Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof erachtet die Auslegung des § 8a Abs 2 BG Austro Control GmbH durch das Berufungsgericht als vollinhaltlich zutreffend.Der Oberste Gerichtshof erachtet die Auslegung des Paragraph 8 a, Absatz 2, BG Austro Control GmbH durch das Berufungsgericht als vollinhaltlich zutreffend.
Zwar ist unbestreitbar, dass die Formulierung der auszulegenden Gesetzesbestimmung auf den ersten Blick missverständlich ist. Das Berufungsgericht hat aber völlig richtig erkannt, dass sich die bei raschem Studium des Gesetzeswortlauts auftauchenden Fragen und Widersprüche bei näherer Betrachtung ganz zwanglos aufklären lassen und eine schlüssige und auch mit den Materialien im Einklang stehende Interpretation möglich ist.
Der Schlüssel für das Verständnis der Bestimmung liegt in der Erkenntnis, dass sich die Formulierung „unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung" nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der vom Dienstnehmer abzugebenden Erklärung bezieht, sondern auf den Inhalt dieser Erklärung. Es geht also nicht darum, dass der Dienstnehmer „nach dem Wirksamwerden .... einer abweichenden Einzelvereinbarung" erklärt, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu wollen, sondern, dass er seine Bereitschaft erklärt, unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis auszuscheiden. Dieses Verständnis ist die einzig schlüssige Möglichkeit, dem Gesetzestext einen nachvollziehbaren Sinn zu verleihen; sie entspricht im Übrigen nicht nur dem - richtig gelesenen - Wortlaut, sondern auch (wie noch zu zeigen sein wird) den Gesetzesmaterialien und auch dem gängigen Verständnis der nach wie vor in Kraft stehenden, aus der Stammfassung des Gesetzes stammenden Bestimmung des § 9 Abs 3 BG Austro Control GmbH, die ebenfalls dahin interpretiert wird, dass der Vertragsbedienstete, der seine Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem nach den alten Rechtsgrundlagen abgeschlossenen Dienstverhältnis erklärt, einen Rechtsanspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger nach den Rechtsgrundlagen für Neueintretende hat (vgl S 47 des Ausgliederungshandbuchs des Bundesministeriums für Finanzen [http://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BerichteBilanzen/Ausgli ederungshandbuch.pdf]).Der Schlüssel für das Verständnis der Bestimmung liegt in der Erkenntnis, dass sich die Formulierung „unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung" nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der vom Dienstnehmer abzugebenden Erklärung bezieht, sondern auf den Inhalt dieser Erklärung. Es geht also nicht darum, dass der Dienstnehmer „nach dem Wirksamwerden .... einer abweichenden Einzelvereinbarung" erklärt, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu wollen, sondern, dass er seine Bereitschaft erklärt, unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis auszuscheiden. Dieses Verständnis ist die einzig schlüssige Möglichkeit, dem Gesetzestext einen nachvollziehbaren Sinn zu verleihen; sie entspricht im Übrigen nicht nur dem - richtig gelesenen - Wortlaut, sondern auch (wie noch zu zeigen sein wird) den Gesetzesmaterialien und auch dem gängigen Verständnis der nach wie vor in Kraft stehenden, aus der Stammfassung des Gesetzes stammenden Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 3, BG Austro Control GmbH, die ebenfalls dahin interpretiert wird, dass der Vertragsbedienstete, der seine Bereitschaft zum Ausscheiden aus dem nach den alten Rechtsgrundlagen abgeschlossenen Dienstverhältnis erklärt, einen Rechtsanspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum neuen Rechtsträger nach den Rechtsgrundlagen für Neueintretende hat vergleiche S 47 des Ausgliederungshandbuchs des Bundesministeriums für Finanzen [http://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/BerichteBilanzen/Ausgli ederungshandbuch.pdf]).
