Entscheidung 9 ObA 79/08w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
04.08.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ingeborg Bauer-Manhart und Peter Schönhofer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Susanne K*****, vertreten durch Held Berdik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Siegfried P*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 900 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. April 2008, GZ 8 Ra 12/08h-25, womit das Urteil des Landesgerichts Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 2007, GZ 23 Cga 207/06t-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob durch ein festgestelltes Verhalten des Arbeitgebers eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen wurde, stellt eine nach den Umständen des Einzelfalls vertretbar getroffene Schlussfolgerung dar. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende unvertretbare Überschreitung des den Vorinstanzen bei dieser Beurteilung zukommenden Ermessensspielraums vermag die Revision nicht aufzuzeigen, zumal das Verhalten des Beklagten die festgestellten, nicht unerheblichen psychischen Folgen nach sich gezogen hat.
Ob das Erstgericht der Aussage der Klägerin als Partei zu Recht Glauben geschenkt hat, ist eine Frage der im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbaren Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 41 Abs 1 und 50 ZPO. Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision vor Zustellung einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO ist auch dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird (Zechner in Fasching/Konecny² § 508a ZPO Rz 3).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 41, Absatz eins und 50 ZPO. Die Beantwortung einer außerordentlichen Revision vor Zustellung einer Mitteilung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO ist auch dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, wenn darin auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wird (Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 508 a, ZPO Rz 3).
Anmerkung
E91432
9ObA79.08w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00079.08W.0804.000
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20090804_OGH0002_009OBA00079_08W0000_000