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Entscheidung 9 ObA 74/21d×

Entscheidung 9 ObA 74/21d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA74/21d

Entscheidungsdatum

24.06.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** W*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH in Graz, wegen 125.714,15 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 27.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2021, GZ 10 Ra 6/21g-24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Begründung:

[1] Der Kläger richtet sich gegen die Beurteilung der Vorinstanzen, dass sein Dienstverhältnis befristet, nicht aber – wie von ihm angestrebt – unbefristet verlängert worden sei. Damit zeigt er keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[2]                  Für das Zustandekommen eines Vertrags ist die Einigung der Vertragsteile über den Vertragsinhalt und die ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung des Abschlusswillens erforderlich (RS0038607; RS0013984 [T4]). Ob die Parteienvereinbarung in diesem Sinn schon vollständig ist, muss mit den Mitteln der Auslegung ergründet werden (RS0013968). Dafür gilt die Vertrauenstheorie, das heißt der Erklärende ist an seine Erklärung gebunden, wenn der Gegner berechtigterweise auf sie vertraut hat (RS0017884). Es gilt also nicht das, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat; die aus einer Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind vielmehr danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage gemessen am Empfängerhorizont zu verstehen war (RS0113932; RS0014205). Entsprechend der Vertrauenstheorie ist der Empfängerhorizont sowohl für die Frage, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt, als auch für die Bestimmung ihres Inhalts maßgeblich.

[3] Die Auslegung von (konkludenten) Willens-, erklärungen im Einzelfall ist vom Obersten Gerichtshof – von groben Auslegungsfehlern und sonstigen krassen Fehlbeurteilungen abgesehen – nicht zu überprüfen (RS0042555 [T28]; s auch RS0042776). Ein solcher Auslegungsfehler liegt hier nicht vor.

Textnummer

E132319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:009OBA00074.21D.0624.000

Im RIS seit

04.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Dokumentnummer

JJT_20210624_OGH0002_009OBA00074_21D0000_000