Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber hält seinen schon in den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Er bestreitet, dass die vom Rekursgericht angenommenen Ausnahmeregelungen hier anwendbar seien. Der Kläger stehe in einem privatwirtschaftlichen Anstellungsverhältnis zur beklagten Partei und beziehe daher weder Bezüge aus öffentlichen Kassen, noch sei er eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ("public figure"). Aus der Veröffentlichung der Bezüge eines Privatangestellten sei keine wirkliche Information der Öffentlichkeit zu erwarten, weil diese weder über den Aufgabenbereich noch die Qualifikation der betroffenen Person informiert sei. Somit werde aber kein öffentliches Interesse verfolgt, sondern lediglich die Neugier der Öffentlichkeit befriedigt. Ein Verstoß gegen Art 8 Abs 1 EMRK stelle sich gleichzeitig als ein solcher gegen die RL 95/46/EG dar. Art 8 EMRK habe in die Grundwertungen der genannten Richtlinie Eingang gefunden. Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie müssten daher auch unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK beurteilt werden. Nach Art 6 Abs 1 lit b der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass personenbezogene Daten unter anderem nur für "rechtmäßige Zwecke" erhoben würden. Nach Art 7 lit c der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten weiters vorzusehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich dann erfolgen dürfe, wenn dies zur Erfüllung einer "rechtlichen Verpflichtung" erforderlich sei. Darunter könnten nur richtlinienkonforme Zwecke und Verpflichtungen verstanden werden, nicht jedoch solche, die das Grundrecht des Art 8 EMRK verletzten. § 8 BezBgrBVG stehe daher mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch. Damit sei eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Auslegung in dem Sinn geboten, dass die beklagte Partei, um ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gerecht zu werden, dem Rechnungshof Bezüge von Mitarbeitern nur in der Form bekanntgeben dürfe, dass die Namen der Bezieher meldepflichtiger Bezüge nicht der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnten.Der Revisionsrekurswerber hält seinen schon in den Vorinstanzen eingenommenen Rechtsstandpunkt aufrecht. Er bestreitet, dass die vom Rekursgericht angenommenen Ausnahmeregelungen hier anwendbar seien. Der Kläger stehe in einem privatwirtschaftlichen Anstellungsverhältnis zur beklagten Partei und beziehe daher weder Bezüge aus öffentlichen Kassen, noch sei er eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens ("public figure"). Aus der Veröffentlichung der Bezüge eines Privatangestellten sei keine wirkliche Information der Öffentlichkeit zu erwarten, weil diese weder über den Aufgabenbereich noch die Qualifikation der betroffenen Person informiert sei. Somit werde aber kein öffentliches Interesse verfolgt, sondern lediglich die Neugier der Öffentlichkeit befriedigt. Ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz eins, EMRK stelle sich gleichzeitig als ein solcher gegen die RL 95/46/EG dar. Artikel 8, EMRK habe in die Grundwertungen der genannten Richtlinie Eingang gefunden. Die einzelnen Bestimmungen der Richtlinie müssten daher auch unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK beurteilt werden. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten vorzusehen, dass personenbezogene Daten unter anderem nur für "rechtmäßige Zwecke" erhoben würden. Nach Artikel 7, Litera c, der Richtlinie hätten die Mitgliedsstaaten weiters vorzusehen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich dann erfolgen dürfe, wenn dies zur Erfüllung einer "rechtlichen Verpflichtung" erforderlich sei. Darunter könnten nur richtlinienkonforme Zwecke und Verpflichtungen verstanden werden, nicht jedoch solche, die das Grundrecht des Artikel 8, EMRK verletzten. Paragraph 8, BezBgrBVG stehe daher mit dem Gemeinschaftsrecht im Widerspruch. Damit sei eine gemeinschafts- und verfassungsrechtliche Auslegung in dem Sinn geboten, dass die beklagte Partei, um ihrer Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gerecht zu werden, dem Rechnungshof Bezüge von Mitarbeitern nur in der Form bekanntgeben dürfe, dass die Namen der Bezieher meldepflichtiger Bezüge nicht der Öffentlichkeit bekanntgegeben werden könnten.
