Gemäß Art V Abs 4 BUAG sind Arbeitnehmern, die am 1.Oktober 1987 bei einem Arbeitgeber in Beschäftigung standen, der dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegt, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem BArbUG 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für einen Abfertigungsanspruch anzurechnen, sofern diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung fallenden Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem ArbAbfG zugrundezulegen wären. Nach dem gemäß § 2 ArbAbfG auf den Abfertigungsanspruch der Arbeiter anzuwendenden § 23 Abs 1 AngG sind nur Beschäftigungszeiten aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis für die Abfertigung zu berücksichtigen. Die Zusammenrechnungsvorschriften des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe ermöglichten darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten auch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Ist es zu einer echten Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gekommen, dann ist es als ununterbrochen im Sinne des § 23 Abs 1 AngG anzusehen.Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG sind Arbeitnehmern, die am 1.Oktober 1987 bei einem Arbeitgeber in Beschäftigung standen, der dem Geltungsbereich des BUAG für den Sachbereich der Abfertigungsregelung unterliegt, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem BArbUG 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für einen Abfertigungsanspruch anzurechnen, sofern diese in den Sachbereich der Abfertigungsregelung fallenden Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem ArbAbfG zugrundezulegen wären. Nach dem gemäß Paragraph 2, ArbAbfG auf den Abfertigungsanspruch der Arbeiter anzuwendenden Paragraph 23, Absatz eins, AngG sind nur Beschäftigungszeiten aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis für die Abfertigung zu berücksichtigen. Die Zusammenrechnungsvorschriften des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe ermöglichten darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen die Zusammenrechnung der Beschäftigungszeiten auch bei Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses. Ist es zu einer echten Karenzierung des Arbeitsverhältnisses gekommen, dann ist es als ununterbrochen im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, AngG anzusehen.
Geht man von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen aus, daß dem Kläger von seinem Arbeitgeber am 10. Juli 1967 schriftlich zugesichert wurde, daß er als Stammarbeiter nach witterungsbedingten, saisonüblichen Unterbrechungen seines Arbeitsverhältnisses wieder eingestellt werde, sobald die Witterung die Wiederaufnahme der Arbeit an den Baustellen zulasse und daß auch der Kläger bei Besserung der Witterung mit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen rechnete, dann wurde das Arbeitsverhältnis am 17.Dezember 1967 und am 11.Jänner 1970 nicht beendet, sondern lediglich die beiderseitigen Hauptleistungspflichten für die Zeit der Unmöglichkeit der Arbeit im Freien ausgesetzt (siehe auch DRdA 1988, 249 [zustimmend Csebrenyak]; SZ 61/94 = Arb 10.738; SZ 62/46; SZ 62/88 mwH; zuletzt 9 Ob A 193/90, 9 Ob A 118/91 sowie 9 Ob A 23/92).
Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist nicht auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Auch wenn anläßlich der Karenzierung eine Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen wurde und entsprechende Bestätigungen gegenüber der Arbeitsmarktverwaltung und den Sozialversicherungsträgern abgegeben wurden, schließt dies nicht die Qualifikation als echte Aussetzungsvereinbarung aus (siehe SZ 61/94; SZ 62/88; 9 Ob A 193/90 sowie 9 Ob A 23/92).
Der Auffassung der Revisionsgegnerin, ein Zeitraum von fast 15 Wochen sei zu lang für die Annahme einer Karenzierung, ist entgegenzuhalten, daß der Oberste Gerichtshof in der gleichfalls ein Arbeitsverhältnis in der Bauwirtschaft betreffenden Entscheidung SZ 91/94 auch erhebliche Zeiten des Ruhens der beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für jeweils rund vier Monate nicht als Hindernis für die Annahme einer echten Aussetzungsvereinbarung angesehen hat.
Auch aus der Entscheidung ZAS 1990, 21 läßt sich für den Standpunkt der Revisionsgegnerin nichts gewinnen, weil zum Zeitpunkt der gegenständlichen Karenzierungen weder gesetzliche noch kollektivvertragliche Regelungen über die Auswirkungen saisonaler Unterbrechungen auf den Abfertigungsanspruch bestanden.
Soweit die Revisionswerberin aus den Formulierungen des BUAG, wie "Beschäftigungszeiten" Abweichungen gegenüber § 23 AngG zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuleiten sucht, ist ihr zu erwidern, daß es nicht Zweck des BUAG war, die Bauarbeiter bezüglich der Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch schlechterzustellen als die übrigen Arbeitnehmer. Auf den Hinweis der Revisionswerberin, daß aus Einzelvereinbarungen, soweit sie über das BUAG hinausgehende Abfertigungsansprüche zusicherten, nur der Arbeitgeber hafte, ist schließlich zu erwidern, daß der Abfertigungsanspruch des Klägers nicht aus einer derartigen Vereinbarung, sondern aus dem gemäß Art V Abs 4 BUAG iVm § 2 ArbAbfG anzuwendenden § 23 AngG abgeleitet wurde.Soweit die Revisionswerberin aus den Formulierungen des BUAG, wie "Beschäftigungszeiten" Abweichungen gegenüber Paragraph 23, AngG zum Nachteil des Arbeitnehmers abzuleiten sucht, ist ihr zu erwidern, daß es nicht Zweck des BUAG war, die Bauarbeiter bezüglich der Voraussetzungen für den Abfertigungsanspruch schlechterzustellen als die übrigen Arbeitnehmer. Auf den Hinweis der Revisionswerberin, daß aus Einzelvereinbarungen, soweit sie über das BUAG hinausgehende Abfertigungsansprüche zusicherten, nur der Arbeitgeber hafte, ist schließlich zu erwidern, daß der Abfertigungsanspruch des Klägers nicht aus einer derartigen Vereinbarung, sondern aus dem gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG in Verbindung mit Paragraph 2, ArbAbfG anzuwendenden Paragraph 23, AngG abgeleitet wurde.
Der Revision war daher Folge zu geben und die Urteile der Vorinstanzen im Sinne des entsprechend dem Einwand der beklagten Partei bezüglich der Höhe des Anspruches eingeschränkten Klagebegehrens abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO, die über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO, die über die Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.