Die Revision des Klägers ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - abgesehen von dem der zweiten Instanz unterlaufenen geringfügigen Rechenfehler - nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber übersieht, daß § 25 Abs 1 Z 3 ArbGG mit dem Inkrafttreten des ASGG am 1.1.1987 außer Kraft getreten ist und der Neuverhandlungsgrundsatz seither nicht mehr gilt (vgl §§ 63, 99 Z 1 ASGG).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - abgesehen von dem der zweiten Instanz unterlaufenen geringfügigen Rechenfehler - nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Revisionswerber übersieht, daß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG mit dem Inkrafttreten des ASGG am 1.1.1987 außer Kraft getreten ist und der Neuverhandlungsgrundsatz seither nicht mehr gilt vergleiche Paragraphen 63, 99, Ziffer eins, ASGG).
Mit Recht wendet sich der Revisionswerber gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, er habe einen Schaden weder behauptet noch nachgewiesen, so daß der Umstand, daß der Beklagte durch die Entlassung jedenfalls Gehaltseinbußen erlitten habe, schon jetzt die Beurteilung zulasse, daß die Konventionalstrafe höchstens mit der Hälfte der vereinbarten Summe angemessen sei.
Der Verfall der Konventionalstrafe hängt nach hM nicht von einem Schadenseintritt ab (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 1336 mwN;Der Verfall der Konventionalstrafe hängt nach hM nicht von einem Schadenseintritt ab (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1336, mwN;
Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, AT3 215; Koziol-Welser8 I 200;Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht, AT3 215; Koziol-Welser8 römisch eins 200;
DRdA 1990/4 ÄHolzerÜ). Nach § 1336 Abs 2 ABGB soll der Richter den Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, allenfalls nach Einvernahme von Sachverständigen, mäßigen. Der Beweis der Übermäßigkeit obliegt daher dem Schuldner (Reischauer aaO Rz 18 mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 218; RZ 1974/42; JBl 1982, 431). Der wirkliche Schaden bildet die Untergrenze der Mäßigung (Reischauer aaO Rz 13 mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 119 jeweils mwN; SZ 54/4; DRdA 1984, 150; DRdA 1990/4 ÄHolzerÜ). Daraus folgt aber auch daß den Schuldner auch die Beweislast dafür trifft, daß der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer als der bedungene Vergütungsbetrag ist (Reischauer aaO Rz 18; SZ 54/4). Der Beklagte hat den Anspruch auf Zahlung der Vergütungsstrafe zunächst dem Grunde nach bestritten und insbesondere Umstände im Sinne des § 36 Abs 2 Z 2 AngG geltend gemacht. Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung auch das Begehren auf Mäßigung der Konventionalstrafe (Koziol-Welser aaO; RZ 1974/42; JBl 1976, 487;DRdA 1990/4 ÄHolzerÜ). Nach Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB soll der Richter den Vergütungsbetrag, wenn er vom Schuldner als übermäßig erwiesen wird, allenfalls nach Einvernahme von Sachverständigen, mäßigen. Der Beweis der Übermäßigkeit obliegt daher dem Schuldner (Reischauer aaO Rz 18 mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 218; RZ 1974/42; JBl 1982, 431). Der wirkliche Schaden bildet die Untergrenze der Mäßigung (Reischauer aaO Rz 13 mwN; Ehrenzweig-Mayerhofer aaO 119 jeweils mwN; SZ 54/4; DRdA 1984, 150; DRdA 1990/4 ÄHolzerÜ). Daraus folgt aber auch daß den Schuldner auch die Beweislast dafür trifft, daß der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer als der bedungene Vergütungsbetrag ist (Reischauer aaO Rz 18; SZ 54/4). Der Beklagte hat den Anspruch auf Zahlung der Vergütungsstrafe zunächst dem Grunde nach bestritten und insbesondere Umstände im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 2, AngG geltend gemacht. Darin liegt nach ständiger Rechtsprechung auch das Begehren auf Mäßigung der Konventionalstrafe (Koziol-Welser aaO; RZ 1974/42; JBl 1976, 487;
SZ 54/4). In der Folge hat der Beklagte die Konventionalstrafe auch der Höhe nach bestritten. Bei der Beurteilung, ob die vereinbarte Konventionalstrafe übermäßig, also überhöht ist, sind vor allem die Verhältnismäßigkeit dieser Strafe, die wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnisse des Arbeitnehmers, insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ferner Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung, sowie die Höhe des durch die Vertragsverletzung dem Arbeitgeber entstandenen Schadens entsprechend zu berücksichtigen (EvBl 1980/65; Arb 10.190; RdW 1986, 378).
Da die Umstände, die der Beklagte dem Anspruchsgrund entgegenhielt, allenfalls auch für die Höhe der festzusetzenden Konventionalstrafe von Bedeutung sein können, weil sie Art und Ausmaß seines Verschuldens an der Vertragsverletzung beeinflussen, war das Vorbringen des Beklagten jedenfalls ausreichend, so daß das Erstgericht - allenfalls nach Anleitung des Beklagten zu einem ergänzenden Vorbringen - zu einer entsprechenden Prüfung der Frage, ob und inwieweit die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Konventionalstrafe gegeben sind, verpflichtet war. Entgegen der Ansicht des Klägers kommt daher derzeit ein Zuspruch der vollen Konventionalstrafe - abgesehen davon, daß der ohne Rechtskraftvorbehalt erlassene Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes über einen Teilbetrag von S 142.168,23 derzeit nicht überprüft werden kann - nicht in Betracht, weil der Beklagte das Mäßigungsrecht gehörig geltend gemacht hat.
Da zu den Mäßigungskriterien praktisch noch alle Feststellungen fehlen - es ist nicht bekannt, in welcher Höhe der Beklagte nach seiner Entlassung Einkommenseinbußen erlitten hat, wie weit er für seine Frau tatsächlich sorgen muß, ob er Vermögen hat und ob der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer als der bedungene Vergütungsbetrag und wie hoch das Verschulden des Beklagten an der Vertragsverletzung ist - kann derzeit auch nicht annähernd gesagt werden, ob die Konventionalstrafe mindestens auf die Hälfte oder noch weitergehend zu reduzieren sein wird. Das Teilurteil des Berufungsgerichtes ist daher im Umfang der Abweisung des Betrages von S 147.168,24 (richtig: S 147.198,23) aufzuheben, damit der Erstrichter die Mäßigungskriterien (im Rahmen des bereits rechtskräftigen Teilzuspruchs von S 5.000) in jeder Richtung frei beurteilen kann.
Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Vorbehalt der Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.