[14] Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[15] Der Kläger ist der Ansicht, dass die Entscheidung 4 Ob 56/85 vom Berufungsgericht unrichtig angewandt und die Entscheidung 9 ObA 146/11b missachtet worden sei. Da die Beklagte noch nie einen Ersatzruhetag festgesetzt habe, seien die nächsten Arbeitstage als Ersatzruhetage zu betrachten, sodass sehr wohl eine Dienstleistung während der Ersatzruhe zu entlohnen sei. Die „Dienstfreischichten“ seien keine dienstfreie Zeit, sondern reine Freizeit, die erforderlich sei, um die durchschnittliche Arbeitszeit von 60 Std/Woche in einem Kalenderjahr zu erreichen. Sie dürften nicht noch einmal für die Ersatzruhe herangezogen werden. Die Gerichte hätten Art 6 der RL 2003/88/EG missachtet. [15] Der Kläger ist der Ansicht, dass die Entscheidung 4 Ob 56/85 vom Berufungsgericht unrichtig angewandt und die Entscheidung 9 ObA 146/11b missachtet worden sei. Da die Beklagte noch nie einen Ersatzruhetag festgesetzt habe, seien die nächsten Arbeitstage als Ersatzruhetage zu betrachten, sodass sehr wohl eine Dienstleistung während der Ersatzruhe zu entlohnen sei. Die „Dienstfreischichten“ seien keine dienstfreie Zeit, sondern reine Freizeit, die erforderlich sei, um die durchschnittliche Arbeitszeit von 60 Std/Woche in einem Kalenderjahr zu erreichen. Sie dürften nicht noch einmal für die Ersatzruhe herangezogen werden. Die Gerichte hätten Artikel 6, der RL 2003/88/EG missachtet.
[16] Dazu war Folgendes zu erwägen:
[17] 1. Unstrittig unterliegt das Dienstverhältnis des Klägers dem 5. Hauptstück des Oberösterreichischen Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö GDG 2002), das in dessen § 197 vorsieht: [17] 1. Unstrittig unterliegt das Dienstverhältnis des Klägers dem 5. Hauptstück des Oberösterreichischen Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002 (Oö GDG 2002), das in dessen Paragraph 197, vorsieht:
§ 197 Sonn- und FeiertagsabgeltungParagraph 197, Sonn- und Feiertagsabgeltung
(1) Soweit im Abs. 4 nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem (der) Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 196 Abs 1 bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.(1) Soweit im Absatz 4, nicht anderes bestimmt ist, gebührt dem (der) Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 196, Absatz eins bis 6 und 8 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 196 Abs 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 196, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der (die) Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der (die) Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
(4) § 196 Abs 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.(4) Paragraph 196, Absatz 6 bis 8 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Dem (Der) Bediensteten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplans an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.
(6) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
[18] Diese Bestimmung ist in den wesentlichen Passagen wortgleich mit dem für Beamte und aufgrund der Verweisung des § 22 Abs 1 VBG 1948 auch für Vertragsbedienstete geltenden § 17 GehaltsG 1956. [18] Diese Bestimmung ist in den wesentlichen Passagen wortgleich mit dem für Beamte und aufgrund der Verweisung des Paragraph 22, Absatz eins, VBG 1948 auch für Vertragsbedienstete geltenden Paragraph 17, GehaltsG 1956.
