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Entscheidung 9 ObA 71/19k×

Entscheidung 9 ObA 71/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA71/19k

Entscheidungsdatum

27.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Dehn und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Dipl.-Ing. (FH) Elhar M*****, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Eingabe des Antragstellers vom 5. Juli 2019 wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluss vom 25. 6. 2019 den Antrag des Antragstellers nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG abgewiesen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig erledigt.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Sachentscheidung kann eine inhaltliche Abänderung der Entscheidung nicht mehr erfolgen. Ebenso wenig kommt eine Überweisung an ein anderes Gericht in Betracht. Entscheidungen anderer Behörden und Gerichte sind im Rechtsmittelweg zu bekämpfen.

Textnummer

E126253

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:009OBA00071.19K.0827.000

Im RIS seit

09.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2019

Dokumentnummer

JJT_20190827_OGH0002_009OBA00071_19K0000_000