Die Klägerin beruft sich auf den Sozialplan vom 26. 2. 1998, der aus Anlass von Umstrukturierungen (Fusion zweier Unternehmensgruppen mit anschließender Ausgliederung von Teilbetrieben) vereinbart wurde. Dieser gilt nach der darin enthaltenen Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs - soweit hier von Interesse - für alle Mitarbeiter, „deren Dienstverhältnisse aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen durch den Arbeitgeber gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst werden". Ausgenommen sind ua Mitarbeiterinnen, „die durch Karenzierung gemäß § 15 MSchG ein inaktives Dienstverhältnis haben". Nach den Bestimmungen über die Geltungsdauer gilt der Sozialplan „für alle Dienstverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 aufgelöst werden". Für den Fall von Verzögerungen bei der Reorganisation der Unternehmensgruppe wurde die Verlängerung der Gültigkeit angekündigt.Die Klägerin beruft sich auf den Sozialplan vom 26. 2. 1998, der aus Anlass von Umstrukturierungen (Fusion zweier Unternehmensgruppen mit anschließender Ausgliederung von Teilbetrieben) vereinbart wurde. Dieser gilt nach der darin enthaltenen Umschreibung des persönlichen Geltungsbereichs - soweit hier von Interesse - für alle Mitarbeiter, „deren Dienstverhältnisse aufgrund von Reorganisationsmaßnahmen durch den Arbeitgeber gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst werden". Ausgenommen sind ua Mitarbeiterinnen, „die durch Karenzierung gemäß Paragraph 15, MSchG ein inaktives Dienstverhältnis haben". Nach den Bestimmungen über die Geltungsdauer gilt der Sozialplan „für alle Dienstverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 aufgelöst werden". Für den Fall von Verzögerungen bei der Reorganisation der Unternehmensgruppe wurde die Verlängerung der Gültigkeit angekündigt.
Die Frage, ob die Klägerin trotz des Ausschlusses von in Mutterschaftskarenz befindlichen Mitarbeiterinnen in den Genuss des Sozialplans kommt - insofern gingen die Vorinstanzen von einer unmittelbaren Diskriminierung weiblicher Mitarbeiter aus - ist von der (von den Vorinstanzen bejahten) Frage zu trennen, ob die Klägerin von der Anwendung des Sozialplans ausgeschlossen ist, weil ihr Arbeitsverhältnis erst zum 30. 6. 2002 (und damit lange nach Ablauf der Geltungsdauer des Sozialplans) und ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den Reorganisationsmaßnahmen gekündigt wurde.
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Kündigung der Klägerin, die sich mehr als fünf Jahre in Karenz befunden hatte, nicht mehr auf die Reorganisation des Unternehmens in den Jahren 1998 und 1999 zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung gebilligt, dabei aber zu Recht darauf verwiesen, dass diese Beurteilung auch eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Es hat aber auch in seinen rechtlichen Überlegungen den von der Klägerin behaupteten Zusammenhang verneint.
Ob angesichts des hier nicht strittigen Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht der vom Sozialplan geforderte Zusammenhang zwischen der Kündigung der Klägerin und den Reorganisationsmaßnahmen zu bejahen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die - da die Beurteilung durch die zweite Instanz keineswegs unvertretbar ist - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Es ist unstrittig, dass die Reorganisation zum Zeitpunkt der Kündigung der Klägerin bereits längst beendet war, sodass es besonderer Umstände bedürfte, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Reorganisation und der Kündigung der Klägerin anzunehmen. Dass - wie die Klägerin in ihrem Rechtsmittel dazu immer wieder hervorhebt - ihr Arbeitsplatz durch die Reorganisation weggefallen sei, trifft in dieser Form nicht zu. Richtig ist vielmehr, dass im Zuge der Reorganisation - nämlich bereits 1999 - ihr früherer Arbeitsplatz (Sekretärin des Abteilungsleiters) weggefallen ist, den sie bis zum Antritt ihrer Karenz am 26. 11. 1996 innegehabt hatte. Die Klägerin hat aber nicht einmal behauptet, dass dieser Arbeitsplatz schon nach dem Antritt ihres Karenzurlaubs unbesetzt geblieben ist bzw ohne Reorganisation für sie wieder frei gemacht worden wäre. Dieser Arbeitsplatz, auf dem die Klägerin bereits seit 1996 nicht mehr tätig war, kann daher nicht als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden. Damit bleibt aber der Umstand, dass der Karenzurlaub der Klägerin mehr als zwei Jahre nach Abschluss der Reorganisation endete und dass - was gar nicht bestritten wird - zu diesem Zeitpunkt kein ihrer Ausbildung adäquater Arbeitsplatz im Betrieb vorhanden war. Dass das Berufungsgericht angesichts dieser Sach- und Rechtslage den für die Anwendung des Sozialplans erforderlichen Zusammenhang zwischen den Reorganisationsmaßnahmen und der Kündigung der Klägerin verneinte, ist alles andere als unvertretbar.
Auf die Frage, ob in den Bestimmungen über den Geltungsbereich eine mittelbare Diskriminierung von Frauen zu erblicken ist, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.