[19] 2. Zur Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht der Vorinstanzen, sodass zur Gänze darauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 ZPO). [19] 2. Zur Anwendung dieser Bestimmung auf den vorliegenden Fall teilt der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht der Vorinstanzen, sodass zur Gänze darauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
[20] 3. Die Entscheidung 4 Ob 56/85, deren Sachverhalt der Kläger nicht mit seinem für vergleichbar erachtet, betraf ebenfalls das Begehren einer zu turnusmäßigen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilten Vertragsbediensteten auf Sonn- und Feiertagsvergütung (zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des § 17 GehaltsG 1956). Darin wurde ausdrücklich nicht der Auffassung jener Klägerin gefolgt, dass eine „entsprechende Ersatzruhezeit“ im Sinn des § 17 Abs 3 GehaltsG 1956 eine bezahlte Freizeit sein müsse, also zu einem Entfall von Dienststunden und damit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit innerhalb des jeweiligen Turnus führen müsse. Schon der Wortsinn des Begriffs „Ersatzruhezeit“ besage, dass statt einer sonst zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührenden Ruhezeit eine andere Ruhezeit ersatzweise zu gewähren sei. Im Berechnungszeitraum dürfe deshalb die Gesamtarbeitszeit, wie sie unter Berücksichtigung der Ruhezeit zu leisten wäre, nicht überschritten werden; in diesem Sinn sei es richtig, dass die Ersatzruhezeit zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen müsse, die sonst zu leisten wären. Daraus folge aber nicht umgekehrt, dass die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen müsse. Bei einer solchen Auslegung würde es sich nicht mehr um eine Ersatzruhezeit handeln, sondern um den Ersatz der Ruhezeit (wie sie etwa an Sonntagen gebühren würde) durch eine andere Ruhezeit unter gleichzeitiger Verdoppelung derselben. Das sei schon mit dem Begriff des Ersatzes für die Ruhezeit nicht vereinbar. Hätte der Gesetzgeber diese Regelung gewünscht, so hätte er zu der Ersatzruhezeit noch eine gleich lange zusätzliche Ruhezeit vorschreiben müssen. Ersatzzeit sei nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit müsse also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus zu einem Entfall sonstiger Dienststunden führen. […] Die Meinung jener Klägerin, dass dem Bediensteten noch innerhalb derselben Turnusperiode ein Tag, an dem er nach dem Dienstplan zu arbeiten gehabt hätte, freigegeben und damit ein Zeitausgleich gewährt werden müsse, wäre nur dann richtig, wenn nicht ohnehin im Turnusplan jeweils schon für einen Sonntagsdienst ein entsprechender Zeitausgleich in Form einer anderen gleich langen Ruhezeit gewährt würde. Sehe hingegen, wie es eher die Regel sein werde, schon der Turnusplan anstelle jedes Sonntagsdienstes einen entsprechenden freien Tag in derselben oder in der Folgewoche vor, so sei schon dieser Ruhetag ersatzweise gewährt, weil er für sich schon einen sonstigen Arbeitstag ersetze. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, dass derjenige Bedienstete, der regelmäßig im Schichtdienst Sonn- und Feiertagsarbeit leiste, zu einem – im obigen Sinn doppelten – Zeitausgleich überdies noch die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs 4 GehG 1956 erhielte. Außerhalb eines Schicht- oder Wechseldienstes betrüge hingegen die Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs 2 GehG 1956 bis einschließlich der achten Stunde die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100 %, aber ohne Zeitausgleich. [20] 3. Die Entscheidung 4 Ob 56/85, deren Sachverhalt der Kläger nicht mit seinem für vergleichbar erachtet, betraf ebenfalls das Begehren einer zu turnusmäßigen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilten Vertragsbediensteten auf Sonn- und Feiertagsvergütung (zur im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 17, GehaltsG 1956). Darin wurde ausdrücklich nicht der Auffassung jener Klägerin gefolgt, dass eine „entsprechende Ersatzruhezeit“ im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, GehaltsG 1956 eine bezahlte