[2] Der Kläger ist auch in seiner außerordentlichen Revision der Ansicht, dass die Kündigung infolge des Kündigungs- und Entlassungsschutzes wegen Teilzeitbeschäftigung (§ 11 Abs 7 NÖ Vater-
KarenzurlaubsG 2000 [NÖ VKUG 2000]) unwirksam sei, zeigt darin aber keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO auf. [2] Der Kläger ist auch in seiner außerordentlichen Revision der Ansicht, dass die Kündigung infolge des Kündigungs- und Entlassungsschutzes wegen Teilzeitbeschäftigung (Paragraph 11, Absatz 7, NÖ Vater-, KarenzurlaubsG 2000 [NÖ VKUG 2000]) unwirksam sei, zeigt darin aber keine erhebliche Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[3] Dass der Kläger in den Geltungsbereich des VKG fällt, behauptet er nicht (Ausnahme für Landesbedienstete, § 1 Abs 2 Z 2 VKG). Da ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem NÖ Vater-KarenzurlaubsG 2000 nur besteht, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird (§ 11 Abs 2 NÖ V-KUG 2000), erfüllt er dessen Anwendungsvoraussetzung nicht; darauf baut allerdings der Kündigungs- und Entlassungsschutz des § 11 Abs 7 NÖ VKUG 2000 auf. Damit kann aber dahingestellt bleiben, ob im E-Mail vom 31. 12. 2017 auch ohne Adressierung an das Amt der NÖ Landesregierung, eigenhändige Unterschrift und konkrete Bezugnahme auf eine Gesetzesstelle eine formal und inhaltlich ausreichende Antragstellung für die gewünschte Teilzeitbeschäftigung zu sehen ist, über die – so der Revisionsstandpunkt – noch nicht entschieden worden wäre. Auch die Frage, ob der Antrag vom 30. 3. 2018 von der Beklagten ausschließlich auf § 8 VKG bezogen werden durfte – wogegen schon der Betreff spricht –, ist danach nicht entscheidungswesentlich. [3] Dass der Kläger in den Geltungsbereich des VKG fällt, behauptet er nicht (Ausnahme für Landesbedienstete, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, VKG). Da ein Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach dem NÖ Vater-KarenzurlaubsG 2000 nur besteht, wenn kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird (Paragraph 11, Absatz 2, NÖ V-KUG 2000), erfüllt er dessen Anwendungsvoraussetzung nicht; darauf baut allerdings der Kündigungs- und Entlassungsschutz des Paragraph 11, Absatz 7, NÖ VKUG 2000 auf. Damit kann aber dahingestellt bleiben, ob im E-Mail vom 31. 12. 2017 auch ohne Adressierung an das Amt der NÖ Landesregierung, eigenhändige Unterschrift und konkrete Bezugnahme auf eine Gesetzesstelle eine formal und inhaltlich ausreichende Antragstellung für die gewünschte Teilzeitbeschäftigung zu sehen ist, über die – so der Revisionsstandpunkt – noch nicht entschieden worden wäre. Auch die Frage, ob der Antrag vom 30. 3. 2018 von der Beklagten ausschließlich auf Paragraph 8, VKG bezogen werden durfte – wogegen schon der Betreff spricht –, ist danach nicht entscheidungswesentlich.
[4] Für die Ansicht des Klägers, dass die Beklagte als Dienstgeberin ein Schlichtungsverfahren einleiten oder gerichtlich die Feststellung begehren hätte müssen, dass dem Kläger keine Elternteilzeit nach dem NÖ VKUG 2000 zustehe, besteht im NÖ VKUG 2000 keine Grundlage. Auf eine Anwendung des § 8c VKG beruft sich der Kläger nicht. Nach der schriftlichen Ablehnung des Antrags vom 30. 3. 2018 konnte er sich auch nicht für berechtigt halten, sein Beschäftigungsausmaß einseitig herabzusetzen. [4] Für die Ansicht des Klägers, dass die Beklagte als Dienstgeberin ein Schlichtungsverfahren einleiten oder gerichtlich die Feststellung begehren hätte müssen, dass dem Kläger keine Elternteilzeit nach dem NÖ VKUG 2000 zustehe, besteht im NÖ VKUG 2000 keine Grundlage. Auf eine Anwendung des Paragraph 8 c, VKG beruft sich der Kläger nicht. Nach der schriftlichen Ablehnung des Antrags vom 30. 3. 2018 konnte er sich auch nicht für berechtigt halten, sein Beschäftigungsausmaß einseitig herabzusetzen.
[5] Der Kläger erachtet § 11 Abs 2 NÖ VKUG 2000 als verfassungswidrig und begehrt eine Normenüberprüfung durch den VfGH wegen Gleichheitswidrigkeit. Die Differenzierung, dass beim Land beschäftigte Mütter unter Umständen eine Elternteilzeit nach dem MutterschutzG in Anspruch nehmen können, ist in den unterschiedlichen – auch kompetenzrechtlich bedingten (Art 21 Abs 2 B-VG) – Geltungsbereichen der Normen angelegt (s § 1 Abs 2 MSchG; § 1 Abs 2 VKG; § 2 NÖ VKUG 2000), womit sich die außerordentliche Revision des Klägers aber nicht auseinandersetzt. [5] Der Kläger erachtet Paragraph 11, Absatz 2, NÖ VKUG 2000 als verfassungswidrig und begehrt eine Normenüberprüfung durch den VfGH wegen Gleichheitswidrigkeit. Die Differenzierung, dass beim Land beschäftigte Mütter unter Umständen eine Elternteilzeit nach dem MutterschutzG in Anspruch nehmen können, ist in den unterschiedlichen – auch kompetenzrechtlich bedingten (Artikel 21, Absatz 2, B-VG) – Geltungsbereichen der Normen angelegt (s Paragraph eins, Absatz 2, MSchG; Paragraph eins, Absatz 2, VKG; Paragraph 2, NÖ VKUG 2000), womit sich die außerordentliche Revision des Klägers aber nicht auseinandersetzt.
[6] Sie ist daher zurückzuweisen.