So verstanden, ergibt sich aber aus der in Rede stehenden Bestimmung - in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage (548 BlgNR 22. GP 7) - ein „Optionsrecht" des Dienstnehmers, der - sofern er die entsprechende Erklärung abgibt - einen „Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis" hat. Die Beklagte ist daher - macht der Dienstnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch - verpflichtet, mit ihm ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen zu begründen. Dass dazu - wie die Revisionswerberin selbst meint - „aus formalen Gründen" eine Vereinbarung geschlossen werden muss, ändert daran nichts, da die Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung (mit einem vorgegebenen Mindestinhalt) verpflichtet ist. Wäre sie das nicht, wäre der in der Regierungsvorlage verwendete Begriff des „Optionsrechtes" ebenso wie der im Gesetz verwendete Begriff des „Anspruchs" völlig unzutreffend, weil dann der Dienstnehmer mit der Ausübung seines Rechts ohne Zustimmung der Beklagten nichts bewirken könnte. Zudem wäre die Bestimmung nach diesem Verständnis überflüssig, weil die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Vereinbarung auch ohne sie möglich ist und weil die Anwendung der für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen (AngG, Kollektivvertrag) für den Dienstnehmer im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten ohnedies gesichert ist. Die demgegenüber von der Beklagten vertretene Auslegung der Bestimmung vermag in keiner Weise zu überzeugen: Sie geht davon aus, dass sich die Formulierung „unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung" auf den Zeitpunkt der Abgabe der vom Dienstnehmer abzugebenden Erklärung bezieht. Demnach müsse zunächst eine Vereinbarung vorliegen, deren Inhalt nur darin bestehe, vom VBG abzugehen (sondervertragliche Regelungen nach § 36 VBG schließt § 8a Abs 1 aus). Erst danach könne der Dienstnehmer sein Ausscheiden erklären, worauf eine zweite Vereinbarung über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen geschlossen werden könne. Diese eigenartig anmutende Konstruktion findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine hinreichende Stütze, noch ist sie inhaltlich überzeugend, zumal in keiner Weise ersichtlich ist, warum vor der Erklärung des Dienstnehmers, aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis auszuscheiden, zunächst noch eine Vereinbarung (?) über das Abgehen vom VBG geschlossen werden muss und dann nach der Erklärung des Dienstnehmers erst recht eine weitere Vereinbarung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist.So verstanden, ergibt sich aber aus der in Rede stehenden Bestimmung - in Übereinstimmung mit der Regierungsvorlage (548 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 7) - ein „Optionsrecht" des Dienstnehmers, der - sofern er die entsprechende Erklärung abgibt - einen „Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis" hat. Die Beklagte ist daher - macht der Dienstnehmer von seinem Optionsrecht Gebrauch - verpflichtet, mit ihm ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen zu begründen. Dass dazu - wie die Revisionswerberin selbst meint - „aus formalen Gründen" eine Vereinbarung geschlossen werden muss, ändert daran nichts, da die Beklagte zum Abschluss einer solchen Vereinbarung (mit einem vorgegebenen Mindestinhalt) verpflichtet ist. Wäre sie das nicht, wäre der in der Regierungsvorlage verwendete Begriff des „Optionsrechtes" ebenso wie der im Gesetz verwendete Begriff des „Anspruchs" völlig unzutreffend, weil dann der Dienstnehmer mit der Ausübung seines Rechts ohne Zustimmung der Beklagten nichts bewirken könnte. Zudem wäre die Bestimmung nach diesem Verständnis überflüssig, weil die Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch eine Vereinbarung auch ohne sie möglich ist und weil die Anwendung der für Neueintretende geltenden Rechtsgrundlagen (AngG, Kollektivvertrag) für den Dienstnehmer im Falle des Abschlusses eines Arbeitsvertrages mit der Beklagten ohnedies gesichert ist. Die demgegenüber von der Beklagten vertretene Auslegung der Bestimmung vermag in keiner Weise zu überzeugen: Sie geht davon aus, dass sich die Formulierung „unmittelbar nach dem Wirksamwerden einer vom übergeleiteten Dienstverhältnis abweichenden Einzelvereinbarung" auf den Zeitpunkt der Abgabe der vom Dienstnehmer abzugebenden Erklärung bezieht. Demnach müsse zunächst eine Vereinbarung vorliegen, deren Inhalt nur darin bestehe, vom VBG abzugehen (sondervertragliche Regelungen nach Paragraph 36, VBG schließt Paragraph 8 a, Absatz eins, aus). Erst danach könne der Dienstnehmer sein Ausscheiden erklären, worauf eine zweite Vereinbarung über die Gestaltung der Arbeitsbedingungen geschlossen werden könne. Diese eigenartig anmutende Konstruktion findet weder im Wortlaut des Gesetzes eine hinreichende Stütze, noch ist sie inhaltlich überzeugend, zumal in keiner Weise ersichtlich ist, warum vor der Erklärung des Dienstnehmers, aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis auszuscheiden, zunächst noch eine Vereinbarung (?) über das Abgehen vom VBG geschlossen werden muss und dann nach der Erklärung des Dienstnehmers erst recht eine weitere Vereinbarung über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses notwendig ist.