Freizeit sein müsse, also zu einem Entfall von Dienststunden und damit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit innerhalb des jeweiligen Turnus führen müsse. Schon der Wortsinn des Begriffs „Ersatzruhezeit“ besage, dass statt einer sonst zu einem bestimmten Zeitpunkt gebührenden Ruhezeit eine andere Ruhezeit ersatzweise zu gewähren sei. Im Berechnungszeitraum dürfe deshalb die Gesamtarbeitszeit, wie sie unter Berücksichtigung der Ruhezeit zu leisten wäre, nicht überschritten werden; in diesem Sinn sei es richtig, dass die Ersatzruhezeit zu einem Entfall von anderen Dienstzeiten führen müsse, die sonst zu leisten wären. Daraus folge aber nicht umgekehrt, dass die Ersatzruhezeit zu einer Verkürzung der Gesamtarbeitszeit im Turnus führen müsse. Bei einer solchen Auslegung würde es sich nicht mehr um eine Ersatzruhezeit handeln, sondern um den Ersatz der Ruhezeit (wie sie etwa an Sonntagen gebühren würde) durch eine andere Ruhezeit unter gleichzeitiger Verdoppelung derselben. Das sei schon mit dem Begriff des Ersatzes für die Ruhezeit nicht vereinbar. Hätte der Gesetzgeber diese Regelung gewünscht, so hätte er zu der Ersatzruhezeit noch eine gleich lange zusätzliche Ruhezeit vorschreiben müssen. Ersatzzeit sei nur ein an die Stelle eines anderen tretender gleich langer Zeitraum. Die Ersatzruhezeit müsse also nur einmal im Abrechnungszeitraum des Schichtturnus zu einem Entfall sonstiger Dienststunden führen. […] Die Meinung jener Klägerin, dass dem Bediensteten noch innerhalb derselben Turnusperiode ein Tag, an dem er nach dem Dienstplan zu arbeiten gehabt hätte, freigegeben und damit ein Zeitausgleich gewährt werden müsse, wäre nur dann richtig, wenn nicht ohnehin im Turnusplan jeweils schon für einen Sonntagsdienst ein entsprechender Zeitausgleich in Form einer anderen gleich langen Ruhezeit gewährt würde. Sehe hingegen, wie es eher die Regel sein werde, schon der Turnusplan anstelle jedes Sonntagsdienstes einen entsprechenden freien Tag in derselben oder in der Folgewoche vor, so sei schon dieser Ruhetag ersatzweise gewährt, weil er für sich schon einen sonstigen Arbeitstag ersetze. Die gegenteilige Auffassung würde zu dem Ergebnis führen, dass derjenige Bedienstete, der regelmäßig im Schichtdienst Sonn- und Feiertagsarbeit leiste, zu einem – im obigen Sinn doppelten – Zeitausgleich überdies noch die Sonn- und Feiertagszulage nach Paragraph 17, Absatz 4, GehG 1956 erhielte. Außerhalb eines Schicht- oder Wechseldienstes betrüge hingegen die Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz 2, GehG 1956 bis einschließlich der achten Stunde die Grundvergütung mit einem Zuschlag von 100 %, aber ohne Zeitausgleich.
[21] 4. Diese Begründung wird vom Kläger nicht widerlegt. Die von ihm in Pkt 3.1.a. – 3.1.c. seiner Revision angeführten Unterschiede im Sachverhalt zu 4 Ob 56/85 betreffen keine für die Entscheidung wesentlichen Punkte und sind nicht geeignet, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Das Kernargument des Klägers, dass die sogenannten „Dienstfrei-Schichten“ nicht noch einmal für die Ersatzruhe herangezogen werden dürften, obwohl es sich um reine Freizeit handle, und die Ersatzruhe aus dem Stundenkontingent der Jahresarbeitszeit im jeweiligen Turnus gewährt werden müsse, trifft nicht zu. Den Bestimmungen der §§ 96 Abs 5 und 197 Abs 3 Oö GDG 2002 ist nicht zu entnehmen, dass die „Ersatzruhezeit“ zu einer Reduzierung des geschuldeten Arbeitspensums führen müsste. Sie begründet lediglich einen Anspruch auf Freizeit im entsprechenden Ausmaß in einem nachfolgenden Zeitraum. Daraus folgt aber lediglich, dass der Schichtdienstplan für jede Sonn- oder Feiertagsarbeit eine Ersatzruhe im Sinn einer Freizeitphase vorsehen muss. Warum dies nicht auch dergestalt geschehen kann, dass im Schichtdienstplan besondere Dienstfreischichten (hier: jede vierte Schicht) vorgesehen werden, ist nicht ersichtlich. Dass eine solche Dienst-Freischicht auch den Zweck verfolgen kann, die Wochendienstzeit von durchschnittlich 60 Stunden pro Kalenderjahr zu erreichen, schließt den Zweck der Schaffung einer Ersatzruhezeit noch nicht aus. [21] 