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Entscheidung 9 ObA 74/07h×

Entscheidung 9 ObA 74/07h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA74/07h

Entscheidungsdatum

30.05.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl. Ing. Rudolf Pinter und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. N***** N*****, vertreten durch Dr. Gunther Loibner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Stadt K*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer ua, Rechtsanwälte in Krems, wegen EUR 32.034,36 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse EUR 21.198 sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2007, GZ 7 Ra 180/06a-36, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat sich bereits wiederholt mit der Abgrenzung des Begriffes der „Rufbereitschaft" auseinandergesetzt. Allgemein werden Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft unterschiedlich behandelt und danach unterschieden, dass bei einer Rufbereitschaft der Arbeitnehmer bloß erreichbar sein muss, und seinen Aufenthaltsort wählen kann, während er sich bei der Arbeitsbereitschaft an einer bestimmten Stelle zu jederzeitigen Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat vergleiche RIS-Justiz RS0051403; OGH 6. 4. 2005, 9 Ob 71/04p uva).

Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 8, des NÖ Spitalsärztegesetz ordnet an, dass Rufbereitschaft dann vorliegt, wen der Oberarzt aufgrund organisatorischer Notwendigkeiten verpflichtet wird, in seiner dienstfreien Zeit, seinen Aufenthalt so zu wählen, dass er jederzeit erreichbar und binnen kürzerster Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Dies wurde dahin konkretisiert, dass der Kläger während der Rufbereitschaft jederzeit erreichbar und binnen maximal einer halben Stunde zum Dienstantritt bereit sein muss. Sonst konnte er sich frei bewegen. Die Zeiten der Arbeit während der Rufbereitschaft wurden normal entlohnt, jene der Rufbereitschaft selbst aber nur mit dem geringeren Ansatz des Paragraph 8, NÖ Spitalsärztegesetz.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass allein die Einschränkung, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von 30 Minuten an der Arbeitsstätte eintreffen muss, regelmäßig noch nicht auf einen Zwang zum Aufenthalt an der Arbeitsstätte hinausläuft (8 ObA 90/05a). Eine zusätzliche Einschränkung aus der Häufigkeit der normal entlohnten Einsätze (allgemein zur Abgrenzung der Arbeitszeit von der Rufbereitschaft auch Schwarz in Cerny/Klein/Schwarz, AZG, 287 f), der der Anwendung des besonderen Bestimmung Paragraph 8, des NÖ Spitalsärztegesetzes entgegenstünde, vermag der Kläger, der ja auch eine Dienstwohnung hatte, hier mit seinen Argumenten nicht nachzuweisen. Die Argumentation des Klägers, dass die Voraussetzungen des Paragraph 8, des NÖ Spitalsärztegesetzes („binnen kürzerster Zeit zum Antritt des Dienstes bereit") noch genauer zur prüfen wären, was dazu führen könnte, dass gerade nicht die in Paragraph 8, des NÖ Spitalsärztegesetz angeordneten Rechtsfolgen - keine Arbeitszeit, sondern geringer entlohnte Rufbereitschaft - zur Anwendung kommen sollten, vermag schlüssig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Ebensowenig zeigt der Kläger auf, welche konkreten entgeltrechtlichen Bestimmungen in der von ihm herangezogenen Richtlinie 93/104/EG (nunmehr 2003/88/EG) der Regelung des Paragraph 8, des NÖ Spitalsärztegesetzes entgegenstehen sollten.

Anmerkung

E84414 9ObA74.07h

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5803/2/2007 = wbl 2007,544/245 - wbl 2007/245 = Arb 12.682 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:009OBA00074.07H.0530.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20070530_OGH0002_009OBA00074_07H0000_000

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