Dass die Materialien von einem „Optionsrecht" sprechen, „welches an bestimmte Bedingungen geknüpft ist", trifft zu, rechtfertigt aber nicht die daraus von der Beklagten gezogenen Schlüsse. Bedingung für die Ausübung der Option ist nach dem letztlich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, dass der Dienstnehmer erklärt, nach Wirksamkeit eines abzuschließenden Arbeitsvertrages auf seine Rechte aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis zu verzichten. Dass auch die Zustimmung der Beklagten Bedingung für die Ausübung der Option sein soll, überzeugt nicht, weil dann - wie schon gezeigt - nicht mehr von einem Optionsrecht des Dienstnehmers gesprochen werden könnte. Dass die hier auszulegende Bestimmung dem § 16 des EntwicklungszusammenarbeitsG (EZAG) nachempfunden ist, trifft zu. Daraus ist aber für die Beklagte ebenfalls nichts zu gewinnen, da weder dem EZAG noch den Materialien zu diesem Gesetz ein anderes Verständnis der Regelung als das hier vertretene entnommen werden kann.Dass die Materialien von einem „Optionsrecht" sprechen, „welches an bestimmte Bedingungen geknüpft ist", trifft zu, rechtfertigt aber nicht die daraus von der Beklagten gezogenen Schlüsse. Bedingung für die Ausübung der Option ist nach dem letztlich eindeutigen Wortlaut des Gesetzes, dass der Dienstnehmer erklärt, nach Wirksamkeit eines abzuschließenden Arbeitsvertrages auf seine Rechte aus dem Vertragsbedienstetenverhältnis zu verzichten. Dass auch die Zustimmung der Beklagten Bedingung für die Ausübung der Option sein soll, überzeugt nicht, weil dann - wie schon gezeigt - nicht mehr von einem Optionsrecht des Dienstnehmers gesprochen werden könnte. Dass die hier auszulegende Bestimmung dem Paragraph 16, des EntwicklungszusammenarbeitsG (EZAG) nachempfunden ist, trifft zu. Daraus ist aber für die Beklagte ebenfalls nichts zu gewinnen, da weder dem EZAG noch den Materialien zu diesem Gesetz ein anderes Verständnis der Regelung als das hier vertretene entnommen werden kann.
Auf den in der Revision angestellten Vergleich „mit anderen Ausgliederungsvorschriften" - in Wahrheit beziehen sich die dazu angestellten Überlegungen ausschließlich auf das BundesmuseenG - braucht nicht eingegangen zu werden. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, sind die vom Gesetzgeber in den verschiedenen Gesetzen vorgesehenen Konstruktionen unterschiedlich. Ob die in der Revision aus § 10 BundesmuseenG angestellten Überlegungen zutreffen, ist daher nicht zu erörtern.Auf den in der Revision angestellten Vergleich „mit anderen Ausgliederungsvorschriften" - in Wahrheit beziehen sich die dazu angestellten Überlegungen ausschließlich auf das BundesmuseenG - braucht nicht eingegangen zu werden. Wie die Revisionswerberin selbst ausführt, sind die vom Gesetzgeber in den verschiedenen Gesetzen vorgesehenen Konstruktionen unterschiedlich. Ob die in der Revision aus Paragraph 10, BundesmuseenG angestellten Überlegungen zutreffen, ist daher nicht zu erörtern.
Der in der Revision vorgebrachten „Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH" ist nicht zu folgen. Diese Anregung wird vor allem mit der Unbestimmtheit des Gesetzes begründet, die aber in Wahrheit nicht besteht. Wie gezeigt, ist eine sinnvolle Auslegung des Gesetzes durchaus möglich. Die Auffassung, dass die so verstandene Bestimmung einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beklagten bewirke, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Auch der Hinweis, dass § 8a Abs 2 BG Austro Control GmbH dem Gleichheitssatz widerspreche, überzeugt nicht, zumal diese Bestimmung nach der hier vertretenen Auffassung dazu führt, dass die von ihr erfassten Bediensteten entgeltmäßig gleich behandelt werden wie die von § 9 Abs 3 BG Austro Control GmbH erfassten Vertragsbediensteten und jene Arbeitnehmer, die neu von der Beklagten aufgenommen werden.Der in der Revision vorgebrachten „Anregung zur Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH" ist nicht zu folgen. Diese Anregung wird vor allem mit der Unbestimmtheit des Gesetzes begründet, die aber in Wahrheit nicht besteht. Wie gezeigt, ist eine sinnvolle Auslegung des Gesetzes durchaus möglich. Die Auffassung, dass die so verstandene Bestimmung einen verfassungswidrigen Eingriff in das Eigentumsrecht der Beklagten bewirke, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Auch der Hinweis, dass Paragraph 8 a, Absatz 2, BG Austro Control GmbH dem Gleichheitssatz widerspreche, überzeugt nicht, zumal diese Bestimmung nach der hier vertretenen Auffassung dazu führt, dass die von ihr erfassten Bediensteten entgeltmäßig gleich behandelt werden wie die von Paragraph 9, Absatz 3, BG Austro Control GmbH erfassten Vertragsbediensteten und jene Arbeitnehmer, die neu von der Beklagten aufgenommen werden.
