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Entscheidung 9 ObA 77/11f×

Entscheidung 9 ObA 77/11f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0031818 Rechtssatz 20.10.1992Zivilrecht
Tatsachen im Sinne des § 1330 Abs 2 ABGB sind (ebenso wie nach der ständigen Rechtsprechung zu § 7 Abs 1 UWG) - unabhängig von der im Einzelfall gewählten Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften mit einem greifbaren, für das Publikum erkennba …
RS0031883 Rechtssatz 24.11.1992Zivilrecht
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchsc …
RS0084217 Rechtssatz 05.06.1973Zivilrecht
Die Ersatzpflicht nach bürgerlichem Recht bei Verletzung am Körper wird bei Arbeitsunfällen nur für den Dienstgeber oder diesem Gleichgestellte auf eine vorsätzliche Zufügung beschränkt. Ein Mitbediensteter des Verletzten, dem diese Stellung nicht zukommt, …
RS0112210 Rechtssatz 13.07.1999Zivilrecht
Je nach der Lage des Einzelfalls können Äußerungen über die Rechtsfolgen einer bestimmten Gesetzeslage einmal Tatsachenbehauptungen, ein anderes Mal aber auch reine Werturteile sein.
RS0113640 Rechtssatz 17.05.2000Zivilrecht
Die Frage, ob der Tatsachenkern, der wahr sein muss, im Einzelfall enger oder weiter zu ziehen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
RS0113943 Rechtssatz 28.06.2000Zivilrecht
Die Frage, ob eine bestimmte Äußerung als Wertungsexzess zu qualifizieren ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab und stellt im vorliegenden Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage dar.