Begründung:
Der Kläger ist Angestellter der beklagten Partei. Auf sein Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten in den zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmungen anzuwenden. Dessen Art IV enthält Regelungen über die Arbeitszeit. Nach Z 1 beträgt die Normalarbeitszeit grundsätzlich höchstens 40 Stunden pro Woche. Mit Ausnahme des Schichtdienstes fällt sie in die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, darf nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen und es gilt die 5-Tage-Woche.....Der Kläger ist Angestellter der beklagten Partei. Auf sein Arbeitsverhältnis ist der Kollektivvertrag für die Angestellten in den zum Betrieb eines öffentlichen Flughafens berechtigten Unternehmungen anzuwenden. Dessen Artikel römisch vier, enthält Regelungen über die Arbeitszeit. Nach Ziffer eins, beträgt die Normalarbeitszeit grundsätzlich höchstens 40 Stunden pro Woche. Mit Ausnahme des Schichtdienstes fällt sie in die Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr, darf nicht mehr als 12 Stunden täglich betragen und es gilt die 5-Tage-Woche.....
Gemäß Z 2 Abs 1 beträgt die Normalarbeitszeit bei Schichtdienst 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Wochen. Diese Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, wobei die längste Schichtzeit 12 Stunden beträgt (Abs 2). Die Verteilung der Arbeitszeit ist in Schichtplänen festzulegen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Sie sind mindestens drei Tage vor Inkrafttreten bekanntzugeben (Abs 3). Zwischen zwei Schichten muß grundsätzlich eine mindestens 12-stündige Ruhezeit liegen (Abs 4). Sollte diese Ruhezeit aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen unterschritten werden müssen, so ist in der auf die Ruhezeit unmittelbar folgenden Arbeitsschicht innerhalb der ersten sechs Stunden eine halbstündige bezahlte Pause zusätzlich zur normalen Pause zu gewähren (Abs 5).Gemäß Ziffer 2, Absatz eins, beträgt die Normalarbeitszeit bei Schichtdienst 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Wochen. Diese Arbeitszeit kann ungleich verteilt werden, wobei die längste Schichtzeit 12 Stunden beträgt (Absatz 2,). Die Verteilung der Arbeitszeit ist in Schichtplänen festzulegen, die der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen. Sie sind mindestens drei Tage vor Inkrafttreten bekanntzugeben (Absatz 3,). Zwischen zwei Schichten muß grundsätzlich eine mindestens 12-stündige Ruhezeit liegen (Absatz 4,). Sollte diese Ruhezeit aus verkehrsbedingten oder technischen Gründen unterschritten werden müssen, so ist in der auf die Ruhezeit unmittelbar folgenden Arbeitsschicht innerhalb der ersten sechs Stunden eine halbstündige bezahlte Pause zusätzlich zur normalen Pause zu gewähren (Absatz 5,).
Innerhalb von zwei Wochen müssen zwei ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden. Jede dritte Ruhezeit muß einen Sonntag beinhalten (Abs 6).Innerhalb von zwei Wochen müssen zwei ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden. Jede dritte Ruhezeit muß einen Sonntag beinhalten (Absatz 6,).
Ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe, dessen Störung einen Ersatzanspruch im Ausmaß der Störung auslöst. Unter Samstag im obigen Sinne gilt der Zeitraum von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr. Insgesamt müssen in einem Zeitraum von drei Wochen Ruhezeiten im Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, wobei deren Berechnung außer dem schichtplanmäßig freien Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dürfen (Abs 7).Ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe, dessen Störung einen Ersatzanspruch im Ausmaß der Störung auslöst. Unter Samstag im obigen Sinne gilt der Zeitraum von Samstag 7 Uhr bis Sonntag 7 Uhr. Insgesamt müssen in einem Zeitraum von drei Wochen Ruhezeiten im Mindestausmaß von 108 Stunden gegeben sein, wobei deren Berechnung außer dem schichtplanmäßig freien Samstag (24 Stunden) nur ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden zugrundegelegt werden dürfen (Absatz 7,).
