[11] 1. Eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes durch das Berufungsgericht liegt vor, wenn dieses von den Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweiswiederholung abgeht (RS0043057 [T2]). Dies ist hier nicht der Fall.
[12] Die Ausführungen des Berufungsgericht dazu, dass die geforderten Unterlagen für die Beklagte von keinem unmittelbaren Nutzen seien, stellen keine Feststellung dar, sondern eine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erfolgte Schlussfolgerung aus dem Vorbringen der Beklagten, dass nach der Vorlage von Unterlagen noch eine Untersuchung des Klägers durch einen von ihr beauftragten Sachverständigen erforderlich ist. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor.
[13] 2. Die Unwirksamkeit bzw die Rechtswidrigkeit einer Rechtshandlung ist nicht feststellungsfähig, sondern nur ein daraus resultierendes Recht oder Rechtsverhältnis (RS0039036; RS0039087). Im Sinne der Rechtsprechung grundsätzlich zulässig ist allerdings das Begehren, zur Befolgung einer Weisung nicht verpflichtet zu sein (s etwa 8 ObA 23/04x; zur Versetzung: RS0112755).
[14] 3. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält (vgl RS0021472 [T9] ua) sowie die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben (RS0029841). Gegebenenfalls hat bei Kollision eine Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Prüfung der Rechtfertigung einer Weisung stattzufinden (9 ObA 82/15x mwN). [14] 3. Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält vergleiche RS0021472 [T9] ua) sowie die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben (RS0029841). Gegebenenfalls hat bei Kollision eine Abwägung der gegenseitigen Interessen zur Prüfung der Rechtfertigung einer Weisung stattzufinden (9 ObA 82/15x mwN).
[15] Aus dem Persönlichkeitsschutz (§§ 16 und 17 ABGB, Art 8 EMRK) wird ein Recht der einzelnen natürlichen Person auf eine Privatsphäre abgeleitet. Der geschützte höchstpersönliche Lebensbereich (die Privatsphäre) umfasst jedenfalls auch den Gesundheitszustand eines Menschen (vgl 6 Ob 103/07a). Individuelle Weisungen des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers berühren, sind besonders heikel; hier ist bei der Interessenabwägung besondere Vorsicht geboten (RS0029841 [T4]). [15] Aus dem Persönlichkeitsschutz (Paragraphen 16 und 17 ABGB, Artikel 8, EMRK) wird ein Recht der einzelnen natürlichen Person auf eine Privatsphäre abgeleitet. Der geschützte höchstpersönliche Lebensbereich (die Privatsphäre) umfasst jedenfalls auch den Gesundheitszustand eines Menschen vergleiche 6 Ob 103/07a). Individuelle Weisungen des Arbeitgebers, die Persönlichkeitsrechte eines Arbeitnehmers berühren, sind besonders heikel; hier ist bei der Interessenabwägung besondere Vorsicht geboten (RS0029841 [T4]).
[16] 4. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass es der Beklagten im Verfahren nicht gelungen ist, ein relevantes Interesse an den von ihr vom Kläger geforderten Informationen aufzuzeigen, hält sich im Rahmen des gesetzlich eingeräumten Beurteilungsspielraums.
[17] 5. Die Revision vermag es nicht, Bedenken an dieser Beurteilung zu wecken. Weder eine besondere Treuepflicht des Klägers als leitender Angestellter noch der Umstand, dass er der Beklagten ohnehin von sich aus in gewissem Umfang seinen Gesundheitszustand offengelegt hat, können als Begründung für ein Informationsinteresse der Beklagten herangezogen werden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Mobbing zu verhindern und Vorwürfen in diese Richtung nachzugehen, besteht unabhängig davon, welche krankheitswerten Folgen ein solches Verhalten allenfalls bereits beim Arbeitnehmer ausgelöst hat.
[18] 6. Auch das Bestehen der Entgelt-fortzahlungspflicht im Krankheitsfall kann ein solches Interesse des Arbeitgebers nicht begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Arbeitnehmer nach § 4 Abs 1 EFZG zwar verpflichtet ist, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Soweit es um die „Ursache der Arbeitsunfähigkeit“ geht, ist nach der Rechtsprechung aber nicht die Angabe einer genauen Diagnose erforderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt (9 ObA 97/10w). [18] 6. Auch das Bestehen der Entgelt-fortzahlungspflicht im Krankheitsfall kann ein solches Interesse des Arbeitgebers nicht begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass der Arbeitnehmer nach Paragraph 4, Absatz eins, EFZG zwar verpflichtet ist, auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bestätigung über die voraussichtliche Dauer und die Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Soweit es um die „Ursache der Arbeitsunfähigkeit“ geht, ist nach der Rechtsprechung aber nicht die Angabe einer genauen Diagnose erforderlich. Es genügt die Bekanntgabe, dass eine Erkrankung vorliegt (9 ObA 97/10w).
[19] 7. Die Beklagte begründet ihr Interesse weiters damit, dass sie in die Lage versetzt werden müsse, dem Kläger einen seinen gesundheitlichen Bedürfnissen entsprechenden Ersatzarbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Allerdings zeigt sie keine Anhaltspunkte für die Annahme auf, warum der Kläger nach dem Ende seines Krankenstands nicht in der Lage sein sollte, die von ihm bisher ausgeübte Tätigkeit wieder aufzunehmen und überhaupt einen Ersatzarbeitsplatz zu benötigen. Dass der Kläger den Vorwurf erhebt, an seinem bisherigen Arbeitsplatz gemobbt worden zu sein, bedeutet nicht, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit auszuüben. Für die Herstellung eines mobbingfreien Arbeitsumfelds ist die medizinische Diagnose des Gesundheitszustands des Klägers nicht erforderlich.
[20] Auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, inwieweit der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an der Suche eines für ihn geeigneten Ersatzarbeitsplatzes mitzuwirken, kommt es daher im vorliegenden Fall nicht an.
[21] 8. Mangels eines relevanten Interesses der Beklagten an einer Offenlegung des Gesundheitszustands des Klägers muss auf die Frage der inhaltlichen Zulässigkeit der konkreten Weisungen nicht weiter eingegangen werden.
[22] 9. Die Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [22] 9. Die Revision der Beklagten ist daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
[23] 10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [23] 10. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.