Entscheidung 9 ObA 73/25p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsart
Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Entscheidungsdatum
27.01.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Maria Buhr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch die Nusterer & Mayer Rechtsanwälte OG in St. Pölten, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch die Gahleitner Rechtsanwältin GmbH in Wien, wegen 57.258,22 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2025, GZ 7 Ra 56/25v-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit kann zwar die Zulässigkeit der Revision begründen (vgl nur RS0043265; RS0042762 [T7]; RS0043347 [T9]). Die hier behauptete Aktenwidrigkeit wurde vom Obersten Gerichtshof auch geprüft, sie liegt jedoch nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [1] 1. Eine für die Entscheidung erhebliche Aktenwidrigkeit kann zwar die Zulässigkeit der Revision begründen vergleiche nur RS0043265; RS0042762 [T7]; RS0043347 [T9]). Die hier behauptete Aktenwidrigkeit wurde vom Obersten Gerichtshof auch geprüft, sie liegt jedoch nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[2] 2. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar (vgl etwa RS0042555). Die Revision zeigt auch nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht gegen eine „ständige Rechtsprechung“ verstoßen haben sollte. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen zur Abgrenzung von Willens- und Wissenserklärung sowie zur Maßgeblichkeit der Vertrauenstheorie für die Interpretation von Erklärungen hat das Berufungsgericht beachtet. Die konkret vorgenommene Auslegung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums, sodass insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zur Darstellung gebracht wird. [2] 2. Wie eine Erklärung im Einzelfall aufzufassen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und stellt daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar vergleiche etwa RS0042555). Die Revision zeigt auch nicht auf, inwiefern das Berufungsgericht gegen eine „ständige Rechtsprechung“ verstoßen haben sollte. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen zur Abgrenzung von Willens- und Wissenserklärung sowie zur Maßgeblichkeit der Vertrauenstheorie für die Interpretation von Erklärungen hat das Berufungsgericht beachtet. Die konkret vorgenommene Auslegung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen des den Gerichten im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums, sodass insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zur Darstellung gebracht wird.
[3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). [3] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Zurückweisungsbeschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00073.25P.0127.000
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2026
Dokumentnummer
JJT_20260127_OGH0002_009OBA00073_25P0000_000