Die Revision ist berechtigt.
Das Problem der "Aussetzung" von Arbeitsverträgen hat in den letzten Jahren Lehre und Rechtsprechung (vgl etwa Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 247 ff; Rebhahn, Die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes auf das Arbeitslosengeld, ZAS 1983, 93 ff; Marhold Arbeits- und Sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge RdW 1984, 246 ff; Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ZAS 1984, 3 ff, 43 ff; Runggaldier, Aussetzungsverträge und Arbeitslosengeld: Anmerkungen zu einem aktuellen Thema, DRdA 1984, 255 f; derselbe Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages DRdA 1986, 274 ff; Praxmarer, Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ff; Arb. 9.999 = ZAS 1984, 18Das Problem der "Aussetzung" von Arbeitsverträgen hat in den letzten Jahren Lehre und Rechtsprechung vergleiche etwa Klein, Zur "Aussetzung" des Arbeitsvertrages, DRdA 1983, 247 ff; Rebhahn, Die Auswirkungen des arbeitsrechtlichen Bestandschutzes auf das Arbeitslosengeld, ZAS 1983, 93 ff; Marhold Arbeits- und Sozialrechtliche Probleme der Aussetzungsverträge RdW 1984, 246 ff; Steinbauer, Zur einvernehmlichen Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ZAS 1984, 3 ff, 43 ff; Runggaldier, Aussetzungsverträge und Arbeitslosengeld: Anmerkungen zu einem aktuellen Thema, DRdA 1984, 255 f; derselbe Grenzen und Möglichkeiten der Aussetzung des Arbeitsvertrages DRdA 1986, 274 ff; Praxmarer, Der Aussetzungsvertrag aus arbeitsrechtlicher Sicht, DRdA 1986, 21 ff; Mosler, Aussetzungsverträge und Anrechnung der Aussetzungszeiten, RdW 1986, 309 ff; Arb. 9.999 = ZAS 1984, 18
Steinbauer; RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402 = DRdA 1986, 214
Mosler; ZAS 1986/19 Runggaldier = JBl 1986, 404) wiederholt
beschäftigt, weil dieses Mittel infolge der wirtschaftlichen Lage insbesondere zur Überbrückung von Zeiten der Beschäftigungslosigkeit eingesetzt wird. Solche "Aussetzungen" beruhen auf dem wirtschaftlichen Grundgedanken, daß die Arbeitnehmer Leistungen der Arbeitlosenversicherung erhalten, ohne ihre Bindung an den Betrieb zu verlieren (Klein aaO 247). Rechtlich kann der Zweck solcher Aussetzungen auf verschiedene Weise herbeigeführt werden. Entweder kann eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsvertrages vereinbart werden, verbunden mit der Abrede, zu einem in der Zukunft liegenden bestimmten oder zumindest bestimmbaren Zeitpunkt einen neuen Dienstvertrag einzugehen; die andere Möglichkeit, den angestrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen, besteht darin, eine Karenzierung des Dienstverhältnisses zu vereinbaren. Bei dieser wird der Arbeitsvertrag rechtlich nicht beendet; es werden nur die Hauptpflichten, die Arbeits- und Entgeltpflicht, zum Ruhen gebracht. Dadurch unterscheidet sich der "echte" Aussetzungsvertrag (Karenzierungsvertrag) von der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
(Marhold aaO 246; DRdA 1986, 214 = RdW 1985, 316 = JBl 1986, 402;
auch ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404). Wegen dieser verschiedenen
Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des § 914 ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Runggaldier DRdA 1986, 276; VwGH 29. November 1984 RdW 1985, 115). Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinne, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollen. Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, daß der Arbeitsvertrag gelöst wird und zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag auf den gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung-, sondern als echte Karenzierungsvereinbarung qualifizieren müssen (Runggaldier, DRdA 1986, 276 f). An einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt es etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so etwa die allfällige Urlaubsentschädigung, die allfällige Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen nicht geleistet werden (Runggaldier DRdA 1986, 277).Gestaltungsmöglichkeiten ist auch bei der Auslegung von Aussetzungsverträgen entsprechend den Regeln des Paragraph 914, ABGB nicht am buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (Runggaldier DRdA 1986, 276; VwGH 29. November 1984 RdW 1985, 115). Hiebei ist nicht so sehr auf die Wortwahl der Parteien, sondern auf die von ihnen bezweckte Regelung der gegenseitigen Rechtsbeziehungen abzustellen. Soll der Arbeitnehmer aufgrund einer Absprache nur vorübergehend mit der Arbeit aussetzen, so daß der