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Entscheidung 9 ObA 71/24t×

Entscheidung 9 ObA 71/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA71/24t

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Kevin Gerner, Rechtsanwalt in Braunau am Inn, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch Mag. Dr. Gregor Erler, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Streitwert: 20.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Juli 2024, GZ 12 Ra 20/24h-18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Vorweg ist auszuführen, dass der – erkennbar versehentlich vergleiche Pkt 7. der Begründung des Berufungsgerichts) – unterbliebene Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO) zu keinem Verbesserungsverfahren führt, weil die Klägerin eine hier jedenfalls mögliche (Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO; Lovrek in Fasching/Konecny3 IV/1 Paragraph 502, Rz 231) außerordentliche Revision erhoben und darin gesondert die ihrer Meinung nach vorliegenden Gründe für deren Zulässigkeit dargelegt hat (10 ObS 68/22f; RS0002488 [T8]).

[2] 2. Die Anfechtung einer berufungsgerichtlichen Entscheidung setzt jedoch voraus, dass das Rechtsmittel die unrichtige Lösung einer iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erheblichen Rechtsfrage geltend macht. Nur dann muss die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht in jede Richtung überprüft werden vergleiche RS0048272). Es ist daher Sache des Revisionswerbers darzulegen, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sei. Eine Rechtsrüge, die sich auf die bloße und nicht weiter ausgeführte – der Sache nach begründungslose – pauschale Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe die Sache rechtlich unrichtig beurteilt, ist nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043605). Denn damit findet die notwendige Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Berufungsgerichts nicht statt.

[3]                   3. Diese ist hier unterblieben. Die Klägerin verweist in ihren Ausführungen zur Zulässigkeit des Rechtsmittels nur darauf, dass die Entscheidung für eine Vielzahl von Personen von Bedeutung sei und die Beklagte selbst diese Frage offenbar zunächst anders als das Berufungsgericht beurteilt habe. Vom Obersten Gerichtshof sei zu klären, ob es sich um eine Präklusivfrist, eine materielle oder prozessuale Frist handle. Weder erfolgt dabei eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Berufungsgerichts, noch wird aufgezeigt, inwiefern die Behandlung dieser Fragen zu einem anderen Verfahrensergebnis geführt hätte.

[4]                      4. Der bloße Verweis darauf, dass die Begründung des Berufungsgerichts nicht nachvollzogen werden könne und dieses bei richtiger rechtlicher Beurteilung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen müssen, reicht für eine gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittels ebenfalls nicht aus.

[5]                   5. Die Revision ist daher mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen.

Textnummer

E143552

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00071.24T.0122.000

Im RIS seit

19.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250122_OGH0002_009OBA00071_24T0000_000