Bei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausmaßes, was nach dem Ablauf dieser drei Wochen festgestellt wird, ist im Ausmaß der Unterschreitung Ersatzruhe zu gewähren. Die Ersatzruhe ist grundsätzlich bis zum letzten des der Störung der Ruhezeit folgenden Monats zu gewähren und vom Dienstnehmer zu konsumieren; sofern Ersatzruhegewährung aus besonders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw gesetzlichen Ermächtigungen nicht möglich ist, ist eine finanzielle Abgeltung derselben nach vorheriger Information des Betriebsrats durchzuführen. Diese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, der sich aus der Verdoppelung des Stundenausmaßes der Ersatzruhe multipliziert mit 1/173 des Monatsgrundgehaltes ergibt (Abs 8).Bei allfälliger Unterschreitung dieses Mindestausmaßes, was nach dem Ablauf dieser drei Wochen festgestellt wird, ist im Ausmaß der Unterschreitung Ersatzruhe zu gewähren. Die Ersatzruhe ist grundsätzlich bis zum letzten des der Störung der Ruhezeit folgenden Monats zu gewähren und vom Dienstnehmer zu konsumieren; sofern Ersatzruhegewährung aus besonders berücksichtigungswerten verkehrsbedingten oder technischen Gründen bzw gesetzlichen Ermächtigungen nicht möglich ist, ist eine finanzielle Abgeltung derselben nach vorheriger Information des Betriebsrats durchzuführen. Diese Abgeltung erfolgt durch einen Betrag, der sich aus der Verdoppelung des Stundenausmaßes der Ersatzruhe multipliziert mit 1/173 des Monatsgrundgehaltes ergibt (Absatz 8,).
Am 20.11.1990 schloß die beklagte Partei mit dem Betriebsrat im Sinne des § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG eine Betriebsvereinbarung, die mit 1.12.1990 in Kraft trat. Nach der Z 3 der Betriebsvereinbarung wird aufgrund der Betriebserfordernisse von einem Teil der Belegschaft Schichtdienst im Sinne des Art IV Z 2 des Kollektivvertrags geleistet. Der Schichtdienst besteht aus derAm 20.11.1990 schloß die beklagte Partei mit dem Betriebsrat im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG eine Betriebsvereinbarung, die mit 1.12.1990 in Kraft trat. Nach der Ziffer 3, der Betriebsvereinbarung wird aufgrund der Betriebserfordernisse von einem Teil der Belegschaft Schichtdienst im Sinne des Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Kollektivvertrags geleistet. Der Schichtdienst besteht aus der
a) Frühschicht, die eine Stunde vor dem ersten Linienflug beginnt und nach 10 Stunden endet,
b) Spätschicht, die eine halbe Stunde nach dem letzten Linienflug endet und 10 Stunden vorher beginnt, und
c) Mittelschicht, die in die aufgrund des Art IV Abs 3 (wohl Z 2) des Kollektivvertrags festgelegte Normaldienstzeit fällt und ebenfalls 10 Stunden beträgt.c) Mittelschicht, die in die aufgrund des Artikel römisch vier, Absatz 3, (wohl Ziffer 2,) des Kollektivvertrags festgelegte Normaldienstzeit fällt und ebenfalls 10 Stunden beträgt.
Diese Arbeitszeiten beinhalten im Sinne einer Arbeitsverkürzung die bisher nicht angerechneten Pausenzeiten.
Die Mittelschicht wird während der Wintermonate (15.12. bis 15.4.), in denen der Charterverkehr abgewickelt werden muß, auf die Samstage verlegt. In den verbleibenden Monaten ist die Mittelschicht in zweiwöchigem Rhythmus an den Tagen Dienstag bis Freitag abzuleisten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm Ersatzruhe im Ausmaß von 10 Stunden für den in der Zeit vom 7.2. bis 27.2.1994 nicht gewährten, schichtplanmäßig jedoch arbeitsfreien Samstag zu gewähren. Nach dem Kollektivvertrag sei ein schichtplanmäßig freier Samstag fester Bestandteil der Wochenruhe. Jener Teil der Betriebsvereinbarung, der die Mittelschicht in den Wintermonaten auf die schichtplanmäßig freien Samstage verlege, verstoße gegen zwingende kollektivvertragliche Bestimmungen und sei daher unwirksam. Dennoch seien ständig Schichtplaneinteilungen aufgrund der Betriebsvereinbarung erfolgt. So habe der Kläger im letzten Schichtplanzeitraum (Montag 7.2. bis Sonntag 27.2.1994) an drei Samstagen (12.2., 19.2. und 26.2.1994) entgegen dem Kollektivvertrag Schichtdienst verrichten müssen, der jeweils 10 Stunden umfaßt habe, so daß für diesen Schichtplanzeitraum Ersatzruhe zu gewähren sei.