Entscheidungsgründe:
Am 28. und am 29. 6. 2007 wurde im Betrieb der M***** GmbH (erstmals) ein Arbeiterbetriebsrat gewählt.
Mit seiner am 27. 7. 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage focht der Kläger, ein Arbeiter dieses Betriebs, die Wahl gemäß § 59 ArbVG als ungültig an. Hilfsweise begehrte er die Nichtigerklärung der Wahl gemäß § 60 ArbVG.Mit seiner am 27. 7. 2007 beim Erstgericht eingelangten Klage focht der Kläger, ein Arbeiter dieses Betriebs, die Wahl gemäß Paragraph 59, ArbVG als ungültig an. Hilfsweise begehrte er die Nichtigerklärung der Wahl gemäß Paragraph 60, ArbVG.
Der beklagte Betriebsrat, der sich am 2. 8. 2007 konstituiert hat, beantragte die Zurückweisung der Klage, hilfsweise ihre Abweisung.
Mit seinem in der Tagsatzung vom 17. 12. 2007 verkündeten Urteil wies das Erstgericht sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Die Ausfertigung dieser Entscheidung weicht allerdings vom verkündeten Inhalt ab: Nach dem Wortlaut der ausgefertigten Entscheidung werden mit Urteil sowohl das Klage- als auch das Eventualbegehren zurückgewiesen. In der Begründung dieser Entscheidung vertritt das Erstgericht die Rechtsauffassung, dass die Klage verspätet, im Übrigen aber auch unberechtigt sei.
Mit Wirkung vom 11. 1. 2008 beschloss der beklagte Betriebsrat seinen Rücktritt.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Berufungsgericht aus Anlass der vom Kläger gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Berufung das bisherige Verfahren für nichtig und wies die Klage zurück.
Der Rücktritt des Betriebsrats habe zur Folge, dass dessen Tätigkeitsdauer gemäß § 62 Z 4 ArbVG (spätestens) am 11. 1. 2008 vorzeitig geendet habe. Grundsätzlich ende mit der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats auch seine Parteifähigkeit. Nur dann, wenn die Tätigkeitsdauer aus einem der in § 62a ArbVG genannten Gründe ende und zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde schon anhängig sei, werde die Parteifähigkeit über die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats hinaus verlängert; sie bestehe in Bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter. Die Fälle, in denen es ausnahmsweise zu einer solchen Verlängerung der Parteifähigkeit kommen solle, umfassten nur die Beendigung der Funktionsperiode nach § 61 ArbVG und die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer nach § 62 Z 1 und 2 ArbVG, nicht aber die hier vorliegende vorzeitige Beendigung nach § 62 Z 4 ArbVG durch Rücktritt des Betriebsrats. Beschließe das Belegschaftsorgan demnach rechtswirksam selbst seinen Rücktritt, so solle nach den Wertungen des Gesetzgebers auch seine Parteifähigkeit für anhängige Verfahren nicht verlängert werden.Der Rücktritt des Betriebsrats habe zur Folge, dass dessen Tätigkeitsdauer gemäß Paragraph 62, Ziffer 4, ArbVG (spätestens) am 11. 1. 2008 vorzeitig geendet habe. Grundsätzlich ende mit der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats auch seine Parteifähigkeit. Nur dann, wenn die Tätigkeitsdauer aus einem der in Paragraph 62 a, ArbVG genannten Gründe ende und zu diesem Zeitpunkt ein Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde schon anhängig sei, werde die Parteifähigkeit über die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats hinaus verlängert; sie bestehe in Bezug auf dieses Verfahren bis zu dessen Abschluss weiter. Die Fälle, in denen es ausnahmsweise zu einer solchen Verlängerung der Parteifähigkeit kommen solle, umfassten nur die Beendigung der Funktionsperiode nach Paragraph 61, ArbVG und die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer nach Paragraph 62, Ziffer eins und 2 ArbVG, nicht aber die hier vorliegende vorzeitige Beendigung nach Paragraph 62, Ziffer 4, ArbVG durch Rücktritt des Betriebsrats. Beschließe das Belegschaftsorgan demnach rechtswirksam selbst seinen Rücktritt, so solle nach den Wertungen des Gesetzgebers auch seine Parteifähigkeit für anhängige Verfahren nicht verlängert werden.
