Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich auf vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz beziehen, die nicht neuerlich in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 ZPO Rz 9).Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens liegen nicht vor. Die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers sind schon deshalb unbeachtlich, weil sie sich auf vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz beziehen, die nicht neuerlich in der Revision gerügt werden können (Kodek in Rechberger ZPO3 Paragraph 503, ZPO Rz 9).
Auch die Rechtsrüge zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:Auch die Rechtsrüge zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass ihm das Führen von Privatgesprächen mit dem Dienst-Mobiltelefon erlaubt gewesen sei, übersieht er die Vereinbarung vom April 2003 (AS 265), nach der mittels Verwendung einer Duo-Bill-Card zwischen Dienst- und Privatgesprächen streng getrennt werden musste. Dass diese Vereinbarung angeblich unter unzulässigem Druck zustande gekommen sei, ist als erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachte Neuerung unbeachtlich. Es wurde festgestellt, dass sich der Kläger nur kurzfristig an diese Vereinbarung hielt und in der Folge erneut und in beachtlichem Umfang Privatgespräche auf Unternehmenskosten führte, ohne dies aufzuzeigen. Der Kläger hat daher durch sein eigenes Fehlverhalten die Situation verschuldet, aus der das Berufungsgericht vertretbar auf eine detaillierte Abrechnungspflicht des Klägers gegenüber der Beklagten schloss. Soweit der Kläger - ebenfalls erstmals im Rechtsmittelverfahren - in der geforderten Bekanntgabe der angerufenen Teilnehmer mögliche Datenschutzverletzungen sieht, ist dies schon deshalb unverständlich, weil es ja offensichtlich genügt hätte, die Diensttelefonate aufzuzeigen, sodass der Rest der Gespräche unschwer als privater Natur erkennbar gewesen wäre. Mit vertretbarer Rechtsauffassung hat das Berufungsgericht auch einen Verzicht auf die Geltendmachung eines Entlassungsrechts durch automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses des Klägers im September 2003 (Unterlassung einer Nichtverlängerungserklärung) verneint. Insbesondere kann nicht übersehen werden, dass der Kläger daneben bis Ende des Jahres 2003 laufend wegen der hohen Handyrechnungen abgemahnt wurde (AS 271), die zu einem Gutteil auf Gespräche zurückzuführen waren, welche der Kläger zur Nachtzeit privat geführt hatte (AS 263, 265).
Vertretbar ist letztlich auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass die Entlassung des Klägers rechtzeitig erfolgt ist. Das Vorbringen des Klägers, bereits Ende Dezember 2003 seien alle Telefon- als Kreditabrechnungen vorgelegen, steht mit den anderslautenden Feststellungen (AS 275 ff) im Widerspruch, zumal dem Kläger wegen der Unvollständigkeit seiner Belegabrechnung eine weitere Frist bis 9. 1. 2004 gesetzt worden war. Zieht man in Betracht, dass dieser Tag ein Freitag war, Entscheidungsprozesse bei einer juristischen Person üblicherweise einer gewissen Zeit bedürfen und das dem Kläger am 15. 1. 2004 zugegangene Entlassungsschreiben bereits am 13. 1. 2004 abgegangen ist, ist eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes bei Verneinung einer Verfristung der Entlassung nicht erkennbar.
Zusammenfassend gibt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Entlassungsgrund nach § 27 Z 1, dritter Fall AngG gesetzt hat, keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.Zusammenfassend gibt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Kläger den Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer eins,, dritter Fall AngG gesetzt hat, keinen Anlass zu einer weiteren Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.