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kollektivvertrag sei kein Samstagsarbeitsverbot zu entnehmen. Der Kläger sei an den genannten Samstagen schichtplanmäßig zur Arbeitsleistung eingeteilt gewesen. In Art IV Z 2 des Kollektivvertrags werde den Angestellten kein Anspruch darauf eingeräumt, daß ein Samstag arbeitsfrei sein müsse. Die Wendung "ein schichtplanmäßig freier Samstag" könne nur dahin verstanden werden, daß es sich um einen Samstag handle, der nach dem Schichtplan frei ist. Nur dann, wenn ein Samstag nach dem anzuwendenden Schichtplan an sich frei wäre und dennoch eine Störung erfolge, könne eine solche Störung der Wochenruhe einen Ersatzanspruch auslösen. Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Klägers sei aber nicht erfolgt, weil der Kläger nach seinen eigenen Behauptungen an den fraglichen Samstagen von vornherein zum Schichtdienst eingeteilt gewesen sei und seinen Dienst entsprechend dem Schichtplan verrichtet habe.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Dem Kollektivvertrag sei kein Samstagsarbeitsverbot zu entnehmen. Der Kläger sei an den genannten Samstagen schichtplanmäßig zur Arbeitsleistung eingeteilt gewesen. In Artikel römisch vier, Ziffer 2, des Kollektivvertrags werde den Angestellten kein Anspruch darauf eingeräumt, daß ein Samstag arbeitsfrei sein müsse. Die Wendung "ein schichtplanmäßig freier Samstag" könne nur dahin verstanden werden, daß es sich um einen Samstag handle, der nach dem Schichtplan frei ist. Nur dann, wenn ein Samstag nach dem anzuwendenden Schichtplan an sich frei wäre und dennoch eine Störung erfolge, könne eine solche Störung der Wochenruhe einen Ersatzanspruch auslösen. Eine unvorhergesehene Inanspruchnahme des Klägers sei aber nicht erfolgt, weil der Kläger nach seinen eigenen Behauptungen an den fraglichen Samstagen von vornherein zum Schichtdienst eingeteilt gewesen sei und seinen Dienst entsprechend dem Schichtplan verrichtet habe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger nach dem Schichtplan am 12.2., 19.2. und 26.2.1994 zum Dienst eingeteilt war und an diesen Samstagen auch Schichtdienst verrichtet hatte. Sein am 8.3.1994 gestelltes Begehren, ihm für diese Tage Ersatzruhe zu gewähren, lehnte die beklagte Partei ab. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Wendung im Kollektivvertrag, "ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe", nur dahin verstanden werden könne, daß im Schichtzeitraum von drei Wochen ein Samstag fester Bestandteil der Wochenruhe sei und daher im Schichtzeitraum ein freier Samstag im Schichtplan vorgesehen sein müsse. Anderenfalls könnte im Schichtplan an jedem Samstag Dienst vorgesehen werden, wodurch die Bestimmung des Kollektivvertrags auf diese Weise ad absurdum geführt werde. Durch die Betriebsvereinbarung (§ 97 Abs 1 Z 2 ArbVG) sei jedoch eine Änderung dieser kollektivvertraglichen Bestimmung dahin erfolgt, daß die Mittelschicht zulässigerweise auf die Samstage verlegt werden dürfe. Die Betriebsvereinbarung ordne für die Zeit zwischen 15.12. und 15.4. die Samstagsarbeit sogar ausdrücklich an. Diese Betriebsvereinbarung sei zulässig und rechtswirksam. Der Kläger habe daher daraus keinen Anspruch auf Ersatzruhe.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte unter anderem fest, daß der Kläger nach dem Schichtplan am 12.2., 19.2. und 26.2.1994 zum Dienst eingeteilt war und an diesen Samstagen auch Schichtdienst verrichtet hatte. Sein am 8.3.1994 gestelltes Begehren, ihm für diese Tage Ersatzruhe zu gewähren, lehnte die beklagte Partei ab. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Wendung im Kollektivvertrag, "ein schichtplanmäßig freier Samstag ist fester Bestandteil der Wochenruhe", nur dahin verstanden werden könne, daß im Schichtzeitraum von drei Wochen ein Samstag fester Bestandteil der Wochenruhe sei und daher im Schichtzeitraum ein freier Samstag im Schichtplan vorgesehen sein müsse. Anderenfalls könnte im Schichtplan an jedem Samstag Dienst vorgesehen werden, wodurch die Bestimmung des Kollektivvertrags auf diese Weise ad absurdum geführt werde. Durch die Betriebsvereinbarung (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG) sei jedoch eine Änderung dieser kollektivvertraglichen Bestimmung dahin erfolgt, daß die Mittelschicht zulässigerweise auf die Samstage verlegt werden dürfe. Die Betriebsvereinbarung ordne für die Zeit zwischen 15.12. und 