Da der Oberste Gerichtshof - ähnlich dem Verfassungsgerichtshof (KR 1/00) - Bedenken an der Vereinbarkeit des Art I § 8 BezBegrBVG mit dem Gemeinschaftsrecht hegte, legte er mit Beschluss vom 14. Februar 2001, 9 ObA 201/00z, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Da der Oberste Gerichtshof - ähnlich dem Verfassungsgerichtshof (KR 1/00) - Bedenken an der Vereinbarkeit des Artikel römisch eins, Paragraph 8, BezBegrBVG mit dem Gemeinschaftsrecht hegte, legte er mit Beschluss vom 14. Februar 2001, 9 ObA 201/00z, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
"1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (Art 1, 2, 6, 7 und 22 der RL 95/46/EG iVm Art 6 (ex-Art F) EUV und Art 8 EMRK) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Rechtsträger zur Mitteilung und ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verpflichten?"1. Sind die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, insbesondere jene über den Datenschutz (Artikel eins, 2, 6, 7 und 22 der RL 95/46/EG in Verbindung mit Artikel 6, (ex-Art F) EUV und Artikel 8, EMRK) so auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt als Rechtsträger zur Mitteilung und ein staatliches Organ zur Erhebung und Weiterleitung von Einkommensdaten zum Zweck der Veröffentlichung der Namen und Einkommen der Dienstnehmer einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt verpflichten?
2. Für den Fall, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die gestellte Frage bejaht: Sind jene Bestimmungen, die einer nationalen Regelung des geschilderten Inhalts entgegenstehen, in dem Sinn unmittelbar anwendbar, dass sich die zur Offenlegung verpflichtete Anstalt auf sie berufen kann, um eine Anwendung entgegenstehender nationaler Vorschriften zu verhindern und daher von der Offenlegung betroffenen Dienstnehmern eine nationale gesetzliche Verpflichtung nicht entgegenhalten kann?"
Mit Urteil vom 20. Mai 2003 beantwortete der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-465/00 (= VfGH KR1/00), C-138/01 (OGH 9 ObA 145/00i) und C-139/01 (- letztere betrifft die Anfrage im vorliegende Verfahren -), die Anfragen wie folgt:
1. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr stehen einer nationalen Regelung wie der den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden nicht entgegen, sofern erwiesen ist, dass die Offenlegung, die nicht nur die Höhe des Jahreseinkommens der Beschäftigten von der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern betrifft, wenn diese Einkommen einen bestimmten Betrag überschreiten, sondern auch die Namen der Bezieher dieser Einkommen umfasst, im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen ist, was die vorlegenden Gerichte zu prüfen haben.
2. Die Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und 7 Buchstaben c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne unmittelbar anwendbar, dass sich ein Einzelner vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann, um die Anwendung entgegenstehender Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zu verhindern."
Da dieses Urteil den Parteien zugegangen und damit bekannt ist, kann auf die Wiedergabe der Entscheidungsgründe verzichtet werden.
Der Verfassungsgerichtshof wies - nach Einlangen der vorzitierten Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen - mit Erkenntnis vom 28. November 2003, GZ KR 1/00-33, den Antrag des Rechnungshofes festzustellen, dass dieser befugt sei, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I 64/1997, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:Der Verfassungsgerichtshof wies - nach Einlangen der vorzitierten Beantwortung der Vorabentscheidungsfragen - mit Erkenntnis vom 28. November 2003, GZ KR 1/00-33, den Antrag des Rechnungshofes festzustellen, dass dieser befugt sei, zum Zwecke der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 1997,, in sämtliche Unterlagen des Österreichischen Rundfunks betreffend die von ihm in den Jahren 1998 und 1999 ausbezahlten Bezüge und Ruhebezüge Einsicht (Einschau) zu nehmen, ab. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem:
"...Dass der ORF nach der ... Verfassungsbestimmung des § 31a RFG der umfassenden Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterlag (und nach § 31a Abs 1 ORF-G auch heute noch unterliegt), ist nicht zweifelhaft ....""...Dass der ORF nach der ... Verfassungsbestimmung des Paragraph 31 a, RFG der umfassenden Gebarungsprüfung durch den Rechnungshof unterlag (und nach Paragraph 31 a, Absatz eins, ORF-G auch heute noch unterliegt), ist nicht zweifelhaft ...."