4. Diese Begründung wird vom Kläger nicht widerlegt. Die von ihm in Pkt 3.1.a. – 3.1.c. seiner Revision angeführten Unterschiede im Sachverhalt zu 4 Ob 56/85 betreffen keine für die Entscheidung wesentlichen Punkte und sind nicht geeignet, im vorliegenden Fall zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Das Kernargument des Klägers, dass die sogenannten „Dienstfrei-Schichten“ nicht noch einmal für die Ersatzruhe herangezogen werden dürften, obwohl es sich um reine Freizeit handle, und die Ersatzruhe aus dem Stundenkontingent der Jahresarbeitszeit im jeweiligen Turnus gewährt werden müsse, trifft nicht zu. Den Bestimmungen der Paragraphen 96, Absatz 5 und 197 Absatz 3, Oö GDG 2002 ist nicht zu entnehmen, dass die „Ersatzruhezeit“ zu einer Reduzierung des geschuldeten Arbeitspensums führen müsste. Sie begründet lediglich einen Anspruch auf Freizeit im entsprechenden Ausmaß in einem nachfolgenden Zeitraum. Daraus folgt aber lediglich, dass der Schichtdienstplan für jede Sonn- oder Feiertagsarbeit eine Ersatzruhe im Sinn einer Freizeitphase vorsehen muss. Warum dies nicht auch dergestalt geschehen kann, dass im Schichtdienstplan besondere Dienstfreischichten (hier: jede vierte Schicht) vorgesehen werden, ist nicht ersichtlich. Dass eine solche Dienst-Freischicht auch den Zweck verfolgen kann, die Wochendienstzeit von durchschnittlich 60 Stunden pro Kalenderjahr zu erreichen, schließt den Zweck der Schaffung einer Ersatzruhezeit noch nicht aus.
[22] 5. Dass eine Ersatzruhezeit die regelmäßige Wochendienstzeit nicht reduziert, sondern im Fall von regelmäßigem Schicht- und Wechseldienst an Sonn- und Feiertagen eine Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag zu erfolgen hat, entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH zu § 17 GehG (vgl VwGH vom 18. 2. 2015, 2011/12/0120; VwGH vom 14. 11. 2012, 2012/12/003). [22] 5. Dass eine Ersatzruhezeit die regelmäßige Wochendienstzeit nicht reduziert, sondern im Fall von regelmäßigem Schicht- und Wechseldienst an Sonn- und Feiertagen eine Verlagerung der Ruhezeit auf einen anderen Wochentag zu erfolgen hat, entspricht auch der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 17, GehG vergleiche VwGH vom 18. 2. 2015, 2011/12/0120; VwGH vom 14. 11. 2012, 2012/12/003).
[23] 6. Den Ausführungen des Klägers zu einer Missachtung von Art 6 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG ist schon angesichts der in Art 22 Abs 1 jener Richtlinie normierten Möglichkeit zur Abweichung nicht zu folgen. Entgegen seiner Behauptung enthalten die hier anwendbaren Rechtsvorschriften sowohl Vorschriften zur korrekten Umsetzung der sich aus Art 6 der RL ergebenden zulässigen Höchstgrenze der Arbeitszeit (§ 97 Abs 3 Oö GDG 2002) als auch eine Art 22 Abs 1 der RL entsprechende Ausnahmeregelung (§ 97 Abs 4 Oö GDG 2002). Letztere knüpft an die Zustimmung des Bediensteten an, die hier auch gegeben ist. Die vom Revisionswerber angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 267 AEUV ist nicht erforderlich. [23] 6. Den Ausführungen des Klägers zu einer Missachtung von Artikel 6, der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG ist schon angesichts der in Artikel 22, Absatz eins, jener Richtlinie normierten Möglichkeit zur Abweichung nicht zu folgen. Entgegen seiner Behauptung enthalten die hier anwendbaren Rechtsvorschriften sowohl Vorschriften zur korrekten Umsetzung der sich aus Artikel 6, der RL ergebenden zulässigen Höchstgrenze der Arbeitszeit (Paragraph 97, Absatz 3, Oö GDG 2002) als auch eine Artikel 22, Absatz eins, der RL entsprechende Ausnahmeregelung (Paragraph 97, Absatz 4, Oö GDG 2002). Letztere knüpft an die Zustimmung des Bediensteten an, die hier auch gegeben ist. Die vom Revisionswerber angeregte Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 267, AEUV ist nicht erforderlich.
[24] 7. Da sich die Revision des Klägers damit insgesamt als nicht stichhältig erweist, ist ihr keine Folge zu geben.
[25] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. [25] 8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Oberster Gerichtshof
Wien, Oberster Gerichtshof, Wien,