Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hat den in § 46 Abs 3 Z 1 ASGG genannten Betrag nicht überstiegen, sodass die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängt.Der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, hat den in Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG genannten Betrag nicht überstiegen, sodass die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage in Sinne des § 46 Abs 1 ASGG. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt aber hier nicht vor. Die Revisionswerberin übersieht, dass sie mit dem zuständigen Vertreter des Arbeitgebers, den sie telefonisch darauf angesprochen hatte, dass mit ihr ein unterkollektivvertragliches Entgelt vereinbart worden war, darüber Einigung erzielt hat, die Sache bei einem persönlichen Gespräch zu klären. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, sie könne daher nicht vor dem vereinbarten Gespräche austreten, ist nicht unvertretbar. Dass der Vertreter des Arbeitgebers den Wunsch äußerte, das Gespräch ohne Beisein des miterschienenen Ehegatten der Klägerin zu führen, ändert daran schon deshalb nichts, weil die Klägerin nach den Feststellungen dem Vertreter des Arbeitgebers gar nicht die Gelegenheit gab, auf die von ihr geäußerte Bedingung, der Ehemann müsse anwesend sein, zu reagieren, sondern ohne Abwarten einer Antwort das Geschäft verließ.Die Frage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden und begründet daher - von Fällen krasser Fehlbeurteilungen durch die zweite Instanz abgesehen - keine erhebliche Rechtsfrage in Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG. Eine krasse Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz liegt aber hier nicht vor. Die Revisionswerberin übersieht, dass sie mit dem zuständigen Vertreter des Arbeitgebers, den sie telefonisch darauf angesprochen hatte, dass mit ihr ein unterkollektivvertragliches Entgelt vereinbart worden war, darüber Einigung erzielt hat, die Sache bei einem persönlichen Gespräch zu klären. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, sie könne daher nicht vor dem vereinbarten Gespräche austreten, ist nicht unvertretbar. Dass der Vertreter des Arbeitgebers den Wunsch äußerte, das Gespräch ohne Beisein des miterschienenen Ehegatten der Klägerin zu führen, ändert daran schon deshalb nichts, weil die Klägerin nach den Feststellungen dem Vertreter des Arbeitgebers gar nicht die Gelegenheit gab, auf die von ihr geäußerte Bedingung, der Ehemann müsse anwesend sein, zu reagieren, sondern ohne Abwarten einer Antwort das Geschäft verließ.