Zusammenfassend geht daher auch der Oberste Gerichtshof davon aus, dass sich aus § 8a Abs 2 BG Austro Control GmbH ein von der Zustimmung der Beklagten unabhängiges Optionsrecht ergibt, von dem der Kläger unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, sodass er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Bedingungen hatte. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass die Beklagte diesem Anspruch in der Folge nicht entsprochen und dem Kläger die Übernahme (also den Abschluss eines Arbeitsvertrages) verweigert hat. Dies ändert aber an der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nichts, sondern hat nur zur Folge, dass der Anspruch des Klägers auf kollektivvertragliche Entlohnung - nur dieser Anspruch ist Gegenstand beider Klagebegehren - nicht aus einem Arbeitsvertrag abgeleitet werden kann. Der Kläger hat aber in erster Instanz mit hinreichender Deutlichkeit sein Begehren nicht nur damit begründet, bereits Angestellter nach den neuen Rechtsgrundlagen zu sein, sondern eventualiter auch damit, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn „so zu stellen, wie wenn ein solches Dienstverhältnis zumindest ab 1. 1. 2005 bestanden hätte". Dem ist beizupflichten: Da die Beklagte nach der oben dargestellten Rechtslage verpflichtet war, den Kläger in ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Kollektivvertrags aufzunehmen, handelte sie mit ihrer Weigerung, dies zu tun, rechtswidrig. Dies wäre - wie oben dargelegt - bei gehöriger Aufmerksamkeit auch erkennbar gewesen, zumal näheres Studium der in Rede stehenden Norm die Richtigkeit des Standpunktes des Klägers bestätigt hat. Die Beklagte ist daher in der Tat verpflichtet, dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Entgelt zu zahlen.Zusammenfassend geht daher auch der Oberste Gerichtshof davon aus, dass sich aus Paragraph 8 a, Absatz 2, BG Austro Control GmbH ein von der Zustimmung der Beklagten unabhängiges Optionsrecht ergibt, von dem der Kläger unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, sodass er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis nach den für Neueintretende geltenden Bedingungen hatte. Allerdings kann nicht übersehen werden, dass die Beklagte diesem Anspruch in der Folge nicht entsprochen und dem Kläger die Übernahme (also den Abschluss eines Arbeitsvertrages) verweigert hat. Dies ändert aber an der Richtigkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nichts, sondern hat nur zur Folge, dass der Anspruch des Klägers auf kollektivvertragliche Entlohnung - nur dieser Anspruch ist Gegenstand beider Klagebegehren - nicht aus einem Arbeitsvertrag abgeleitet werden kann. Der Kläger hat aber in erster Instanz mit hinreichender Deutlichkeit sein Begehren nicht nur damit begründet, bereits Angestellter nach den neuen Rechtsgrundlagen zu sein, sondern eventualiter auch damit, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn „so zu stellen, wie wenn ein solches Dienstverhältnis zumindest ab 1. 1. 2005 bestanden hätte". Dem ist beizupflichten: Da die Beklagte nach der oben dargestellten Rechtslage verpflichtet war, den Kläger in ein Arbeitsverhältnis auf der Grundlage des Kollektivvertrags aufzunehmen, handelte sie mit ihrer Weigerung, dies zu tun, rechtswidrig. Dies wäre - wie oben dargelegt - bei gehöriger Aufmerksamkeit auch erkennbar gewesen, zumal näheres Studium der in Rede stehenden Norm die Richtigkeit des Standpunktes des Klägers bestätigt hat. Die Beklagte ist daher in der Tat verpflichtet, dem Kläger aus dem Titel des Schadenersatzes die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem sich aus dem Kollektivvertrag ergebenden Entgelt zu zahlen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 393 Abs 3, 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 393, Absatz 3, 52, Absatz 2, ZPO.