Der Kläger leite allerdings die weitere Parteifähigkeit aus dem mit der Novelle BGBl 1990/408 angefügten dritten Satz des § 62a ArbVG ab, der sich mit der Verlängerung der Parteifähigkeit bei Wahlanfechtungen befasse. Diese Bestimmung solle aber nur sicherstellen, dass sich der betroffene Betriebsrat, dessen Wahl für ungültig erklärt werden solle, gegen die Wahlanfechtung selbst wehren kann und er im Fall der zwischenzeitigen Neuwahl eines Betriebsrats nicht darauf angewiesen ist, dass dieser die Anfechtung der Wahl des früheren Betriebsrats bekämpft. § 62a dritter Satz ArbVG könne überhaupt erst zum Tragen kommen, wenn der Fall des § 62 Z 5 ArbVG durch ein Urteil des Gerichts, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wurde, eingetreten sei. Hier habe das Erstgericht der Wahlanfechtung aber gerade nicht stattgegeben. Die Entscheidung sei daher ohne jeden Einfluss auf die Tätigkeitsdauer des neu gewählten und ordnungsgemäß konstituierten Betriebsrats geblieben.Der Kläger leite allerdings die weitere Parteifähigkeit aus dem mit der Novelle BGBl 1990/408 angefügten dritten Satz des Paragraph 62 a, ArbVG ab, der sich mit der Verlängerung der Parteifähigkeit bei Wahlanfechtungen befasse. Diese Bestimmung solle aber nur sicherstellen, dass sich der betroffene Betriebsrat, dessen Wahl für ungültig erklärt werden solle, gegen die Wahlanfechtung selbst wehren kann und er im Fall der zwischenzeitigen Neuwahl eines Betriebsrats nicht darauf angewiesen ist, dass dieser die Anfechtung der Wahl des früheren Betriebsrats bekämpft. Paragraph 62 a, dritter Satz ArbVG könne überhaupt erst zum Tragen kommen, wenn der Fall des Paragraph 62, Ziffer 5, ArbVG durch ein Urteil des Gerichts, mit dem die Wahl für ungültig erklärt wurde, eingetreten sei. Hier habe das Erstgericht der Wahlanfechtung aber gerade nicht stattgegeben. Die Entscheidung sei daher ohne jeden Einfluss auf die Tätigkeitsdauer des neu gewählten und ordnungsgemäß konstituierten Betriebsrats geblieben.
Die Neuregelung des § 62a dritter Satz ArbVG sei nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Neufassung des § 61 ASGG als Reaktion auf die dazu ergangene oberstgerichtliche Judikatur zu verstehen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit solle nach dem Willen des Gesetzgebers alle Urteilswirkungen umfassen, insbesondere auch jene eines erstinstanzlichen Urteils in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Dies habe zur Folge, dass mit einem solchen einer Wahlanfechtung stattgebenden Urteil die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, dessen Wahl angefochten wurde, faktisch beendet werde. Zum Ausgleich dafür habe es der Gesetzgeber diesem Betriebsrat durch die gleichzeitige Neuregelung in § 62a dritter Satz ArbVG ermöglicht, das laufende Wahlanfechtungsverfahren ungeachtet der aufgrund der Urteilswirkungen des § 61 ASGG verlorenen Parteifähigkeit selbst bis zum Abschluss weiterzuführen. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Parteifähigkeit des Betriebsrats auch dann verlängert werde, wenn dessen Tätigkeitsdauer infolge eines Rücktrittsbeschlusses nach § 62 Z 4 ArbVG vorzeitig ende, ohne dass jemals ein Urteil erster Instanz der Wahlanfechtung stattgegeben habe. Vielmehr falle mit dem eigenen Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats der mit § 62a dritter Satz ArbVG verfolgte Regelungszweck weg.Die Neuregelung des Paragraph 62 a, dritter Satz ArbVG sei nur im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Neufassung des Paragraph 61, ASGG als Reaktion auf die dazu ergangene oberstgerichtliche Judikatur zu verstehen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit solle nach dem Willen des Gesetzgebers alle Urteilswirkungen umfassen, insbesondere auch jene eines erstinstanzlichen Urteils in betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten. Dies habe zur Folge, dass mit einem solchen einer Wahlanfechtung stattgebenden Urteil die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats, dessen Wahl angefochten wurde, faktisch beendet werde. Zum Ausgleich dafür habe es der Gesetzgeber diesem Betriebsrat durch die gleichzeitige Neuregelung in Paragraph 62 a, dritter Satz ArbVG ermöglicht, das laufende Wahlanfechtungsverfahren ungeachtet der aufgrund der Urteilswirkungen des Paragraph 61, ASGG verlorenen Parteifähigkeit selbst bis zum Abschluss weiterzuführen. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass die Parteifähigkeit des Betriebsrats auch dann verlängert werde, wenn dessen Tätigkeitsdauer infolge eines Rücktrittsbeschlusses nach Paragraph 62, Ziffer 4, ArbVG vorzeitig ende, ohne dass jemals ein Urteil erster Instanz der Wahlanfechtung stattgegeben habe. Vielmehr falle mit dem eigenen Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats der mit Paragraph 62 a, dritter Satz ArbVG verfolgte Regelungszweck weg.