Arbeitgeber auf diesen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgreifen und der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt an derselben Arbeitsstelle wieder weiterarbeiten kann, so ist im allgemeinen eine Aussetzung im eigentlichen Sinne, also eine Karenzierung anzunehmen, da die Parteien ihre vertragliche Bindung gerade nicht abbrechen, sondern lediglich auf eine bestimmte Zeit suspendieren wollen. Selbst wenn die Aussetzungsvereinbarung ausdrücklich darauf gerichtet ist, daß der Arbeitsvertrag gelöst wird und zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden soll, wird man, wenn die Parteien den einvernehmlich gelösten Arbeitsvertrag nicht oder nur zum Teil abwickeln und eine volle Anrechnung der Dienstzeiten und Anwartschaften aus diesem Arbeitsvertrag auf den gleichzeitig abgeschlossenen aufschiebend befristeten Arbeitsvertrag vereinbaren, die Vereinbarung nicht mehr als Lösung-, sondern als echte Karenzierungsvereinbarung qualifizieren müssen (Runggaldier, DRdA 1986, 276 f). An einer Abwicklung des dem Wortlaute nach gelösten Arbeitsvertrages fehlt es etwa dann, wenn dem Arbeitnehmer die Endabrechnung nicht ausgehändigt wird und die fälligen Zahlungen, so etwa die allfällige Urlaubsentschädigung, die allfällige Abfertigung und die anteiligen Sonderzahlungen nicht geleistet werden (Runggaldier DRdA 1986, 277).
Der vorliegende Fall hat mit den in den letzten Jahren so häufig gewordenen Aussetzungsvereinbarungen gemeinsam, daß die Karenzierung des Klägers im Interesse beider Arbeitsvertragsparteien erfolgte. Die Vereinbarung wurde aber nicht zur Überbrückung von Zeiten der Beschäftigungslosigkeit getroffen. Sie wurde vielmehr, als im Baugewerbe noch Hochkonjunktur herrschte, zu dem Zwecke abgeschlossen, den infolge eines Arbeitsunfalles als Zimmerer nicht mehr einsatzfähigen Kläger dadurch dem Betrieb zu erhalten, daß er zum Polier herangebildet werden sollte; die Idee zu dieser (langfristigen) "Umschulung" ging vom Arbeitgeber aus, weil damals im Baugewerbe Personalmangel herrschte und der Arbeitgeber den Kläger nicht verlieren wollte.
Zwischen dem Kläger und dem Arbeitgeber wurde nicht darüber gesprochen, ob die "Unterbrechung des Dienstverhältnisses" durch den Besuch des Polierkurses "irgendwelche Auswirkungen" auf das Dienstverhältnis haben sollte. Eine ausdrückliche Vereinbarung, daß der Kläger bei Beginn des Polierkurses im Spätherbst sein Arbeitsverhältnis jeweils beenden und erst nach Schulschluß wieder ein neues Arbeitsverhältnis begründen sollte, wurde aber nicht getroffen. Zwischen der Firmenleitung und dem Kläger bestand Einvernehmen darüber, "daß der Kläger nach Beendigung des Polierkurses wieder in die Firma zurückkehren sollte". Über die nähere Rechtsform dieser Aussetzung wurde nichts vereinbart. Die Parteien wickelten den Arbeitsvertrag beim jeweiligen Beginn des Polierkurses im Spätherbst (15. November bzw. 17. November) nicht oder jedenfalls nur zum Teil ab. Die Frage nach der Liquidierung von Abfertigungsansprüchen stellte sich damals freilich nicht, weil zu dieser Zeit (15. November 1967) auch im Baugewerbe noch keine (kollektivvertraglichen) Abfertigungsansprüche für Arbeiter bestanden. Auf eine bloße Karenzierung deutet aber hin, daß der Kläger die Weihnachtsremuneration nicht bei Beginn des jeweiligen Schuljahres, sondern gemeinsam mit den anderen Beschäftigten erst im Dezember ausgezahlt erhielt. Daß eine Abrechnung offener Urlaubsentschädigungen oder Urlaubsabfindungen erfolgte, wurde gar nicht behauptet; das Erstgericht hat vielmehr festgestellt, daß dem Kläger eine Abrechnung nur (!) in der Form gegeben wurde, wie er sie für den Bezug der Arbeitslosenunterstützung benötigte. Gegen eine Absicht der Parteien, das Arbeitsverhältnis zur Gänze zu beenden, spricht auch, daß sie der Art der Lösung keine Beachtung schenkten und der Arbeitgeber auf der Krankenkassenabmeldung den Lösungsgrund "Kündigung durch den Dienstnehmer" auf "Kündigung durch den Arbeitgeber" berichtigte, als sich herausstellte, daß der Kläger die Arbeitslosenunterstützung sonst erst nach einer Wartezeit von einem Monat erhalten hätte. Der Umstand, daß der Kläger während des Besuches der Polierschule versicherungsrechtlich (!) abgemeldet werden sollte, schließt die Qualifikation der Vereinbarung als echte Karenzierungsvereinbarung nicht aus. Die Abmeldung bei der Sozialversicherung ist genauso wie die Arbeitsbescheinigung eine bloße Wissenserklärung (Runggaldier DRdA 1986, 277; ZAS 1986/19, 133 = JBl 1986, 404).
