Die Revisionsrekurse (richtig: Rekurse) der Streitteile sind zulässig (§§ 19 Abs 2, 527 Abs 2 ZPO).Die Revisionsrekurse (richtig: Rekurse) der Streitteile sind zulässig (Paragraphen 19, Absatz 2, 527, Absatz 2, ZPO).
Aus Anlaß der sohin zulässigen Rechtsmittel ist das gesamte bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (§ 42 Abs 1 JN; § 477 Abs 1 Z 6 ZPO).Aus Anlaß der sohin zulässigen Rechtsmittel ist das gesamte bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen (Paragraph 42, Absatz eins, JN; Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO).
Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges ist die Natur des erhobenen Anspruches zu prüfen. Es kommt darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben (Arb 10.479 ua). Im Einzelfall wird die Zuweisung zum Bereich des öffentlichen oder des Privatrechts in der Regel durch (einfaches) Gesetz getroffen, das entweder das betreffende Rechtsgebiet ausdrücklich als öffentliches Recht bezeichnet oder eine Zuweisung an die Verwaltungsbehörden oder die Gerichte zum Ausdruck bringt (SZ 56/33 ua; zuletzt JBl 1990, 196).
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert (vgl. SZ 51/67; 52/37 mwN). Die Sozialversicherung gehört in ihrem Kern dem öffentlichen Recht zu; die Organe der Sozialversicherungsträger treten bei Durchführung der Sozialversicherung als Träger der Verwaltung auf (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 200 f; derselbe, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 10; Oberndorfer in Tomandl aaO 675 f und 688 f; JBl 1990, 196). Trifft das - wie noch auszuführen sein wird - auch für den hier erhobenen Anspruch auf Auszahlung einer bereits zuerkannten Leistung an den Versicherten zu, so muß dies auch für den Überweisungsgläubiger gelten, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen wird.Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß Paragraph 308, EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert vergleiche SZ 51/67; 52/37 mwN). Die Sozialversicherung gehört in ihrem Kern dem öffentlichen Recht zu; die Organe der Sozialversicherungsträger treten bei Durchführung der Sozialversicherung als Träger der Verwaltung auf (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 200 f; derselbe, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 10; Oberndorfer in Tomandl aaO 675 f und 688 f; JBl 1990, 196). Trifft das - wie noch auszuführen sein wird - auch für den hier erhobenen Anspruch auf Auszahlung einer bereits zuerkannten Leistung an den Versicherten zu, so muß dies auch für den Überweisungsgläubiger gelten, weil ein öffentlich-rechtlicher Anspruch durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen wird.
Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist das Begehren der Klägerin nicht als Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zu behandeln und daher auch nicht als eine den Gerichten zugewiesene Leistungssache (§ 354 ASVG) den Verwaltungssachen entzogen (vgl Oberndorfer in Tomandl aaO 688 ff). Auch wenn die Aufzählung der Sozialrechtssachen in § 65 Abs 1 ASGG - im Hinblick auf § 100 ASGG - nicht erschöpfend ist, bedürfte es zur Qualifikation einer Angelegenheit als Sozialrechtssache einer in andern Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisung (Kuderna ASGG, 356), die für den gegenständlichen Fall fehlt. Ob die Klägerin auf Grund der Pfändung des (damals) künftigen Pensionsanspruchs der Verpflichteten in die beim Landesgericht Salzburg anhängig gewesene Rechtsstreitigkeit zwischen der Verpflichteten und der Beklagten über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) hätte eintreten können (- sie wurde als Nebenintervenientin zugelassen -), kann auf sich beruhen, weil im Zeitpunkt der Erhebung der Drittschuldnerklage über diesen Anspruch bereits ein rechtskräftiges Urteil vorlag. Damit geht es aber bei der vorliegenden Streitigkeit über die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits rechtskräftig zuerkannten Versicherungsleistung allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, sohin um Auszahlungsmodalitäten. