Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung.Die vom Beklagten geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung.
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Aufseher im Betrieb (§ 333 Abs 4 ASVG), der den Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat (§ 334 Abs 1 ASVG). Der Aufseher im Betrieb muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben (RIS-Justiz RS0088337 ua). Der Beklagte arbeitete beim Unfall als Vorarbeiter mit dem Lehrling in einer Zwei-Mann-Partie; dass ihm dabei die Rolle eines Aufsehers im Betrieb zukam (vgl RIS-Justiz RS0085612), ist unstrittig.In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Aufseher im Betrieb (Paragraph 333, Absatz 4, ASVG), der den Arbeitsunfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, den Trägern der Sozialversicherung alle nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen hat (Paragraph 334, Absatz eins, ASVG). Der Aufseher im Betrieb muss eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundene Stellung innehaben (RIS-Justiz RS0088337 ua). Der Beklagte arbeitete beim Unfall als Vorarbeiter mit dem Lehrling in einer Zwei-Mann-Partie; dass ihm dabei die Rolle eines Aufsehers im Betrieb zukam vergleiche RIS-Justiz RS0085612), ist unstrittig.
Grobe Fahrlässigkeit ist anzunehmen, wenn eine außergewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht (Pflicht zur Unfallverhütung) vorliegt und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar ist (RIS-Justiz RS0030644 ua). Sie erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist. Grobe Fahrlässigkeit ist dann gegeben, wenn ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0031127 ua).
Die bloße Übertretung von Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen (RIS-Justiz RS0052197 ua). Auch eine strafgerichtliche Verurteilung enthält nicht notwendig einen bindenden Spruch über das Vorhandensein eines groben Verschuldens. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall mit Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensverhältnisse zu prüfen, ob eine auffällige Sorglosigkeit vorliegt (RIS-Justiz RS0031083 ua).
Jugendlichen sind Arbeiten auf Dächern, an denen Absturzgefahr besteht, nach 12-monatiger Ausbildung unter Aufsicht erlaubt (§ 7 Z 1 KJBG-VO, BGBl II 1998/436). Bei Absturzgefahr sind auch bei erwachsenen Arbeitnehmern Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen (§ 7 Abs 1 BauV, BGBl 1994/340). Die Anbringung von Schutzeinrichtungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer sicher angeseilt sein (§ 7 Abs 4 BauV). Im vorliegenden Fall arbeitete der Lehrling unmittelbar vor dem Unfall nicht auf dem Dach, sondern im Dachbodeninneren. Dort bestand keine unmittelbare Absturzgefahr. Er musste daher weder besonders beaufsichtigt werden (§ 7 Z 1 KJBG-VO), noch bedurfte es Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen (§ 7 Abs 1 BauV); er musste dort auch nicht eigens angeseilt sein (§ 7 Abs 1 BauV). In den Gefahrenbereich geriet der Lehrling erst, als sich der Beklagte aufmachte, einige von den auf dem Hausdach befindlichen Brettern zu holen, und sich der Lehrling - vom Beklagten unbemerkt und unaufgefordert - anschickte, dem Beklagten zu folgen und dabei beim Hinaussteigen auf den Schopfwalm entweder zwischen den Schopfbalken oder über die vordere Kante des äußeren Balkens in die Tiefe stürzte. Der Vorwurf gegenüber dem Beklagten reduziert sich daher darauf, dass er dem Lehrling vor dem Unfall keine feststellbare Weisung gegeben hatte, seinen bis dahin ungefährlichen Platz im Dachbodeninneren bis zur Rückkehr des Beklagten nicht zu verlassen. Dies reicht aber für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus, setzt doch diese, wie bereits ausgeführt, voraus, dass ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorliegt, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0031127 ua). Dies ist hier nicht der Fall.Jugendlichen sind Arbeiten auf Dächern, an denen Absturzgefahr besteht, nach 12-monatiger Ausbildung unter Aufsicht erlaubt (Paragraph 7, Ziffer eins, KJBG-VO, BGBl römisch zwei 1998/436). Bei Absturzgefahr sind auch bei erwachsenen Arbeitnehmern Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen anzubringen (Paragraph 7, Absatz eins, BauV, BGBl 1994/340). Die Anbringung von Schutzeinrichtungen kann entfallen, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführende Arbeit ist. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer sicher angeseilt sein (Paragraph 7, Absatz 4, BauV). Im vorliegenden Fall arbeitete der Lehrling unmittelbar vor dem Unfall nicht auf dem Dach, sondern im Dachbodeninneren. Dort bestand keine unmittelbare Absturzgefahr. Er musste daher weder besonders beaufsichtigt werden (Paragraph 7, Ziffer eins, KJBG-VO), noch bedurfte es Absturzsicherungen, Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen (Paragraph 7, Absatz eins, BauV); er musste dort auch nicht eigens angeseilt sein (Paragraph 7, Absatz eins, BauV). In den Gefahrenbereich geriet der Lehrling erst, als sich der Beklagte aufmachte, einige von den auf dem Hausdach befindlichen Brettern zu holen, und sich der Lehrling - vom Beklagten unbemerkt und unaufgefordert - anschickte, dem Beklagten zu folgen und dabei beim Hinaussteigen auf den Schopfwalm entweder zwischen den Schopfbalken oder über die vordere Kante des äußeren Balkens in die Tiefe stürzte. Der Vorwurf gegenüber dem Beklagten reduziert sich daher darauf, dass er dem Lehrling vor dem Unfall keine feststellbare Weisung gegeben hatte, seinen bis dahin ungefährlichen Platz im Dachbodeninneren bis zur Rückkehr des Beklagten nicht zu verlassen. Dies reicht aber für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus, setzt doch diese, wie bereits ausgeführt, voraus, dass ein besonders schwerer Sorgfaltsverstoß vorliegt, der bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0030272, RS0031127 ua). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit , Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.