Die Parteifähigkeit des beklagten Arbeiterbetriebsrats habe daher am 11. 1. 2008 geendet; seither existiere die Beklagte nicht mehr.
Mit der Entscheidung des verstärkten Senats 8 ObA 2344/96f habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses ausgesprochen, dass das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen sei. Strebe hingegen der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, sei die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen ließen sich aber auf betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach dem ArbVG mit Organen der Arbeitnehmerschaft nicht übertragen. Deren Parteifähigkeit sei in § 53 ASGG iVm dem II. Teil des ArbVG abschließend geregelt. Anders als in 8 ObA 2344/96f gehe es hier um keinen zivilrechtlichen und auch um keinen vermögenswerten Anspruch. Werde die Existenz des Belegschaftsorgans, mit dem die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit geführt werde, aus einem schon vom Gesetzgeber für nicht schutzwürdig erachteten Grund beendet, sei auch der einzelne Arbeitnehmer als Teil der Belegschaft, die in ihrer Gesamtheit von dem Organ nicht mehr vertreten werde, nicht schutzwürdig, einen Prozess mit dem nicht mehr existenten Gebilde fortzuführen. Durch den Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats falle vielmehr das für einen Rechtsstreit auch auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene notwendige Zweiparteiensystem weg: Verfüge die Belegschaft über kein Organ mehr und werde sie damit handlungsunfähig, sei ein schützenswertes Rechtsschutzziel auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene nicht mehr zu erreichen.Mit der Entscheidung des verstärkten Senats 8 ObA 2344/96f habe der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Vollbeendigung einer Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses ausgesprochen, dass das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen sei. Strebe hingegen der Kläger nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, sei die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Überlegungen ließen sich aber auf betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten nach dem ArbVG mit Organen der Arbeitnehmerschaft nicht übertragen. Deren Parteifähigkeit sei in Paragraph 53, ASGG in Verbindung mit dem römisch zwei. Teil des ArbVG abschließend geregelt. Anders als in 8 ObA 2344/96f gehe es hier um keinen zivilrechtlichen und auch um keinen vermögenswerten Anspruch. Werde die Existenz des Belegschaftsorgans, mit dem die betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit geführt werde, aus einem schon vom Gesetzgeber für nicht schutzwürdig erachteten Grund beendet, sei auch der einzelne Arbeitnehmer als Teil der Belegschaft, die in ihrer Gesamtheit von dem Organ nicht mehr vertreten werde, nicht schutzwürdig, einen Prozess mit dem nicht mehr existenten Gebilde fortzuführen. Durch den Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats falle vielmehr das für einen Rechtsstreit auch auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene notwendige Zweiparteiensystem weg: Verfüge die Belegschaft über kein Organ mehr und werde sie damit handlungsunfähig, sei ein schützenswertes Rechtsschutzziel auf der betriebsverfassungsrechtlichen Ebene nicht mehr zu erreichen.
Der Kläger, der insoweit weder in seiner nach dem Rücktrittsbeschluss des Betriebsrats verfassten Berufung noch im Zuge der Verhandlung über die Parteifähigkeit des Betriebsrats ein Vorbringen erstatte, sondern zugestanden habe, dass tatsächlich der Arbeitgeber hinter dem Prozess stehe, habe daher keinen Anspruch auf Fortsetzung des Verfahrens gegen den nicht mehr existenten Betriebsrat. Sei die begehrte Fortführung demnach zu versagen und das Prozessrechtsverhältnis ohne meritorisches Ergebnis zu beenden, könne dies nur auf dieselbe Weise erfolgen, wie in jenen in 8 ObA 2344/96f erörterten Fällen, in denen der Kläger von vornherein eine Fortsetzung nicht anstrebe. Werde die Klage nachträglich wegen Wegfalls einer Prozessvoraussetzung unzulässig, sei sie zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der „Rekurs" des Klägers mit dem Antrag, ihn aufzuheben und der Berufung Folge zu geben. Hilfsweise wird beantragt, der zweiten Instanz die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Der Betriebsrat erstattete eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.