Entscheidung 9 ObA 71/19k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.08.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Dipl.-Ing. (FH) Elhar M*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, über den gemäß § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag, denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Dipl.-Ing. (FH) Elhar M*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Eingabe des Antragstellers vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. 6. 2019 den Antrag des Antragstellers nach § 54 Abs 2 ASGG abgewiesen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig erledigt.Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. 6. 2019 den Antrag des Antragstellers nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG abgewiesen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig erledigt.
Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung kann eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung nicht mehr erfolgen. Ebenso wenig kommt eine Überweisung an ein anderes Gericht in Betracht. Entscheidungen anderer Behörden und Gerichte sind im Rechtsmittelweg zu bekämpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00071.19K.0827.000
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2019
Dokumentnummer
JJT_20190827_OGH0002_009OBA00071_19K0000_000