"...Hingegen war das Begehren des Rechnungshofes, soweit es sich auf die Einschau zum Zwecke der Berichterstattung nach § 8 BezBegrBVG bezieht, abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:"...Hingegen war das Begehren des Rechnungshofes, soweit es sich auf die Einschau zum Zwecke der Berichterstattung nach Paragraph 8, BezBegrBVG bezieht, abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:
a) Eine Befugnis zur (namentlichen Einkommens-) Berichterstattung iSd § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG kommt dem Rechnungshof nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung zu, dass der Rechtsträger, bei dem Einschau gehalten werden soll, auf Grund einer anderen (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt und dieser Rechtsträger seiner Mitteilungspflicht nicht (fristgerecht und vollständig) nachgekommen ist. Weiters muss - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt - eine auch die Namen der Einkommensbezieher umfassende Offenlegung im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen sein; andernfalls steht der Anwendung des § 8 (Abs 1 bis 3) BezBegrBVG nach der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten ... Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Gemeinschaftsrecht entgegen.a) Eine Befugnis zur (namentlichen Einkommens-) Berichterstattung iSd Paragraph 8, Absatz eins bis 3 BezBegrBVG kommt dem Rechnungshof nach dieser Bestimmung unter der Voraussetzung zu, dass der Rechtsträger, bei dem Einschau gehalten werden soll, auf Grund einer anderen (verfassungs-)gesetzlichen Bestimmung der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt und dieser Rechtsträger seiner Mitteilungspflicht nicht (fristgerecht und vollständig) nachgekommen ist. Weiters muss - wie sich aus den einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts ergibt - eine auch die Namen der Einkommensbezieher umfassende Offenlegung im Hinblick auf das vom Verfassungsgesetzgeber verfolgte Ziel der ordnungsgemäßen Verwaltung der öffentlichen Mittel notwendig und angemessen sein; andernfalls steht der Anwendung des Paragraph 8, (Absatz eins bis 3) BezBegrBVG nach der vom Verfassungsgerichtshof eingeholten ... Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes Gemeinschaftsrecht entgegen.
b) ... Es ist daher die Frage zu untersuchen, ob der Anwendung des § 8 BezBegrBVG nicht - aus dem Blickwinkel der den Verfassungsgerichtshof bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - ein gemeinschaftsrechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis für die Anwendung des § 8 BezBegrBVG liegt in der Tat vor. Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt lassen, ob die Mittel, mit denen der ORF seine Tätigkeit finanziert, (allenfalls teilweise) als öffentliche Mittel im Sinne der Terminologie des Europäischen Gerichtshofes anzusehen sind; denn auch unter der Prämisse, dass dies zuträfe, ist die Offenlegung der Bezüge und der Namen der Bezieher dieser Bezüge nicht "notwendig und angemessen", um das Ziel der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Mittel sicherzustellen.b) ... Es ist daher die Frage zu untersuchen, ob der Anwendung des Paragraph 8, BezBegrBVG nicht - aus dem Blickwinkel der den Verfassungsgerichtshof bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes - ein gemeinschaftsrechtliches Hindernis entgegensteht. Ein solches Hindernis für die Anwendung des Paragraph 8, BezBegrBVG liegt in der Tat vor. Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt lassen, ob die Mittel, mit denen der ORF seine Tätigkeit finanziert, (allenfalls teilweise) als öffentliche Mittel im Sinne der Terminologie des Europäischen Gerichtshofes anzusehen sind; denn auch unter der Prämisse, dass dies zuträfe, ist die Offenlegung der Bezüge und der Namen der Bezieher dieser Bezüge nicht "notwendig und angemessen", um das Ziel der ordnungsgemäßen Verwendung dieser Mittel sicherzustellen.
Es ist völlig unbestritten, dass die Kenntnis der Kostenstruktur eines Unternehmens nicht nur für die Führung des Unternehmens, sondern auch für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben im Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist und dass es dabei wichtig ist, auch die Personalkosten in differenzierter Weise zu kennen, was in manchen Konstellationen auch die Kenntnis der Kosten impliziert, die für die Wahrnehmung ganz bestimmter Funktionen durch einzelne Personen entstehen. Diesem Ziel wird freilich durch die Berichterstattung des Rechnungshofes im Rahmen der allgemeinen Gebarungsprüfung, die in detaillierter Weise an die Aufsichtsorgane der geprüften Unternehmungen und die zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat (§ 11 Abs 5 RHG), entsprochen sowie weiters durch die regelmäßige Berichterstattung an den Nationalrat gemäß Art 126d B-VG, in der den Anforderungen zur Wahrung des Datenschutzes (Art 8 EMRK, § 1 DSG) und der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§ 12 Abs 5 RHG) zu entsprechen ist..., wobei allenfalls eine Anonymisierung personsbezogener Daten geboten sein kann...Es ist völlig unbestritten, dass die Kenntnis der Kostenstruktur eines Unternehmens nicht nur für die Führung des Unternehmens, sondern auch für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben im Unternehmen von entscheidender Bedeutung ist und dass es dabei wichtig ist, auch die Personalkosten in differenzierter Weise zu kennen, was in manchen Konstellationen auch die Kenntnis der Kosten impliziert, die für die Wahrnehmung ganz bestimmter Funktionen durch einzelne Personen entstehen. Diesem Ziel wird freilich durch die Berichterstattung des Rechnungshofes im Rahmen der allgemeinen Gebarungsprüfung, die in detaillierter Weise an die Aufsichtsorgane der geprüften Unternehmungen und die zuständigen Bundesminister zu erfolgen hat (Paragraph 11, Absatz 5, RHG), entsprochen sowie weiters durch die regelmäßige Berichterstattung an den Nationalrat gemäß Artikel 126 d, B-VG, in der den Anforderungen zur Wahrung des Datenschutzes (Artikel 8, EMRK, Paragraph eins, DSG) und der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (Paragraph 12, Absatz 5, RHG) zu entsprechen ist..., wobei allenfalls eine Anonymisierung personsbezogener Daten geboten sein kann...
