Die Revision des Klägers erweist sich entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts als unzulässig. Es entspricht ganz herrschender Judikatur, dass trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, also eindeutige, Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656, zuletzt 10 Ob 313/02f, RZ 1994/45, MietSlg 51.487, Arb 11.598 uva). Dies gilt gleichermaßen für Kollektivverträge.
Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht keine Veranlassung, das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklicher Formvorschriften für die einvernehmliche Auflösung eines Bühnendienstvertrages zu erwägen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist vollinhaltlich beizutreten. Dass die (einvernehmliche) Auflösung eines Vertrages nicht mit einer Änderung oder Ergänzung iSd § 9 Abs 3 des Kollektivvertrags gleichzusetzen ist, bedarf keiner näheren Erörterung, geht es dort doch ersichtlich um inhaltliche Veränderungen des Vertrages.Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers besteht keine Veranlassung, das Vorliegen einer Gesetzeslücke im Hinblick auf das Fehlen ausdrücklicher Formvorschriften für die einvernehmliche Auflösung eines Bühnendienstvertrages zu erwägen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage ist vollinhaltlich beizutreten. Dass die (einvernehmliche) Auflösung eines Vertrages nicht mit einer Änderung oder Ergänzung iSd Paragraph 9, Absatz 3, des Kollektivvertrags gleichzusetzen ist, bedarf keiner näheren Erörterung, geht es dort doch ersichtlich um inhaltliche Veränderungen des Vertrages.
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Regelungen über den Abschluss und die Änderung oder Ergänzung von Bühnendienstverträgen im Abschnitt A ("Bühnendienstverträge") des Teils II des Kollektivvertrags angesiedelt sind, wogegen Fragen der Vertragsbeendigung im Abschnitt D ("Beendigung und Auflösung der Bühnendienstverträge"), und zwar in den §§ 37 ff, geregelt werden. Da es sich dabei um eine grundsätzlich als abschließend gedachte Regelung handelt, liegt kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer unbeabsichtigten Regelungslücke vor, zumal nicht angenommen werden kann, dass sich die Kollektivvertragspartner nicht darüber im Klaren gewesen wären, dass im Arbeitsleben immer wieder auch einvernehmliche Vertragsbeendigungen vorkommen. Dass gerade in einem Theaterunternehmen Beschäftigte - anders als sonstige Dienstnehmer - eines besonderen Schutzes bedürften, der es erforderlich machen würde, auch die einvernehmliche Vertragsauflösung besonderen Formvorschriften zu unterwerfen, macht der Kläger - zu Recht - auch gar nicht geltend. Auch eine förmliche "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers iSd § 37 Abs 2 des KV ist im Falle des Einvernehmens über die Vertragsbeendigung nicht erforderlich.Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass die Regelungen über den Abschluss und die Änderung oder Ergänzung von Bühnendienstverträgen im Abschnitt A ("Bühnendienstverträge") des Teils römisch zwei des Kollektivvertrags angesiedelt sind, wogegen Fragen der Vertragsbeendigung im Abschnitt D ("Beendigung und Auflösung der Bühnendienstverträge"), und zwar in den Paragraphen 37, ff, geregelt werden. Da es sich dabei um eine grundsätzlich als abschließend gedachte Regelung handelt, liegt kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer unbeabsichtigten Regelungslücke vor, zumal nicht angenommen werden kann, dass sich die Kollektivvertragspartner nicht darüber im Klaren gewesen wären, dass im Arbeitsleben immer wieder auch einvernehmliche Vertragsbeendigungen vorkommen. Dass gerade in einem Theaterunternehmen Beschäftigte - anders als sonstige Dienstnehmer - eines besonderen Schutzes bedürften, der es erforderlich machen würde, auch die einvernehmliche Vertragsauflösung besonderen Formvorschriften zu unterwerfen, macht der Kläger - zu Recht - auch gar nicht geltend. Auch eine förmliche "Nichtverlängerungserklärung" des Dienstgebers iSd Paragraph 37, Absatz 2, des KV ist im Falle des Einvernehmens über die Vertragsbeendigung nicht erforderlich.
Den Formvorschriften für den Abschluss, die Änderung und die Ergänzung eines Bühnendienstvertrages kommt in erster Linie Beweisfunktion zu, die im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung erheblich geringere Bedeutung hat. Bereits das Berufungsgericht hat richtig dargelegt, dass die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Formvorschriften primär darauf abzielen, allfälligen Streitigkeiten bzw Unklarheiten über den Inhalt eines Bühnendienstvertrages zu entgehen. Derartige Fragen stellen sich bei der Auflösung eines Vertragsverhältnisses hingegen nicht, weil es dort - ganz unabhängig vom Inhalt des jeweiligen Vertrages - ausschließlich darum geht, ob der (wie immer beschaffene) Vertrag aufgelöst wurde oder weiterbesteht. Beruft sich jemand darauf, dass ein Bühnendienstvertrag einvernehmlich und formlos beendet worden sei, so trifft ihn die Beweislast für die einverständliche Vertragsauflösung; dieser Beweis ist den beklagten Parteien gelungen. Für eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften über den Abschluss, die Änderung und die Ergänzung von Bühnendienstverträgen, die Unklarheiten über den Vertragsinhalt verhindern sollen, besteht sowohl nach der Systematik des Kollektivvertrages als auch den bei Abschluss und Auflösung eines Vertrages ganz unterschiedlichen Ausgangssituationen kein Anlass.
In Anbetracht der somit klaren Regelungen des Kollektivvertrages, die in ihrer sachlichen Differenzierung auch keineswegs als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig angesehen werden können, war keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu lösen. Die bloße - schon bei erster Prüfung als unzutreffend erkennbare - Rechtsbehauptung, für eine bestimmte Rechtsfrage wären andere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung heranzuziehen, vermag auch dann eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen, wenn der Oberste Gerichtshof dazu - naheliegenderweise - noch nicht Stellung genommen hat.In Anbetracht der somit klaren Regelungen des Kollektivvertrages, die in ihrer sachlichen Differenzierung auch keineswegs als lückenhaft oder ergänzungsbedürftig angesehen werden können, war keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu lösen. Die bloße - schon bei erster Prüfung als unzutreffend erkennbare - Rechtsbehauptung, für eine bestimmte Rechtsfrage wären andere Bestimmungen in sinngemäßer Anwendung heranzuziehen, vermag auch dann eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu begründen, wenn der Oberste Gerichtshof dazu - naheliegenderweise - noch nicht Stellung genommen hat.
Den beklagten Parteien, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, gebührt gemäß den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO der Ersatz der Kosten ihrer - damit zweckentsprechenden - Revisionsbeantwortung.Den beklagten Parteien, die auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben, gebührt gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO der Ersatz der Kosten ihrer - damit zweckentsprechenden - Revisionsbeantwortung.