Entscheidung 9 ObA 73/09i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Renate V*****, vertreten durch Mag. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Bründl, Rechtsanwalt in Straßwalchen, wegen 6.682,46 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2009, GZ 8 Ra 139/08g-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 29. Jänner 2008, GZ 16 Cga 116/06a-13, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil vom 23. 2. 2009 hat das Berufungsgericht das dem Klagebegehren stattgebende Ersturteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abgeändert. Dieses Urteil des Berufungsgerichts wurde der Klägerin zu Handen ihres (damaligen) Vertreters am 17. 3. 2009 zugestellt. Die Frist zur Erhebung der Revision ist daher mit 14. 4. 2009 abgelaufen. Die am 16. 4. 2009 von der Klägerin durch ihren nunmehrigen Vertreter im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebrachte Revision ist daher verspätet und somit zurückzuweisen. Die Beklagte, die in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Verspätung des Rechtsmittels nicht hingewiesen hat, hat die Kosten ihrer Rechtsmittelbeantwortung selbst zu tragen (4 Ob 57/09z; 9 Ob 78/08y uva).
Anmerkung
E91431
9ObA73.09i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00073.09I.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090629_OGH0002_009OBA00073_09I0000_000