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AngG habe und daher nicht zur Einarbeitung der entfallenen Arbeitszeit verpflichtet sei. Ihre Anwesenheit in der Wohnung während der Telefonreparatur sei zwingend erforderlich gewesen. Von der Beklagten sei zwar kein Einwand gegen ihre Abwesenheit erhoben worden, doch weigere sich die Beklagte, die kurzfristige und unverschuldete Dienstverhinderung als Arbeitszeit anzuerkennen.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Abwesenheit der Klägerin sei durch keinen wichtigen, die Person der Klägerin betreffenden Grund bestimmt gewesen. Die Klägerin hätte sich die für die Telefonreparatur erforderliche Zeit anders einteilen oder im Rahmen der Gleitzeit ohnehin beliebig nachholen können. Zufolge ihrer vielen anderen Fehlzeiten könne die kurzfristige Abwesenheit vom Dienst nicht hingenommen werden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Am 19.Jänner 1990 trat am Telefonanschluß der Klägerin aus von ihr nicht zu vertretenden externen Gründen eine Störung auf. Die Klägerin vereinbarte daraufhin mit dem Werkmeister der Post- und Telegrafenstelle, daß ihr Telefonanschluß am 23.Jänner 1990 um
7.15 Uhr repariert werde. Ein Reparaturtermin außerhalb der Normalarbeitszeit der Klägerin war zufolge der vorgegebenen Reparaturzeiten nicht möglich. Andererseits hatte die Klägerin niemanden, der an ihrer Stelle während der Reparatur in ihrer Wohnung anwesend sein konnte. Der Bautrupp führte die Reparatur am 23.Jänner 1990 vereinbarungsgemäß durch, worauf die Klägerin um 8.12 Uhr ihren Dienst antrat.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin zwar ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (36 Minuten) an ihrer Dienstleistung verhindert gewesen sei, daß der Verhinderung aber keine wichtigen, ihre Person betreffenden Gründe iS des § 8 Abs 3 AngG gegenüberstünden. Die bisher entschiedenen Fälle hätten etwa Verhinderungen durch familiäre oder öffentliche Pflichten oder Unglücksfälle, Elementarereignisse, Arztbesuche udgl betroffen, Gründe sohin, die dem Arbeitnehmer keine Wahl ließen, sich für die Verrichtung der Arbeit oder die Erfüllung der außerdienstlichen Pflicht zu entscheiden. Derartige Gründe seien aber hinsichtlich der Dienstverhinderung der Klägerin nicht vorgelegen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin zwar ohne ihr Verschulden während einer verhältnismäßig kurzen Zeit (36 Minuten) an ihrer Dienstleistung verhindert gewesen sei, daß der Verhinderung aber keine wichtigen, ihre Person betreffenden Gründe iS des Paragraph 8, Absatz 3, AngG gegenüberstünden. Die bisher entschiedenen Fälle hätten etwa Verhinderungen durch familiäre oder öffentliche Pflichten oder Unglücksfälle, Elementarereignisse, Arztbesuche udgl betroffen, Gründe sohin, die dem Arbeitnehmer keine Wahl ließen, sich für die Verrichtung der Arbeit oder die Erfüllung der außerdienstlichen Pflicht zu entscheiden. Derartige Gründe seien aber hinsichtlich der Dienstverhinderung der Klägerin nicht vorgelegen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar den Betrag von S 50.000 nicht übersteige, die Revision aber zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß die Klägerin nicht behauptet habe, sie benötige den Telefonanschluß im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis. Die Reparatur habe daher ausschließlich die private Sphäre der Klägerin betroffen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Revision ist berechtigt.