Dass darüber hinaus die Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezügeempfänger notwendig sein soll, um eine effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Wie der Europäische Gerichtshof in Rz 88 seiner ... Entscheidung ausdrücklich betont, hat der Verfassungsgerichtshof (- Originalzitat: "die vorlegenden Gerichte"-) (anhand des Art 8 EMRK als Teil des Gemeinschaftsrechtes) selbst zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, die Bezüge innerhalb angemessener Grenzen zu halten, wobei der Antwort auf die Frage, ob dieser Zweck nicht auf andere, die Rechtsposition der Bezügeempfänger weniger stark beeinträchtigende Weise erreicht werden kann, Relevanz zukommt. ...Dass darüber hinaus die Veröffentlichung der Bezüge unter Namensnennung der jeweiligen Bezügeempfänger notwendig sein soll, um eine effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, ist nicht ersichtlich. Wie der Europäische Gerichtshof in Rz 88 seiner ... Entscheidung ausdrücklich betont, hat der Verfassungsgerichtshof (- Originalzitat: "die vorlegenden Gerichte"-) (anhand des Artikel 8, EMRK als Teil des Gemeinschaftsrechtes) selbst zu prüfen, ob eine solche Veröffentlichung notwendig ist und in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, die Bezüge innerhalb angemessener Grenzen zu halten, wobei der Antwort auf die Frage, ob dieser Zweck nicht auf andere, die Rechtsposition der Bezügeempfänger weniger stark beeinträchtigende Weise erreicht werden kann, Relevanz zukommt. ...
Die vorgesehene Veröffentlichung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Art 8 EMRK geschützte Rechtsgut der Bezügeempfänger dar. Dass ein solcher Eingriff notwendig und angemessen sein soll, um jene Institutionen, die die Bezüge gewähren, zur sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, in concreto "die Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten", wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert, ist nicht erkennbar. ...Die vorgesehene Veröffentlichung stellt einen Eingriff erheblichen Gewichts in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechtsgut der Bezügeempfänger dar. Dass ein solcher Eingriff notwendig und angemessen sein soll, um jene Institutionen, die die Bezüge gewähren, zur sparsamen und effizienten Verwendung öffentlicher Mittel anzuhalten, in concreto "die Bezüge in angemessenen Grenzen zu halten", wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert, ist nicht erkennbar. ...
Zusammenfassend ergibt sich also, dass die differenziert ausgestalteten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße und effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, und dass eine darüber hinausgehende namentliche Offenlegung der Bezüge für das vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ziel nicht notwendig und angemessen ist. Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie stehen daher der Anwendung jener Bestimmungen des § 8 BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen. Diesen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes hat auch der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen, weshalb das Begehren des Rechnungshofes, soweit es darauf gerichtet ist, eine Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß § 8 Abs 1 bis 3 BezBegrBVG zu erreichen, mangels (anwendbarer) gesetzlicher Grundlage abzuweisen war... ."Zusammenfassend ergibt sich also, dass die differenziert ausgestalteten Berichtspflichten über die Ergebnisse der Gebarungsprüfung ausreichend sind, um eine ordnungsgemäße und effiziente Mittelverwendung sicherzustellen, und dass eine darüber hinausgehende namentliche Offenlegung der Bezüge für das vom Europäischen Gerichtshof anerkannte Ziel nicht notwendig und angemessen ist. Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie stehen daher der Anwendung jener Bestimmungen des Paragraph 8, BezBegrBVG entgegen, die eine namentliche Offenlegung der Bezüge und der Beschaffung von Daten zu diesem Zweck ermöglichen. Diesen Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes hat auch der Verfassungsgerichtshof wahrzunehmen, weshalb das Begehren des Rechnungshofes, soweit es darauf gerichtet ist, eine Einschau zum Zweck der namentlichen Einkommensberichterstattung gemäß Paragraph 8, Absatz eins bis 3 BezBegrBVG zu erreichen, mangels (anwendbarer) gesetzlicher Grundlage abzuweisen war... ."