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Überprüfung der Auszahlung einer bereits zuerkannten Leistung keine Leistungssache (Kuderna ASGG 358; SSV-NF 1/42 und 55; SSV 1/122, 6/79; 14/32; 10 Ob S 11/87; JBl 1990, 196). Nur der Vollständigkeit halber - insbesondere weil die Klägerin die Rechtssache ursprünglich als Arbeitsrechtssache bezeichnet hat, wovon sie aber später (AS 11) abgerückt ist - sei erwähnt, daß es sich beim erhobenen Begehren auch nicht um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des § 50 Abs 1 iVm § 52 Z 2 ASGG handelt. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre (vgl. Kuderna, ASGG 284; Arb 9.419; JBl 1990, 196). Der Umstand, daß eine Pensionsleistung schlechthin Ersatz für das im Arbeitsgerichtsprozeß erzielte Arbeitseinkommen ist, vermag diese Zuständigkeit nicht zu begründen (JBl 1990, 196).Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes ist das Begehren der Klägerin nicht als Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zu behandeln und daher auch nicht als eine den Gerichten zugewiesene Leistungssache (Paragraph 354, ASVG) den Verwaltungssachen entzogen vergleiche Oberndorfer in Tomandl aaO 688 ff). Auch wenn die Aufzählung der Sozialrechtssachen in Paragraph 65, Absatz eins, ASGG - im Hinblick auf Paragraph 100, ASGG - nicht erschöpfend ist, bedürfte es zur Qualifikation einer Angelegenheit als Sozialrechtssache einer in andern Rechtsvorschriften enthaltenen Verweisung (Kuderna ASGG, 356), die für den gegenständlichen Fall fehlt. Ob die Klägerin auf Grund der Pfändung des (damals) künftigen Pensionsanspruchs der Verpflichteten in die beim Landesgericht Salzburg anhängig gewesene Rechtsstreitigkeit zwischen der Verpflichteten und der Beklagten über den Bestand und den Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) hätte eintreten können (- sie wurde als Nebenintervenientin zugelassen -), kann auf sich beruhen, weil im Zeitpunkt der Erhebung der Drittschuldnerklage über diesen Anspruch bereits ein rechtskräftiges Urteil vorlag. Damit geht es aber bei der vorliegenden Streitigkeit über die Höhe des pfändbaren Teils einer bereits rechtskräftig zuerkannten Versicherungsleistung allein um die Frage, an wen die Pensionsleistung zur Gänze oder zum Teil erbracht werden soll, sohin um Auszahlungsmodalitäten. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Überprüfung der Auszahlung einer bereits zuerkannten Leistung keine Leistungssache (Kuderna ASGG 358; SSV-NF 1/42 und 55; SSV 1/122, 6/79; 14/32; 10 Ob S 11/87; JBl 1990, 196). Nur der Vollständigkeit halber - insbesondere weil die Klägerin die Rechtssache ursprünglich als Arbeitsrechtssache bezeichnet hat, wovon sie aber später (AS 11) abgerückt ist - sei erwähnt, daß es sich beim erhobenen Begehren auch nicht um eine Arbeitsrechtssache im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Ziffer 2, ASGG handelt. Eine solche könnte nur vorliegen, wenn die Drittschuldnerklage des Überweisungsgläubigers gegen den Arbeitgeber des Verpflichteten gerichtet wäre vergleiche Kuderna, ASGG 284; Arb 9.419; JBl 1990, 196). Der Umstand, daß eine Pensionsleistung schlechthin Ersatz für das im Arbeitsgerichtsprozeß erzielte Arbeitseinkommen ist, vermag diese Zuständigkeit nicht zu begründen (JBl 1990, 196).
Da es im vorliegenden Fall sohin nicht um streitige Privatrechte iS des § 1 JN geht, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen. Da eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen über die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vorliegt, hatte der Oberste Gerichtshof - der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde erst hier offenbar - gemäß § 42 Abs 1 JN seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen.Da es im vorliegenden Fall sohin nicht um streitige Privatrechte iS des Paragraph eins, JN geht, ist die anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten überhaupt entzogen. Da eine bindende Entscheidung der Vorinstanzen über die Frage der Unzulässigkeit des Rechtsweges nicht vorliegt, hatte der Oberste Gerichtshof - der Mangel der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde erst hier offenbar - gemäß Paragraph 42, Absatz eins, JN seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen Vorliegens einer Verwaltungssache wurde nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges wegen Vorliegens einer Verwaltungssache wurde nicht geltend gemacht.