Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Da keiner der Fälle des § 46 Abs 3 ASGG vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des § 46 Abs 1 ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Eine solche Rechtsfrage ist hier nicht zu beantworten.Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Da keiner der Fälle des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vorliegt, ist die Zulässigkeit der Revision vom Vorliegen einer iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierten Rechtsfrage abhängig. Eine solche Rechtsfrage ist hier nicht zu beantworten.
Einen erheblichen Teil ihrer Ausführungen widmet die Revisionswerberin ihrem Standpunkt, dem Arbeitgeber müsse, wenn der Arbeitnehmer Urlaubsansprüche horte, das Recht eingeräumt werden, den Arbeitnehmer im Klageweg zum Urlaubsverbrauch zu verpflichten. Auf die dazu angestellten Überlegungen ist nicht einzugehen, weil auch die Bejahung einer solchen Klagemöglichkeit nichts mehr daran ändern könnte, dass die Beklagte hier eine derartige Klage nicht erhoben hat.
Dem weiteren Einwand, der Kläger habe - unabhängig davon, ob der Verbrauch des Resturlaubs in der Kündigungsfrist möglich oder zumutbar gewesen sei - durch sein jahrelanges rechtsmissbräuchliches bzw. treuwidriges Horten seiner Urlaubsansprüche den noch offenen Resturlaub verwirkt, fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Der Gefahr des Hortens von Urlaubsansprüchen trug der Gesetzgeber durch die Normierung der Verjährungsbestimmung des § 4 Abs 5 UrlG Rechnung. Diese Bestimmung und die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das folgende und das nächstfolgende Urlaubsjahr schließt die Möglichkeit des Verfalls von nicht iS des § 4 Abs 5 UrlG verjährten Urlaubsansprüchen nach Lehre und Rechtsprechung aus (Arb 10.334; Cerny, Urlaubsrecht7 Erl 7 zu § 4; Kuderna, UrlG**2 Rz 34 zu § 4 und die dort angeführten weiteren Belegstellen; der dagegen erhobene Hinweis auf Schrank [Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181ff] geht fehl, weil auch Schrank den von der Revisionswerberin geforderten Verfall ablehnt und statt dessen - "unter sehr qualifizierten Voraussetzungen" - dem Arbeitgeber das Recht zur entgeltlichen Dienstfreistellung einräumen will; daraus wäre hier für die Beklagte, die den Kläger nicht dienstfreigestellt hat, nichts zu gewinnen).Dem weiteren Einwand, der Kläger habe - unabhängig davon, ob der Verbrauch des Resturlaubs in der Kündigungsfrist möglich oder zumutbar gewesen sei - durch sein jahrelanges rechtsmissbräuchliches bzw. treuwidriges Horten seiner Urlaubsansprüche den noch offenen Resturlaub verwirkt, fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage. Der Gefahr des Hortens von Urlaubsansprüchen trug der Gesetzgeber durch die Normierung der Verjährungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG Rechnung. Diese Bestimmung und die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit der Übertragung von Urlaubsansprüchen auf das folgende und das nächstfolgende Urlaubsjahr schließt die Möglichkeit des Verfalls von nicht iS des Paragraph 4, Absatz 5, UrlG verjährten Urlaubsansprüchen nach Lehre und Rechtsprechung aus (Arb 10.334; Cerny, Urlaubsrecht7 Erl 7 zu Paragraph 4,; Kuderna, UrlG**2 Rz 34 zu Paragraph 4 und die dort angeführten weiteren Belegstellen; der dagegen erhobene Hinweis auf Schrank [Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181ff] geht fehl, weil auch Schrank den von der Revisionswerberin geforderten Verfall ablehnt und statt dessen - "unter sehr qualifizierten Voraussetzungen" - dem Arbeitgeber das Recht zur entgeltlichen Dienstfreistellung einräumen will; daraus wäre hier für die Beklagte, die den Kläger nicht dienstfreigestellt hat, nichts zu gewinnen).
Damit bleibt nur die - von der zweiten Instanz verneinte - Frage, ob dem Kläger iS des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG der Verbrauch eines größeren Teils des Resturlaubs in der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des § 46 Abs 1 ASGG zukommt (8 ObA 98/98i). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Berücksichtigt man, dass der - von der Beklagten nicht dienstfreigestellte - Kläger in der dreimonatigen Kündigungsfrist ohnedies Urlaub in der Dauer von 30 Werktagen verbraucht hat, ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, im Hinblick auf die notwendige Arbeitssuche, die erforderliche Urlaubsvorbereitung und die für einen Urlaubsverbrauch ungünstige Jahreszeit sei ihm ein darüber hinausgehender Urlaubsverbrauch nicht zumutbar gewesen, jedenfalls nicht unvertretbar.Damit bleibt nur die - von der zweiten Instanz verneinte - Frage, ob dem Kläger iS des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG der Verbrauch eines größeren Teils des Resturlaubs in der Kündigungsfrist zumutbar gewesen wäre. Dies ist eine Frage des konkreten Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zukommt (8 ObA 98/98i). Eine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, liegt nicht vor. Berücksichtigt man, dass der - von der Beklagten nicht dienstfreigestellte - Kläger in der dreimonatigen Kündigungsfrist ohnedies Urlaub in der Dauer von 30 Werktagen verbraucht hat, ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, im Hinblick auf die notwendige Arbeitssuche, die erforderliche Urlaubsvorbereitung und die für einen Urlaubsverbrauch ungünstige Jahreszeit sei ihm ein darüber hinausgehender Urlaubsverbrauch nicht zumutbar gewesen, jedenfalls nicht unvertretbar.
Das Zinsenbegehren des Klägers hat die Beklagte im Verfahren vor den Vorinstanzen nie bestritten. Vielmehr hat sie das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt. Auf ihre nunmehr erstmals im Revisionsverfahren dagegen erhobenen Einwände ist daher nicht einzugehen.
Da somit eine iS § 46 Abs 1 ASGG qualifizierte Rechtsfrage nicht geltend gemacht wird, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da somit eine iS Paragraph 46, Absatz eins, ASGG qualifizierte Rechtsfrage nicht geltend gemacht wird, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.