Diese Erwägungen haben auch im vorliegenden, vom Obersten Gerichtshof zu beurteilenden Fall zu gelten.
Die durch die mittlerweile in Kraft getretene Novelle BGBl I Nr 83/2001, des Rundfunkgesetzes (neuer Titel: ORF-Gesetz oder ORF-G) bewirkten Änderungen in der Struktur der beklagten Partei durch Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts (§ 1 ORF-G) führen zu keiner Änderung in der Beurteilung der beklagten Partei als staatliche Einrichtung, deren öffentlich-rechtlicher Auftrag (§ 1 Abs 2 ORF-G) den Versorgungsauftrag gemäß § 3 leg cit, den Programmauftrag gemäß § 4 leg cit und die besonderen Aufträge gemäß § 5 leg cit umfasst und der zur Hereinbringung rückständiger Programmentgelte - anders als Personen des Privatrechtes - der Verwaltungsweg offensteht (§ 31 ORF-G).Die durch die mittlerweile in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 83 aus 2001,, des Rundfunkgesetzes (neuer Titel: ORF-Gesetz oder ORF-G) bewirkten Änderungen in der Struktur der beklagten Partei durch Umwandlung in eine Stiftung des öffentlichen Rechts (Paragraph eins, ORF-G) führen zu keiner Änderung in der Beurteilung der beklagten Partei als staatliche Einrichtung, deren öffentlich-rechtlicher Auftrag (Paragraph eins, Absatz 2, ORF-G) den Versorgungsauftrag gemäß Paragraph 3, leg cit, den Programmauftrag gemäß Paragraph 4, leg cit und die besonderen Aufträge gemäß Paragraph 5, leg cit umfasst und der zur Hereinbringung rückständiger Programmentgelte - anders als Personen des Privatrechtes - der Verwaltungsweg offensteht (Paragraph 31, ORF-G).
Aus der schon zitierten unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie folgt, dass sich der Kläger gegenüber der beklagten Partei darauf berufen kann, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des § 8 Abs 1 BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Da diese Bestimmung aber nach wie vor Rechtsbestand ist, besteht die Gefahr, dass sie ohne Provisorialmaßnahme von der beklagte Partei befolgt werden könnte.Aus der schon zitierten unmittelbaren Wirkung der Bestimmungen der Datenschutz-Richtlinie folgt, dass sich der Kläger gegenüber der beklagten Partei darauf berufen kann, dass auch diese den Vorrang des Gemeinschaftsrechts betreffend seine persönlichen Schutzrechte zu achten hat und daher nicht den Auskunfts- und Einschaugewährungspflichten der anderslautenden innerstaatlichen Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, BezBegrBVG entsprechen darf, soweit diese im Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht steht. Da diese Bestimmung aber nach wie vor Rechtsbestand ist, besteht die Gefahr, dass sie ohne Provisorialmaßnahme von der beklagte Partei befolgt werden könnte.
Obwohl die Formulierung des Begehrens des Klägers etwas missverständlich ist (arg Gebot, etwas zu tun), kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass damit kein aktives Tun der beklagten Partei gewollt ist, sondern eine Einschränkung (Verbot) möglicher Auskunftserteilungen und Einschaugewährungen, uzw ausschließlich im Zusammenhang mit den durch § 8 Abs 1 BezBegrBVG auferlegten Verpflichtungen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041254) konnte daher dem Spruch von Amts wegen eine dem Begehren des Klägers entsprechende, jedoch klarere Fassung gegeben werden.Obwohl die Formulierung des Begehrens des Klägers etwas missverständlich ist (arg Gebot, etwas zu tun), kann doch kein Zweifel daran bestehen, dass damit kein aktives Tun der beklagten Partei gewollt ist, sondern eine Einschränkung (Verbot) möglicher Auskunftserteilungen und Einschaugewährungen, uzw ausschließlich im Zusammenhang mit den durch Paragraph 8, Absatz eins, BezBegrBVG auferlegten Verpflichtungen. In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0041254) konnte daher dem Spruch von Amts wegen eine dem Begehren des Klägers entsprechende, jedoch klarere Fassung gegeben werden.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 1 EO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.