Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Der im Verfahren erster Instanz im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, daß auch *****Leiter (eigenmächtig) Spenden gegeben und wie der Kläger verbucht hätten (AS 19). Da der Kläger als Gebietsleiter Oberösterreich zur Kontrolle der *****Leiter bestellt war, wäre er verpflichtet gewesen, auf die Einhaltung der ihm bekannten Richtlinien der beklagten Partei durch die ihm unterstellten Bediensteten zu dringen; er kann sich auf die von ihm unter Verletzung seiner Dienstpflicht geduldete, gegen die Richtlinien der beklagten Partei verstoßende Spendenpraxis zur Rechtfertigung seiner Verfehlungen nicht berufen. Daß dem Dienstgeber die gegen die Richtlinien verstoßende Spendenpraxis des Klägers und der im unterstellten *****Leiter bekannt gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Kläger hat zwar vorgebracht (AS 31), daß der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei, daß er Spenden vergeben habe; so habe er im Jahre 1991 von Direktor W***** eine Tennisblende mit der Bemerkung erhalten, daß er diese für seinen Tennisverein verwenden könne. Mit diesem Vorbringen hat aber der Kläger nicht einmal behauptet, daß der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei, daß er entgegen den Richtlinien der beklagten Partei eigenmächtig Spenden vergeben oder daß die Geschäftsleitung die - ihr bekannte - Spendenpraxis der dem Kläger unterstellten *****Leiter geduldet habe.Der im Verfahren erster Instanz im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG qualifiziert vertretene Kläger hat lediglich vorgebracht, daß auch *****Leiter (eigenmächtig) Spenden gegeben und wie der Kläger verbucht hätten (AS 19). Da der Kläger als Gebietsleiter Oberösterreich zur Kontrolle der *****Leiter bestellt war, wäre er verpflichtet gewesen, auf die Einhaltung der ihm bekannten Richtlinien der beklagten Partei durch die ihm unterstellten Bediensteten zu dringen; er kann sich auf die von ihm unter Verletzung seiner Dienstpflicht geduldete, gegen die Richtlinien der beklagten Partei verstoßende Spendenpraxis zur Rechtfertigung seiner Verfehlungen nicht berufen. Daß dem Dienstgeber die gegen die Richtlinien verstoßende Spendenpraxis des Klägers und der im unterstellten *****Leiter bekannt gewesen wäre, hat der Kläger nicht vorgebracht. Der Kläger hat zwar vorgebracht (AS 31), daß der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei, daß er Spenden vergeben habe; so habe er im Jahre 1991 von Direktor W***** eine Tennisblende mit der Bemerkung erhalten, daß er diese für seinen Tennisverein verwenden könne. Mit diesem Vorbringen hat aber der Kläger nicht einmal behauptet, daß der Geschäftsleitung bekannt gewesen sei, daß er entgegen den Richtlinien der beklagten Partei eigenmächtig Spenden vergeben oder daß die Geschäftsleitung die - ihr bekannte - Spendenpraxis der dem Kläger unterstellten *****Leiter geduldet habe.
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der in einer leitenden Funktion mit Kontrollaufgaben betraute Kläger in erheblichem Umfang eigenmächtig Sportartikel entnommen und diese Entnahmen zur Verschleierung falsch verbucht. Der selbst als Kontrollorgan bestellte Kläger kann sich schließlich zu seiner Rechtfertigung auch nicht darauf berufen, daß die beklagte Partei ihn ihrerseits nicht ausreichend kontrolliert habe und seine Malversationen hätte früher entdecken können. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, war das Fehlverhalten des Klägers insbesondere auch in Anbetracht seiner leitenden Funktion so schwerwiegend, daß es geeignet war, das Vertrauen des Dienstgebers so weit zu erschüttern, daß diesem die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 58 Abs 1 Satz 1 ASGG sowie 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, Satz 1 ASGG sowie 41, 50 ZPO.