Die Arbeitsvertragsparteien vereinbarten zwar, daß der Kläger während des Polierkurses Arbeitslosenunterstützung beziehen sollte. Das läßt aber im vorliegenden Fall nicht den Schluß zu, daß sie auch das Arbeitsverhältnis beenden wollten, um diese Rechtsfolge auch legal herbeiführen zu können. Das bereits erwähnte Korrigieren der Krankenkassenbestätigung spricht - anders als im Falle der Entscheidung DRdA 1986, 214 = JBl 1986, 402 = RdW 1986, 316 - dafür, daß die Parteien des Arbeitsvertrages zivilrechtliche Folgen vereinbaren wollten, die mit ihren Erklärungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger und der Arbeitslosenversicherung in Widerspruch standen.
Entscheidend für die Deutung der Vereinbarung der Parteien als echte Karenzierungsvereinbarung ist aber der Zweck der Regelung. Der Arbeitgeber wollte den Kläger für den Betrieb erhalten; die dazu getroffenen Vereinbarungen waren von vornherein auf sehr lange Zeit abgestellt. Der Arbeitgeber ermöglichte dem Kläger im Jahr 1964 bei voller Weiterzahlung der bisherigen Bezüge die Absolvierung der Maurerlehre im Betrieb, um überhaupt erst die Voraussetzungen für den Besuch der Polierschule zu schaffen. Die Parteien gingen daher von einem Weiterverbleiben des Klägers im Unternehmen durch viele Jahre (drei Jahre Lehre, drei Winter Polierschule) aus. Die dem Kläger zugesagte Unterstützung bei seiner beruflichen Fortbildung (und Umschulung) war vom Unternehmensstandpunkt aus nur sinnvoll, wenn der Kläger dem Unternehmen nach dieser sechsjährigen Ausbildung zum Polier auch weiterhin durch eine entsprechend lange Zeit zur Verfügung stand (was ja auch tatsächlich eingetreten ist). Der auf ein dauerndes oder mindestens sehr langes Verbleiben des Klägers im Unternehmen gerichtete Zweck der getroffenen Vereinbarung spricht deutlich dagegen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers wegen der verhältnismäßig kurzen Zeit des Besuches der Polierschule (je vier Wintermonate) jeweils beendet und mit ihm nach Beendigung des Kurses jeweils ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden sollte. Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, sprechen alle Umstände des Falles in ihrer Gesamtheit dafür, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers während seines Schulbesuches nicht beendet wurde, sondern nur die Hauptpflichten, nämlich die Arbeitspflicht und die Entgeltpflicht (diese anscheinend auch nur für das laufende Entgelt), zum Ruhen gebracht wurden.
Da die Aussetzungszeiten insgesamt nur etwa ein Jahr betragen haben und der Kläger nahezu 28 Jahre beim Beklagten (und dessen Rechtsvorgänger) beschäftigt war, hat er die Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses in der Dauer von 25 Jahren auch dann erfüllt, wenn die Aussetzungszeiten selbst nicht mitzurechnen sind. Auf die Frage der Anrechnung dieser Aussetzungszeiten (vgl Mosler, RdW 1986, 309) braucht daher nicht eingegangen zu werden.Da die Aussetzungszeiten insgesamt nur etwa ein Jahr betragen haben und der Kläger nahezu 28 Jahre beim Beklagten (und dessen Rechtsvorgänger) beschäftigt war, hat er die Voraussetzung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses in der Dauer von 25 Jahren auch dann erfüllt, wenn die Aussetzungszeiten selbst nicht mitzurechnen sind. Auf die Frage der Anrechnung dieser Aussetzungszeiten vergleiche Mosler, RdW 1986, 309) braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Der Revision ist somit Folge zu geben und das Ersturteil wieder herzustellen.