Entscheidung 9 ObA 77/09b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.06.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dea D*****, vertreten durch Mag. Arno Pajek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M*****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 86.468,55 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2009, GZ 9 Ra 164/08s-26, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte hat ua eingewendet, dass überhaupt kein „echtes" Arbeitsverhältnis mit der Klägerin bestanden habe und sich auch in ihrer Berufungsbeantwortung noch ausdrücklich auf diesen Einwand berufen. Von einem eigenständigen Klagepunkt („Bestand eines Arbeitsverhältnisses"), der zur Vermeidung des Eintritts einer (Teil-)Rechtskraft von der schon in erster Instanz siegreichen Beklagten hätte bekämpft werden müssen, kann hier keine Rede sein. Das Berufungsgericht war daher im Rahmen seiner umfassenden rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0043352) nicht gehindert, in Abkehr von der Rechtsauffassung des Erstgerichts ein Arbeitsverhältnis zu verneinen und die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens darauf zu stützen.
Anmerkung
E91222
9ObA77.09b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00077.09B.0629.000
Zuletzt aktualisiert am
13.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090629_OGH0002_009OBA00077_09B0000_000