Begründung:
[1] Am 28. 2. 2019 brachte der Kläger beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht eine Klage gegen die Beklagte ein. Mit Beschluss vom 8. 4. 2019 wies das Erstgericht die Klage zurück. Trotz Verbesserungsaufträgen habe der Kläger sein Klagebegehren nicht ziffernmäßig bestimmt.
[2] Dagegen erhob der damals unvertretene Kläger rechtzeitig Rekurs. Dem Auftrag des Erstgerichts, den Rekurs durch Unterfertigung einer qualifizierten Person iSd § 40 Abs 1 ASGG zu verbessern, kam der Kläger nicht nach. [2] Dagegen erhob der damals unvertretene Kläger rechtzeitig Rekurs. Dem Auftrag des Erstgerichts, den Rekurs durch Unterfertigung einer qualifizierten Person iSd Paragraph 40, Absatz eins, ASGG zu verbessern, kam der Kläger nicht nach.
[3] Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 13. 5. 2019 wies das Rekursgericht den Rekurs des Klägers als unzulässig zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
[4] Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger fristgerecht einen – zunächst von einem Rechtsanwalt nicht unterfertigten – Revisionsrekurs.
[5] Das Erstgericht verständigte sodann am 25. 6. 2019 gemäß § 6a ZPO das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Linz) zur Prüfung der Frage der Prozessfähigkeit des Klägers. [5] Das Erstgericht verständigte sodann am 25. 6. 2019 gemäß Paragraph 6 a, ZPO das Pflegschaftsgericht (Bezirksgericht Linz) zur Prüfung der Frage der Prozessfähigkeit des Klägers.
[6] Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 22. 5. 2020 (GZ ***** des Bezirksgerichts *****) bestellte das Pflegschaftsgericht Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Klägers, unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren (ON 36). [6] Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 22. 5. 2020 (GZ ***** des Bezirksgerichts *****) bestellte das Pflegschaftsgericht Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut Blum gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter des Klägers, unter anderem zur Vertretung in allen anhängigen und anstehenden gerichtlichen Verfahren (ON 36).
[7] Mit Beschluss vom 2. 12. 2020 (ON 42) trug das Erstgericht dem Erwachsenenvertreter auf, binnen eines Monats bekanntzugeben, ob ein den Bestimmungen der ZPO und der Geo entsprechender außerordentlicher Revisionsrekurs erhoben werde und diesen dann gegebenenfalls bis 5. 3. 2021 einzubringen.
[8] In der Folge teilte der Erwachsenenvertreter dem Erstgericht fristgerecht mit, dass er einen verbesserten Revisionsrekurs einbringen werde (ON 43) und brachte am 5. 3. 2021 einen Verbesserungsschriftsatz zum Revisionsrekurs ein (ON 44). Unter Geltendmachung der Revisionsrekursgründe der Nichtigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragt er darin, die angefochtenen Beschlüsse des Rekursgerichts vom 13. 5. 2019 und des Erstgerichts vom 8. 4. 2019 aufzuheben und dem Erstgericht aufzutragen, den ergangenen Verbesserungsauftrag hinsichtlich der eingebrachten Klage dem einstweiligen Erwachsenenvertreter zur weiteren Veranlassung zuzustellen. Dabei stützt er sich darauf, dass der Kläger nach den im Erwachsenenschutzverfahren eingeholten Sachverständigengutachten bereits bei Klagseinbringung (28. 2. 2019) nicht mehr prozessfähig gewesen sei.