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Entscheidung 9 ObA 77/06y×

Entscheidung 9 ObA 77/06y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA77/06y

Entscheidungsdatum

11.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*****GmbH, *****, vertreten durch Sattlegger-Dorninger-Steiner & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Markus S*****, Finanzdienstvermittler, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr ua, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 17.500,- sA und Unterlassung (Revisionsinteresse EUR 5.000,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Mai 2006, GZ 12 Ra 32/06x-26, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat sich mit den näheren Umständen und dem detailliert festgestellten Inhalt der vom Kläger an seinen ebenfalls als Finanzdienstvermittler tätigen Bekannten versendeten SMS ausführlich auseinandergesetzt und die Auffassung vertreten, dass diese SMS zwar teilweise den gemeinsamen Beruf und den Austausch von Erfahrungen betrafen, aber nicht als Werbe-SMS iSd Paragraph 107, TKG zu qualifizieren und nicht im geschäftlichen Verkehr bzw zu Zwecken des Wettbewerbs versendet worden seien. Ob diese Wertung zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt. Eine unvertretbare Fehlbeurteilung, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, zeigt der Revisionswerber nicht auf, der sich im Wesentlichen auf allgemeine Ausführungen über den Begriff des „geschäftlichen Verkehrs" beschränkt, den konkreten Ausführungen der zweiten Instanz aber nichts entgegenzusetzen vermag. Auf die weiteren Ausführungen der zweiten Instanz über die Zulässigkeit der Versendung dieser SMS - der Bekannte sei kein Verbraucher und habe sich auf den SMS-Verkehr mit dem Beklagten als ehemaligem Arbeitskollegen eingelassen - geht der Revisionswerber gar nicht ein.

Dass das Berufungsgericht die vom Beklagten an den Geschäftsführer der Klägerin (!) versendeten SMS nicht als iSd Klagebegehrens wettbewerbswidriges Verhalten gewertet hat, ist ebenfalls alles andere als unvertretbar. Abgesehen davon, dass der Geschäftsführer der Klägerin nicht zu dem vom Klagebegehren erfassten Personenkreis gehört, ist nicht ersichtlich, wieso im Zusammenhang mit diesen SMS, deren Inhalt nicht annähernd als Werbung qualifiziert werden kann, von Handlungen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ausgegangen werden könnte. Damit kommt aber auch der Mängelrüge der Klägerin, die sich ausschließlich auf die Frage bezieht, ob ihr Geschäftsführer der Kontaktaufnahme mittels SMS widersprochen hat, keine Relevanz zu.

Anmerkung

E81684 9ObA77.06y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:009OBA00077.06Y.0811.000

Dokumentnummer

JJT_20060811_OGH0002_009OBA00077_06Y0000_000