Entscheidungsgründe:
Der Kollektivvertrag für Arbeiter der Speditions- und Lagereibetriebe Österreichs (im folgenden: KV) enthält unter anderem folgende Regelungen:
".....
Artikel VI: Arbeitszeit
.........
Normalarbeitszeit
4. a) Die Tagesarbeitszeit darf 8 Stunden, die Wochenarbeitszeit 40
Stunden nicht überschreiten, soweit in den folgenden Bestimmungen
nichts anderes festgesetzt wird.
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5. Für die Festsetzung der regelmäßigen (normalen) Tagesarbeitszeit
gilt folgendes:
a) Sie darf nicht vor 6.00 Uhr beginnen und muß um 21.00 Uhr, an
Samstagen um 13.00 Uhr beendet sein. Fällt eine Arbeitsleistung
(ausgenommen Portiere, Tag- und Nachtwächter) in die Zeit zwischen
21.00 Uhr und 6.00 Uhr, ist ein Zuschlag in der gleichen Höhe wie im
Art VII Abs 4 lit c) Zif. 1 festgelegt, zu bezahlen. Besteht Anspruch
auf Überstundenzuschlag, gebührt der Zuschlag gemäß Satz 2 nicht;
......
e) Dienstbeginn und Dienstende der Portiere sowie der Tag- und
Nachtwächter kann abweichend von den Bestimmungen lit a) bis c)
festgesetzt werden.
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Sonderbestimmungen für Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
8. Für die Arbeitszeit der Lenker und Beifahrer von Kraftfahrzeugen
gelten die Bestimmungen dieses Artikels mit folgenden Abänderungen:
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C. Einsatzzeit
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e) Die Bestimmungen des Abs 5 lit a) und c) und Abs 7 sind auf die
Einsatzzeiten nicht anzuwenden.
Sonderbestimmungen für bestimmte Betriebe und Dienstnehmer
9. Für die Lagereibetriebe und für Waggonbegleiter im
Eisenbahnverkehr sind spezielle Arbeitszeiten in den Artikeln XVII
und XVIII vorgesehen.
.......
Artikel VII: Überstundenarbeit
.......
4. Überstundenentlohnung:
a) Die Überstundenentlohnung besteht aus dem Grundstundenlohn und einem Zuschlag.
b) Der Grundstundenlohn beträgt 1/40 des Wochenlohnes bzw 1/6,67 des Taglohnes,
c) der Überstundenzuschlag beträgt:
1. in der Zeit von 6.00 Uhr bis 21.00 Uhr 50 %
in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr 100 %
Artikel XVIII Sonderbestimmungen für Lagereibetriebe, ausgenommen Speditions- und MöbellagerArtikel römisch achtzehn Sonderbestimmungen für Lagereibetriebe, ausgenommen Speditions- und Möbellager
In Ergänzung aller vorhergehenden Artikel gelten folgende Bestimmungen:
......
3. Wird auf Anordnung des Unternehmers oder dessen Bevollmächtigten
in Schichten gearbeitet, gelten für die Festsetzung der Arbeitszeit
und hinsichtlich der Pausen die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes.
Bei Schichtarbeit gebührt eine Schichtzulage nach der Lohnordnung.
......."
Der klagende Betriebsrat begehrte die Feststellungen:
1) daß bei Schichtarbeit für in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitszeit ein Zuschlag gemäß Art VI Abs 5 lit a) des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe gebührt;1) daß bei Schichtarbeit für in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Normalarbeitszeit ein Zuschlag gemäß Artikel römisch sechs, Absatz 5, Litera a,) des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe gebührt;
2) daß bei Schichtarbeit zusätzlich zum Zuschlag gemäß Artikel VI Abs 5 lit a) Anspruch auf Schichtzulage nach den Bestimmungen der Zulagenordnung B des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe besteht;2) daß bei Schichtarbeit zusätzlich zum Zuschlag gemäß Artikel römisch sechs Absatz 5, Litera a,) Anspruch auf Schichtzulage nach den Bestimmungen der Zulagenordnung B des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe besteht;
3) daß der Zuschlag gemäß Artikel VI Abs 5 lit a) des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe auf Basis des Monatsgrundlohnes unter Miteinbeziehung der monatlichen Prämie, der Zulage für Arbeiten im Kühlraum von Kühllagerhäusern und der Schichtzulage zu berechnen ist.3) daß der Zuschlag gemäß Artikel römisch sechs Absatz 5, Litera a,) des Kollektivvertrages für Dienstnehmer der Speditions- und Lagereibetriebe auf Basis des Monatsgrundlohnes unter Miteinbeziehung der monatlichen Prämie, der Zulage für Arbeiten im Kühlraum von Kühllagerhäusern und der Schichtzulage zu berechnen ist.
Aus den Sonderbestimmungen des Artikel XVIII KV ergebe sich lediglich, daß in Lagereibetrieben Schichtarbeit zugelassen sei; es finde sich aber kein Hinweis, daß für zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr zurückgelegte Normalarbeitszeit der in Artikel VI Abs 5 lit a) KV vorgesehene Zuschlag nicht gebühren würde.Aus den Sonderbestimmungen des Artikel römisch achtzehn KV ergebe sich lediglich, daß in Lagereibetrieben Schichtarbeit zugelassen sei; es finde sich aber kein Hinweis, daß für zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr zurückgelegte Normalarbeitszeit der in Artikel römisch sechs Absatz 5, Litera a,) KV vorgesehene Zuschlag nicht gebühren würde.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Hinblick auf die spezielle Regelung der Arbeitszeiten für Lagereibetriebe in Artikel XVIII KV.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens im Hinblick auf die spezielle Regelung der Arbeitszeiten für Lagereibetriebe in Artikel römisch achtzehn KV.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Im Hinblick auf die Sonderregelung des Artikel XVIII Abs 3 KV seien die Bestimmungen über die Normalarbeitszeit nach Artikel VI KV bei Anordnung von Schichtarbeit in Lagereibetrieben nicht anzuwenden.Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Im Hinblick auf die Sonderregelung des Artikel römisch achtzehn Absatz 3, KV seien die Bestimmungen über die Normalarbeitszeit nach Artikel römisch sechs KV bei Anordnung von Schichtarbeit in Lagereibetrieben nicht anzuwenden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.