15.4. die Samstagsarbeit sogar ausdrücklich an. Diese Betriebsvereinbarung sei zulässig und rechtswirksam. Der Kläger habe daher daraus keinen Anspruch auf Ersatzruhe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei bei der nach den §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmenden Auslegung des Kollektivvertrags nicht davon auszugehen, daß in einer Schicht (Durchrechnungszeitraum von drei Wochen) jedenfalls ein Samstag dienstfrei sein müsse. Der Kollektivvertrag normiere in Art IV Z 2 Abs 6 lediglich, daß innerhalb von zwei Wochen zwei ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden und daß jede dritte Ruhezeit einen Sonntag beinhalten müsse. Wenn also im dreiwöchigen Durchrechnungszeitraum einer Schicht jedenfalls auch ein dienstfreier Samstag inkludiert sein sollte, hätten dies die Kollektivvertragsparteien analog zum Sonntag berücksichtigt und geregelt. Der den Sonntag betreffende Wortlaut könne mit jenem betreffend den Samstag nicht verglichen werden. "Ein schichtplanmäßig freier Samstag" könne sich nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang nur darauf beziehen, daß ein Samstag nach dem Schichtplan frei ist. Lediglich ein solcher, nicht im Schichtplan enthaltener Samstag werde zum festen Bestandteil der Wochenruhe erklärt, dessen Störung einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung auslöse. Der Kollektivvertrag begründe keinen Rechtsanspruch auf einen arbeitsfreien Samstag (bei einem dreiwöchentlichen Schichtdienst), sondern normiere für Samstage, die zwar nach dem Schichtplan dienstfrei wären, an denen der Angestellte aber zur Arbeit herangezogen werde, einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung vom 20.11.1990 überhaupt wirksam geworden sei oder im Sinne der Auslegung durch das Erstgericht gegen zwingendes Kollektivvertragsrecht verstoße. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Kläger im Schichtzeitraum vom 7.2.1994 bis 27.2.1994 ohnedies Ruhezeiten über das Mindestausmaß von 108 Stunden konsumiert habe, da in diesem Zeitraum jedenfalls vier ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden gelegen seien.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteige und daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei bei der nach den Paragraphen 6 und 7 ABGB vorzunehmenden Auslegung des Kollektivvertrags nicht davon auszugehen, daß in einer Schicht (Durchrechnungszeitraum von drei Wochen) jedenfalls ein Samstag dienstfrei sein müsse. Der Kollektivvertrag normiere in Artikel römisch vier, Ziffer 2, Absatz 6, lediglich, daß innerhalb von zwei Wochen zwei ununterbrochene Ruhezeiten (Ruhetage) von 36 Stunden gewährt werden und daß jede dritte Ruhezeit einen Sonntag beinhalten müsse. Wenn also im dreiwöchigen Durchrechnungszeitraum einer Schicht jedenfalls auch ein dienstfreier Samstag inkludiert sein sollte, hätten dies die Kollektivvertragsparteien analog zum Sonntag berücksichtigt und geregelt. Der den Sonntag betreffende Wortlaut könne mit jenem betreffend den Samstag nicht verglichen werden. "Ein schichtplanmäßig freier Samstag" könne sich nach der eigentümlichen Bedeutung dieser Worte in ihrem Zusammenhang nur darauf beziehen, daß ein Samstag nach dem Schichtplan frei ist. Lediglich ein solcher, nicht im Schichtplan enthaltener Samstag werde zum festen Bestandteil der Wochenruhe erklärt, dessen Störung einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung auslöse. Der Kollektivvertrag begründe keinen Rechtsanspruch auf einen arbeitsfreien Samstag (bei einem dreiwöchentlichen Schichtdienst), sondern normiere für Samstage, die zwar nach dem Schichtplan dienstfrei wären, an denen der Angestellte aber zur Arbeit herangezogen werde, einen Ersatzruheanspruch im Ausmaß der Störung. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung vom 20.11.1990 überhaupt wirksam geworden sei oder im Sinne der Auslegung durch das Erstgericht gegen zwingendes Kollektivvertragsrecht verstoße. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Kläger im Schichtzeitraum vom 7.2.1994 bis 27.2.1994 ohnedies Ruhezeiten über das Mindestausmaß von 108 Stunden konsumiert habe, da in diesem Zeitraum jedenfalls vier ununterbrochene Ruhezeiten von mindestens 36 Stunden gelegen seien.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.