Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art der - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG2 280). Die Revision gemäß Abs 3 Z 1 2. Fall leg cit ist weiters bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit in Verfahren zulässig, in denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig ist. Unter solchen Streitigkeiten sind Verfahren zu verstehen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht (Kuderna ASGG2 282). Ob und auf welche Art ein Arbeitsverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, ist hier weder Haupt-, noch Vorfrage. Der Kläger begehrt weder die Bezahlung der nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung fällig gewordenen Gehälter noch die Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses. Entscheidungswesentlich ist lediglich, welche Gehaltsvereinbarung die Streitteile getroffen haben. Mangels Anwendbarkeit des § 46 Abs 3 ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach § 45 Abs 1 ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, daß diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muß sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der - auch der Art der - Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (RIS-Justiz RS0085924; Kuderna ASGG2 280). Die Revision gemäß Absatz 3, Ziffer eins, 2. Fall leg cit ist weiters bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit in Verfahren zulässig, in denen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses streitig ist. Unter solchen Streitigkeiten sind Verfahren zu verstehen, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses geht (Kuderna ASGG2 282). Ob und auf welche Art ein Arbeitsverhältnis beendet wurde oder noch fortbesteht, ist hier weder Haupt-, noch Vorfrage. Der Kläger begehrt weder die Bezahlung der nach dem Zeitpunkt seiner Entlassung fällig gewordenen Gehälter noch die Feststellung eines aufrechten Dienstverhältnisses. Entscheidungswesentlich ist lediglich, welche Gehaltsvereinbarung die Streitteile getroffen haben. Mangels Anwendbarkeit des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG bedarf es daher eines Ausspruches nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG durch das Berufungsgericht, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen, gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch ÖJZ 1985, 257, 300).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach Paragraph 84, ZPO zur Verbesserung durch Anführen der im Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen, gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch ÖJZ 1985, 257, 300).